Kommunalsteuer für einen einmal im Jahr ausbezahlten Geschäftsführerbezug
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 2019 bis 2021, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat für die Jahre 2019 und 2020 keine Kommunalsteuer-Erklärung eingereicht. Für das Jahr 2021 wurde in der Kommunalsteuer-Erklärung der Gesamtabgaben-betrag mit 314,21 € beziffert.
Im Rahmen der Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge wurde festgestellt, dass dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn ***A***, in den Jahren 2019 bis 2021 jeweils im Dezember ein Geschäftsführerentgelt in der Höhe von 5.000 € bezahlt wurde.
Für das Jahr 2021 beträgt die Bemessungsgrundlage für den in der Kommunalsteuer-Erklärung mit 314,21 € bezifferten Gesamtabgabenbetrag 10.473,64 €. Zuzüglich des Geschäftsführer-entgeltes in Höhe von 5.000 € ergibt sich eine Gesamtsumme betreffend Bemessungs-grundlage in Höhe von 15.473,64 €, die Kommunalsteuer beträgt 3 %, somit 464,21 €.
Die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum 2019 bis 2021 wurde mit 25.473,64 € ermittelt:
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Zeitraum | Bemessungsgrundlage in Euro | Abgabenbetrag in Euro |
2019 | 5.000,00 | 150,00 |
2020 | 5.000,00 | 150,00 |
2021 | 15.473,64 | 464,21 |
Summe | 25.473,64 | 764,21 |
Die Abgabenbehörde folgte der Rechtsauffassung der Außenprüfung und erließ am den Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für den Zeitraum 2019 bis 2021 für die in der/den Betriebsstätte/n in ***B*** gewährten Arbeitslöhnen in Höhe von 764,21 € vorgeschrieben wurde.
In der Bescheidbegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für die an die Dienstnehmer der in ***B*** gelegenen Betriebsstätte/n des Unternehmens gewährten Arbeitslöhne nicht vollständig erklärt habe, weshalb die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gegeben seien.
Mit Schriftsatz vom erhob die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem Kommunalsteuer für die Jahre 2019 bis 2021 vorgeschrieben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nicht mit den Feststellungen gemäß der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom übereinstimme, da für das Jahr 2021 unrichtigerweise von einer Bemessungs-grundlage von 15.473,64 € ausgegangen worden sei, statt von einer solchen von 5.000 €.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit dem Kommunalsteuer für die Jahre 2019 bis 2021 vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass für das Jahr 2021 am eine Jahreserklärung in Höhe von 314,21 € eingereicht worden sei und die Bemessungsgrundlage dafür laut Feststellungen der Kommunalsteuerprüfung 10.473,64 € betrage. Zuzüglich des Geschäftsführerentgeltes in Höhe von 5.000 € ergebe sich eine Gesamtsumme betreffend Bemessungsgrundlage in Höhe von 15.473,64 €, die Kommunalsteuer betrage 3 %, somit 464,21 €. Hingewiesen wurde auch darauf, dass bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben nicht der restliche Abgabenbetrag, sondern die nunmehr als gesetzmäßig erkannte Abgabe insgesamt festzusetzen und vorzuschreiben sei.
Mit Schreiben vom stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und begründete diesen ergänzend, dass es sich lediglich um eine spezielle Vereinbarung handle, den Geschäftsführerbezug in einem Betrag zu bezahlen, für die Bemessung der Kommunal-abgabe es jedoch maßgeblich sei, was das monatliche Entgelt gewesen sei und daher die gesetzliche Freigrenze nicht überschritten worden sei.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin hat für die Jahre 2019 und 2020 keine Kommunalsteuer-Erklärung eingereicht. Für das Jahr 2021 wurde in der Kommunalsteuer-Erklärung der Gesamtabgaben-betrag mit 314,21 € beziffert.
Im Rahmen der Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge wurde festgestellt, dass dem zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten und alleinigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2021 jeweils im Dezember ein Geschäftsführerentgelt in Höhe von 5.000 € bezahlt wurde.
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für den Zeitraum 2019 bis 2021 - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 25.473,64 € (= 10.473,64 € + 3 x 5.000 €) - in Höhe von 764,21 € (= 314,21 € + 3 x 150 €) festgesetzt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, der Kommunalsteuer.
Dienstnehmer sind gemäß § 2 a KommStG 1993 Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß § 5 Abs 1 KommStG 1993 ist die Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Zu den Arbeitslöhnen zählen gemäß lit a leg cit unter anderem auch sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Für die Abfuhr der Kommunalsteuer ist das lohnsteuerrechtliche Zuflussprinzip (§ 19 Abs 1 EStG 1988) maßgeblich (vgl ARD 6814/20/2022). Im Besonderen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 1 KommStG 1993 (ErlRV 1238 Blg Nr XVIII. GP, 5) wird darauf hingewiesen, dass der Begriff "gewährt" im Sinne des § 41 Abs 3 FLAG 1967 zu verstehen ist (Zuflussprinzip).
Gemäß § 11 Abs 1 KommStG 1993 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt […] worden sind.
Gemäß § 9 Abs 1 KommStG 1993 beträgt die Steuer 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.
Die Geschäftsführerbezüge wurden in den Jahren 2019 bis 2021 in Höhe von jeweils 5.000 € im Dezember des jeweiligen Jahres ausbezahlt, weshalb die Kommunalsteuerschuld jeweils am 31. Dezember in Höhe von 150 € (= 3 % von 5.000 €) entstand. Im Hinblick darauf, dass die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer in den Jahren 2019 bis 2021 im Kalendermonat Dezember (5.000 €) den Betrag von 1.460 € überstieg, war von ihr der Betrag von 1.095 € nicht abzuziehen.
Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat - gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 2. Satz - die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen.
Da dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2019 bis 2021 jeweils im Dezember ein Geschäftsführerentgelt in Höhe von 5.000 € bezahlt wurde, die Beschwerdeführerin aber für die Jahre 2019 und 2020 keine Kommunalsteuer-Erklärung eingereicht hat und sich für das Jahr 2021 die Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen hat, ist die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid in Höhe von insgesamt 764,21 € zu Recht erfolgt.
Bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist nicht der restliche Abgabenbetrag (3 x 150 €), sondern die nunmehr als gesetzmäßig erkannte Abgabe insgesamt (3 x 150 € + 314,21 €) festzusetzen und vorzuschreiben (vgl ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung der zu lösenden Rechtsfragen, wann und in welcher Höhe die Kommunal-steuerschuld für den einmal im Jahr ausbezahlten Geschäftsführerbezug entstanden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und in welcher Höhe die bescheidmäßige Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben zu erfolgen hat, erfolgte im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 11 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 9 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 11 Abs. 3 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kommunalsteuer Geschäftsführerentgelt Selbstberechnung Selbstbemessungsabgabe Zuflussprinzip |
Verweise | ARD 6814/20/2022 BMF, ErlRV 1238 Blg Nr XVIII. GP, 5 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400032.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAF-46991