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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2025, RV/2100908/2020

Zeitpunkt des Zuflusses von Reha-Geld vor BGBl I 134/2021 (alte Rechtslage!)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers (Bf.) für das Jahr 2018 vom wurden die von der ***1***. Gebietskrankenkasse gemeldeten Krankengelder, die dem Bf. ausbezahlt worden sind, veranlagt, wobei eine Nachforderung an Einkommensteuer von 481 € ausgewiesen wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass der Bezug von Reha-Geld gegenüber dem Bezug einer I-Pension steuerrechtlich keinen Nachteil ergeben dürfe.
Die GKK-Nachzahlung von 6.432,84 € im Frühjahr 2018 müsste im Jahr 2017 versteuert werden, da sie bereits 2017 zugestanden sei.

Mit Schreiben vom bestätigte die ***1***. Gebietskrankenkasse die Auszahlung von Rehabilitationsgeld ab bis an den Beschwerdeführer, wobei der beschwerdeggst. Betrag (brutto 7.504,98 €) dem Zeitraum bis zugeordnet und der entsprechende Nettobetrag am überwiesen wurde.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG in der ab 2014 geltenden Fassung besteht für Bezieher von Rehabilitationsgeld im Sinne des § 143a ASVG eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung.
Der Steuergesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld mit der Begründung, dass das anstelle einer befristeten Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension getretene Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und es zudem funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen ist, in § 69 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 13/2014 dem Krankengeld gleichgestellt. Solcherart ist das Rehabilitationsgeld iSd § 143a ASVG dem § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 und nicht dem § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu subsumieren.
Das Rehabilitationsgeld gilt in jenem Kalenderjahr als bezogen, in dem es dem Steuerpflichtigen zugeflossen ist (vgl. ), auch wenn das Rehabilitationsgeld für vergangene Zeiträume gewährt wird. Es ist gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 - unter Ausweis eines Siebentels als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 - zu versteuern.
Eine Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) hat auch bei Erhalt von Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversorgung bzw. Rehabilitationsgeld zu erfolgen
."

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung, dass er nachweislich einen finanziellen Nachteil von ca. 1500 € gegenüber anderen "Rehageldbeziehern" habe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Beschwerdeführers.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2011 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
- […]

Nach § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
[…]
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
[…]

Der Steuergesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld mit der Begründung, dass das anstelle einer befristeten Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension getretene Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und es zudem funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen ist, in § 69 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 13/2014 dem Krankengeld gleichgestellt (vgl. AA 14 XXV. GP- Abänderungsantrag). Solcherart ist das Rehabilitationsgeld iSd § 143a ASVG dem § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 und nicht dem § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu subsumieren. Dass das Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger zuerkannt und finanziert wird, kann für die steuerliche Beurteilung des Rehabilitationsgeldes als "Pension" schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Leistungskatalog der Pensionsversicherung nach § 222 Abs. 1 und 3 ASVG nicht nur die Gewährung von Pensionen umfasst, sondern auch Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Gesetzeswortlaut mit Erkenntnis vom , Ro 2017/15/0025, die Ansicht verworfen, wonach Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld unter die Nachzahlung von Pensionen gem. § 19 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 einzustufen wären. Rehabilitationsgeld iSd § 143a ASVG ist unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit c EStG 1988 (Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallvorsorge) und nicht unter dem § 25 Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1988 (Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) zu subsumieren.
Aufgrund der Einordnung des Rehabilitationsgeldes unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit c EStG kommt hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben die Grundregel in § 19 Abs. 1 EStG 1988 zur Anwendung, wonach Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (vgl. ).

Ab der Änderung des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 durch BGBl. I 134/2021 (Inkrafttretensdatum: ) wurde die Wortfolge "von Pensionen" gestrichen.

Da der Zufluss des Rehabilitationsgeldes für den Zeitraum bis unbestritten im Kalenderjahr 2018 erfolgte, erging der Einkommensteuerbescheid vom für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 nach der oben zitierten Rechtsprechung zu Recht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers galt die Gesetzeslage im Jahr 2018 auch für andere Bezieher von Rehabilitationsgeld. Erst im Jahr 2022 wurde die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung geändert.

Somit war wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100908.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAF-46975