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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2025, RV/7101164/2024

Stabilitätsabgabe zweistufiger Bankenverbund, Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerden vom , und gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom , , , und betreffend Festsetzung Stabilitätsabgabe 2017 bis 2023 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Frühjahr 2024 langten beim Bundesfinanzgericht von 22 beschwerdeführenden Banken im Wesentlichen gleichlautende 43 Beschwerden betreffend Stabilitätsabgabe ein. Strittig ist in sämtlichen Verfahren, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme abgezogen werden können, weil sie iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind" zu werten wären.

Einen dieser Fälle hat das Bundesfinanzgericht am stattgebend entschieden (RV/3100153/2024). Der dagegen erhobenen Amtsrevision folgend hat der VwGH dieses Erkenntnis aufgehoben (Erk vom , Ro 2024/13/0019).

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Bf) auf das vom Sachverhalt und von der Rechtsfrage her idente obgenannte Verfahren verwiesen. Neben den vom VwGH behandelten einfachgesetzlichen Rechtsfragen macht die Bf weiters geltend, die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden, stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar.

In den nach Fristverlängerungsantrag rechtzeitig eingebrachten Beschwerden hat die Bf gemäß § 262 Abs 2 Z 1 BAO beantragt, dass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleiben möge. Die belangte Behörde hat dem folgend die Beschwerden innerhalb der geforderten Dreimonatsfrist dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Auf die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom verzichtet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, das der Stabilitätsabgabe unterliegt. Im Zeitraum 2017 bis 2023 hat sie die jeweils in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", abgezogen. Vom Finanzamt wurde dieser Abzug nicht anerkannt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig, weswegen das Bundesfinanzgericht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019, ausgesprochen:

Da eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, weil nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen (vgl Rn 29).

Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditäts-erfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor (vgl Rn 31).

Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die von der Bf geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH zu tragen.

Nach Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Wie bereits in , zum Ausdruck kommt, ist die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG erfordert aber, dass "die Anwendung eines Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt hat, hegt das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken.

Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch , gelöst. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, weswegen die ordentliche Revision unzulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
VO 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom S. 1
Art. 89 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 135 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101164.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAF-46950