Einstellung nach Zurückziehung der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Helmut Haderer, Bahngasse 6, 2500 Baden, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom , Steuernummer BfStNr*** betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2014 und 2015 beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die mündliche Verhandlung am wird abberaumt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 144 Abs 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Die Jahre 2014 und 2015 wurden unter Zugrundelegung der Feststellungen einer abgabenrechtlichen Prüfung abweichend von den Erklärungen der Beschwerdeführerin veranlagt.
Die belangte Behörde erließ am Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015.
Dagegen wurde fristgerecht nach gewährter Fristverlängerung mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die von der Außenprüfung getroffenen Feststellungen erweitert.
Dagegen wurde mit Eingabe vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Ladung zur beantragten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt.
Mit weiterer Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom zurück.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Die bereits angesetzte mündliche Verhandlung wird daher abberaumt.
Die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde führt zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zu einem Wiederaufleben der angefochtenen Bescheide, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheides bedarf.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Gegenstandsloserklärung bereits aus dem Gesetzestext ergibt, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102587.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAF-46953