Säumniszuschlag - Abweisung der Beschwerde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr***, vertreten durch ***Bf. Vertreter***, ***Bf.-Vertreter-Adresse***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Säumniszuschlag 2015 Steuernummer ***Bf.StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) ein erster Säumniszuschlag betreffend die Umsatzsteuer 08/2014, 09/2014, 10/2014 und 11/2014, die Lohnsteuer 09/2014, 10/2014, 11/2014 und 12/2014, den Dienstgeberbeitrag 09/2014, 10/2014, 11/2014 und 12/2014 sowie die Körperschaftsteuer 10-12/2014 iHv € 9.066,43 festgesetzt.
Mit Eingabe vom erhob die Bf. gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass betreffend den zugrundeliegenden Abgaben fristgerecht ein Stundungsansuchen gestellt worden sei.
Das Finanzamt erledigte die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom und wies das Beschwerdebegehren als unbegründet ab. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass zwar am für den gesamten Abgabenrückstand ein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht worden sei, doch weil diesem gemäß § 212 Abs. 3 letzter Satz keine einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung mehr gekommen sei, waren - unbeschadet der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom - nach Ablauf der genannten Nachfrist, mit Bescheid vom zwingend erste Säumniszuschläge vorzuschreiben.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht daraufhin am zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung von ersten Säumniszuschlägen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom im Zuge einer Altaktenumverteilung dem erkennenden Richter zur Entscheidung übertragen.
Mit Vorhalt vom , wurde der Bf. innerhalb von fünf Wochen die Möglichkeit gegeben, zum Sachverhalt von dem das Bundesfinanzgericht ausgeht, eine Stellungnahme abzugeben. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Datum | Handlung | Fälligkeit/ Zahlungsfrist |
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Bescheid über die Abweisung von Ansuchen (, , , , , und ) um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Bescheid über die Abweisung von Ansuchen () um Zahlungserleichterungen | Unverzüglich (384.481,11 €) Bis (112.189,37 €) | |
Beschwerde gegen Bescheid vom sowie über die Abweisung von Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Bescheid über die Abweisung von Ansuchen ( und ) um Zahlungserleichterungen | ||
Beschwerdevorentscheidung betreffend Beschwerde vom zur Abweisung von Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Bescheid über die Abweisung von Ansuchen () um Zahlungserleichterungen | Unverzüglich (484.868,23 €) Bis (93.682,12 €) | |
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Anträge vom und ) | ||
Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Antrag vom ) | ||
Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Antrag vom ) | ||
Ansuchen um Zahlungserleichterungen | ||
Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Antrag vom ) | ||
Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung | ||
Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom | ||
Vorlageantrag | ||
Antrag Aussetzung der Einhebung | ||
Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom | ||
Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung (Antrag vom ) | Ausgesetzt nach § 212 BAO | |
Vorlage an das Bundesfinanzgericht |
Die Beschwerdeführerin hat fällige Abgaben zum Fälligkeitstag nicht entrichtet. Die belangte Behörde hat am einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von € 9.066,43 erlassen und der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Säumniszuschlägen hinsichtlich Umsatzsteuer 08/2014, 09/2014, 10/2014 und 11/2014, die Lohnsteuer 09/2014, 10/2014, 11/2014 und 12/2014, den Dienstgeberbeitrag 09/2014, 10/2014, 11/2014 und 12/2014 sowie die Körperschaftsteuer 10-12/2014.
Am waren die Lohnsteuer 09/2017 in Höhe von € 64.252,14, 10/2014 in Höhe von € 49.949,18, und 11/2014 in Höhe von € 53.377,72, die Umsatzsteuer 08/2014 in Höhe von € 27.445,37, 09/2014 in Höhe von € 71.929,03 und 10/2014 in Höhe von € 39.648,92, der Dienstgeberbeitrag 09/2014 in Höhe von € 11.059,37, 10/2014 in Höhe von € 12.144,77 und 11/2014 in Höhe von € 14.376,53 sowie die Körperschaftsteuer 10-12/2014 in Höhe von € 16.329,00 fällig. Am waren die Lohnsteuer 12/2014 in Höhe von € 31.677,86, der Dienstgeberbeitrag 12/2014 in Höhe von € 9.822,32 sowie die Umsatzsteuer 11/2014 in Höhe von € 51.308,85 fällig.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Säumniszuschlagsbescheid und zur Zusammensetzung des Säumniszuschlages in Höhe von € 9.066,43 gründet sich auf den Säumniszuschlagsbescheid vom , in den Einsicht genommen wurde.
Die Feststellung zu den am fälligen Abgaben und deren Höhe, die auch Gegenstand des Säumniszuschlagsbescheides vom sind, gründen sich auf der Einsichtnahme in das Abgabenkonto der Bf.. Aus diesem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass am die Lohnsteuer 09/14 in Höhe von € 64.252,14, der Dienstgeberbeitrag 09/14 in Höhe von € 11.059,37 und die Umsatzsteuer 08/14 in Höhe von € 27.445,37 als Belastungen verbucht wurden.
Am wurde die Körperschaftsteuer 10-12/2014 in Höhe von € 16.329,00, die Umsatzsteuer 09/2014 in Höhe von € 71.929,03, die Lohnsteuer 10/2014 in Höhe von € 49.949,18 und der Dienstgeberbeitrag 10/2014 in Höhe von € 12.144,77 am Abgabenkonto als Belastung verbucht.
Am wurde die Umsatzsteuer 10/2014 in Höhe von € 39.648,92, die Lohnsteuer 11/2014 in Höhe von € 53.377,72 und der Dienstgeberbeitrag 11/2014 in Höhe von € 14.376,53 am Abgabenkonto als Belastung verbucht.
Am wurde die Umsatzsteuer 11/2014 in Höhe von € 51.308,85, die Lohnsteuer 12/2014 in Höhe von € 31.677,86 und der Dienstgeberbeitrag 12/2014 in Höhe von € 9.822,32 am Abgabenkonto als Belastung verbucht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 217 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
§ 230 BAO lautet auszugsweise:
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
§ 212 BAO lautet auszugsweise:
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Die Anträge um Zahlungserleichterungen betreffend die Umsatzsteuer 08/2014, die Lohnsteuer 09/2014 und den Dienstgeberbeitrag 09/2014 vom wurden zwar rechtzeitig eingebracht. Da dieses Ansuchen jedoch mit Bescheid vom abgewiesen wurde, war für diese Abgabenschuldigkeiten gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz eine Nachfrist bis zu setzen. Mit Ablauf dieser Nachfrist hätte die einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung des Ansuchens geendet.
Mit Schriftsatz vom wurde rechtzeitig eine Bescheidbeschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom eingebracht, weshalb die einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung weiterhin gegeben war. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Bescheidbeschwerde abgewiesen und eine neuerliche Nachfrist bis zum gesetzt. Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde kein Vorlageantrag eingebracht, daher endete die einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung des ursprünglich rechtzeitigen Ansuchen um Zahlungserleichterungen am .
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 10-12/2014, Umsatzsteuern 09, 10, 11/2014, Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge 10, 11 und 12/2014 wurden ebenfalls rechtzeitige Ansuchen um Zahlungserleichterungen eingebracht.
Da diese jedoch am bzw. abgewiesen wurden, waren gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO Nachfristen bis bzw. zu setzen, mit deren Ablauf die einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung der ursprünglich rechtzeitig eingebrachten Ansuchen endete. Da gegen diese Abweisungsbescheide keine Bescheidbeschwerden eingebracht wurden, konnte es zu keiner weiteren einbringungs- und säumniszuschlagshemmenden Wirkung kommen.
Dem neuerlichen Ansuchen um Zahlungserleichterung vom für den gesamten Abgabenrückstand, konnte gemäß § 212 Abs. 3 letzter Satz keine einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung mehr zukommen. Daher waren - unbeschadet der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom - nach Ablauf der genannten Nachfrist mit Bescheid vom zwingend erste Säumniszuschläge vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Abweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101052.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAF-44903