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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2025, RV/4100141/2024

Rückforderung von Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe, Ordnungsbegriff ***1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf) zwecks Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe aufgefordert, einen Nachweis des Studienabschlusses oder einen Studienerfolgsnachweis des letzten Studienjahres ihres Sohnes vorzulegen. Am erfolgte ein Erinnerungsschreiben, eine Übermittlung der geforderten Nachweise erfolgte nicht.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Bf gemäß § 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm § 33 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) aufgefordert, die für ihren Sohn ***2*** bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2022 bis August 2023 und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2022 bis August in Höhe von € 2.562,50 (FB: € 1.892,90; KG € 669,60) zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf der Mitwirkungspflicht zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe über FinanzOnline vom Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn erst am die letzte Prüfung absolvierte und es vorher nicht möglich gewesen sei, den Nachweis zu erbringen. Die Bf übermittelte eine Bestätigung des Studienerfolges für das Bachelorstudium Lehramt Unterrichtsfach Englisch und Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung an der Universität Klagenfurt für den Zeitraum bis . Der Sohn der Bf absolvierte Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 Semesterstunden bzw. 10,5 ECTS.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Studienjahr 2021/2022 nur 3 ECTS und im Studienjahr 2022/2023 nur 8,5 ECTS nachgewiesen wurden, weshalb von keiner ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung auszugehen sei.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Bf, ***2***, geb. am ***3***, studierte seit dem Wintersemester 2019 das Bachelorstudium Lehramt Unterrichtsfach Englisch und Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung an der Universität Klagenfurt.

Im Studienjahr 2021/2022 legte der Sohn der Bf Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 3 ECTS und im Studienjahr 2022/2023 im Ausmaß von 10,5 ECTS ab, wobei die letzte Prüfung am abgelegt wurde.

Die Bf bezog für ***2*** im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022 die Familienbeihilfe in Höhe von € 165,10 monatlich zuzüglich dem Kinderabsetzbetrag von € 58,40 monatlich und von Jänner 2023 bis August 2023 die Familienbeihilfe in Höhe von € 174,70 monatlich zuzüglich dem Kinderabsetzbetrag von € 61,80 monatlich.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 26 Abs.1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. …. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß vom 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. …

Gemäß § 33 Abs.3 EStG steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (2023: € 61,80) für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs.1 lit.b FLAG besteht Anspruch ab dem zweiten Studienjahr somit nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0036, in Rz 20 aus, dass der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren (nach dem ersten) Studienjahr zufolge § 2 Abs.1 lit.b FLAG nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 Universitätsgesetz (UG) - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist.

Der Sohn der Bf hat im Studienjahr 2021/2022 nur den Nachweis von 3 ECTS (2 Semesterstunden) erbracht. Im Studienjahr 2022/2023 besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden zwischen Oktober 2022 und August 2023 zu Unrecht bezogen und sind gemäß § 26 Abs.1 FLAG zurückzuzahlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe entspricht der bestehenden Gesetzeslage. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100141.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAF-44916