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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.01.2025, RV/5100835/2024

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***1*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Berücksichtigung der Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung sowie ein höheres Pendlerpauschale/ höherer Pendlereuro für die Fahrten in die Slowakei.

Folgender Zeitablauf ergab sich im konkreten Beschwerdefall im vereinfachten Tabellenmodus:


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ANV-Erklärung 2022
EST-Bescheid 2022
Zustellung/ Datum in Databox
13.03.2023
Beschwerde
09.11.2024

Da die Beschwerde vom nicht fristgerecht eingebracht wurde, wurde diese mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung brachte er neuerlich eine "Beschwerde" am ein (identes Begehren), die seitens der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewertet wurde.

Am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vom FAÖ DS ***2*** zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wurde im Vorlagebericht u.a. ausgeführt, dass die Beschwerde gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen worden sei.

Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein (vgl. Ritz, BAO,7.Aufl., , § 245 Tz 43), er ist durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar (vgl. ).

§ 108 Abs. 2 BAO lautet: "Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates."

Zufolge § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.

Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat ().

Im Beschwerdefall hat gemäß § 98 Abs. 2 BAO und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Frist zur Einbringung der Bescheidbeschwerde mit der elektronischen Zustellung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2022 in die FinanzOnline-Databox der Bf. am 13.März 2023 betreffend Einkommensteuerbescheid 2022 begonnen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 13. April 2023 .

Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bf. am 09. November 2024 eingebracht.

Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits über über ein Jahr und 6 Monate abgelaufen.

Ein Ersuchen um Verlängerung der Beschwerdefrist wurde vom steuerlich nicht vertretenen Bf. nicht gestellt.

Ein Vorbringen des Bfs. dahingehend, er hätte den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 am in seiner Databox nicht erhalten, lag dem Gericht nach der Aktenlage nicht vor. Es wird auf die elektronisch vorgelegten Aktenteile aus der Datenbank/JVP verwiesen.

Da die am über FinanzOnline elektronisch eingebrachte Beschwerde eindeutig verspätet bzw. nicht fristgerecht eingebracht wurde, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 BAO zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 245 Abs. 1 BAO und § 260 Abs 1 lit b BAO). Zudem folgt der Beschluss der zitierten Rechtsprechung des ). Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Beschwerde
Verspätung
Zurückweisung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100835.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAF-46971