Stabilitätsabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A, vertreten durch Steuerberatungskanzlei_A, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom bzw. über die Festsetzung der Stabilitätsabgaben für die Jahre 2017 bis 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
B.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A.) Verfahrensgang:
In Folge einer Außenprüfung hat die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden die Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2023 festgesetzt (siehe die Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe mit Ausfertigungsdaten bzw. ).
Mit den elektronisch eingereichten Eingaben vom erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der offenen (verlängerten) Beschwerdefrist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2023 und führte hierin begründend aus, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nicht um die Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG vermindert. Es werde auf Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO verzichtet.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt für Großbetriebe dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerden betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2023 zur Entscheidung vor.
Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom im Namen und Auftrag ihrer Mandantin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
B.) Sachverhalt.
Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 BWG und unterliegt dem Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG). Als Mitglied des Verbandes_1 ist die Beschwerdeführerin der Unternehmen_A als Zentralinstitut angeschlossen. Damit hat sie gemäß § 27a BWG zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquidationsverbund iSd § 27a BWG). Die Beschwerdeführerin muss dazu bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat (der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört) eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten.
Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2017 bis 2023 beim Zentralinstitut Unternehmen_A eine Liquiditätsreserve im Sinne des § 27a BWG gehalten. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2022 wurde wiederum um diese bei dem Zentralinstitut zur Erfüllung ihrer Liquiditätshaltungspflicht zu haltenden Guthaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG vermindert. Das Finanzamt für Großbetriebe hat diese Abzüge in den bekämpften Bescheiden nicht anerkannt.
C.) Beweiswürdigung:
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage.
D.) Rechtslage:
D.1.) Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt gemäß § 1 StabAbgG (Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010) der Stabilitätsabgabe.
Gemäß § 2 Abs. 1 StabAbgG ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2 Abs. 2 StabAbgG) des Kreditinstitutes, vermindert um die in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge, die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG ist die Bilanzsumme zu vermindern um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt.
Gemäß § 27a BWG (Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) haben Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten.
D.2.) Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall im Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019, ausgesprochen wie folgt:
"Da überdies eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen." (vgl. Rz. 29)
Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor." (vgl. Rz. 31)
Auf Grundlage dieser VwGH-Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht in zwei vergleichbaren Fällen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen (; ).
E.) Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019, dargelegt, dass die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Bei einem zweistufigen Bankenverbund liegen beim selben Kreditinstitut weder Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) noch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sieht sich das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst, diese an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzutragen. Nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ein Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG erfordert jedoch, dass "die Anwendung eines Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft. Nachdem auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019, keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt hat, hegt das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
F.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch , gelöst.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 § 27a BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100133.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAF-46955