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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2025, RV/3100112/2024

Stabilitätsabgabe - Verpflichtungen aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses, keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerden

1. vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2022,

2. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe für 2023

zu Recht:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Im Frühjahr 2024 langten beim Bundesfinanzgericht von 22 beschwerdeführenden Banken desselben Sektors 43 im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden derselben steuerlichen Vertretung betreffend Stabilitätsabgabe ein. Strittig ist in all diesen Verfahren, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme (Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe) abgezogen werden können, weil sie im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind" zu werten wären.

Einer dieser Beschwerden gab das Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom , RV/3100153/2024, statt. Der dagegen erhobenen Amtsrevision folgend hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis auf ().

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zu den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei (bfP) auf das vom Sachverhalt und von der Rechtsfrage her idente obgenannte Verfahren verwiesen. Daneben macht die bfP weiters geltend, es stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen und eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar, die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden.

In der nach Fristverlängerungsantrag rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2022 hat die bfP beantragt, dass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleiben möge. Die belangte Behörde hat dem folgend die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Am hat die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht auch die Beschwerde vom hinsichtlich des Jahres 2023 wie beantragt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt.

Auf die beantragte mündliche Verhandlung verzichtete die bfP mit Schreiben vom .

2. Sachverhalt

Die bfP ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, das der Stabilitätsabgabe unterliegt. Im Zeitraum 2017 bis 2023 hat sie die jeweils in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", abgezogen. Vom Finanzamt wurde dieser Abzug nicht anerkannt.

Die strittigen Bemessungsgrundlagen bzw. Abgaben betragen:

3. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem schlüssigen und übereinstimmenden Vorbringen der beiden Parteien. Er war zwischen den Parteien zudem zu keiner Zeit strittig. Das Gericht konnte ihn daher ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019, ausgesprochen:

"Da […] eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen.

[…]

Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor."

Die bfP hat in ihrem Schreiben vom ausdrücklich mitgeteilt, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren mit dem Sachverhalt, welcher der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegt, vergleichbar ist und dieselben Rechtsvorschriften betroffen sind. Die Beschwerden waren daher - der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die von der bfP geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019, keine derartigen Bedenken aufzeigt. Zudem ist die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nach der vom erkennenden Gericht geteilten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar, sodass die gegenständliche Norm mangels Präjudizialität gar nicht zum Gegenstand eines Normenprüfungsantrages des erkennenden Gerichts erhoben werden kann.

4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch , bereits gelöst, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100112.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAF-46988