Einstellung des Verfahrens nach Klaglosstellung nach einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, Rumänien, Sozialversicherungsnummer ***6***, vertreten durch UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann, 8590 Romanshorn/TG, Obere Zelgstrasse 7, Schweiz, Korrespondenzbüro 1220 Wien, Donau-City-Straße 7/DC-Tower/30th Floor, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom "auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder Differenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten 01/2022-12/2022, 03/2021-12/2021" beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Beschluss vom
Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss, der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am (FA) und am (Bf) nachweislich zugestellt wurde:
Dem Finanzamt Österreich wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass betreffend ***7*** ***2*** für die Zeiträume März 2021 bis Dezember 2022 jeweils Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Begründend wurde ausgeführt:
Säumnisbeschwerde
Am langte beim Bundesfinanzgericht ein mit datiertes Telefax ein, das im Briefkopf die Wortfolge "UnionTAX & LAW, Obere Zelgstr. 2, CH-8590 Romanshorn TG" sowie "Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, Obere Zelgstraße 2, CH-8590 Romanshorn TG" ausweist und als "Korrespondenzbüro" unter anderem "Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, A-1220 Wien" nennt. Der weitere Inhalt des Schreibens lautet wie folgt:
Unser Zeichen: 23-11806-25027
***2*** ***1*** geb.: ***8*** /Rumänien
SVN ***6***
Antrag vom
auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oderDifferenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten
01/2022-12/2022
03/2021-12/2021
In der Rechtssache
***2*** ***1***./. Finanzamt Österreich
legen wir namens und im Auftrag des Antragstellers
Säumnisbeschwerde zum Bundesfinanzgericht
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.
Begründung:
Mit Anschreiben vom wurde für den Antragsteller Familienbeihilfe/ Ausgleichs,-und /oder Differenzzahlung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei dem Finanzamt Österreich gestellt. Der Antrag wurde per Post eingereicht. Bis heute ist ein Rücklauf nicht zu verzeichnen.
Anlage: Anschreiben vom mit Anlagen
Bis heute erfolgte keine Rückäußerung zu dem gestellten Antrag.
Der Antrag wurde per Post eingereicht, bis heute ist ein Rücklauf nicht erfolgt, so dass wir davon ausgehen, dass der Antrag eingegangen ist.
Seit der Einreichung des Antrags vom sind mehr als sechs Monate vergangen, so dass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt hat.
Die Säumnisbeschwerde ist damit gem.: § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet.
Aufgrund der dadurch eingetretenen Säumnis des Finanzamtes Österreich wird der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom in der Sache entscheiden.
Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis.
UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ().
Mit freundlichen Grüßen
UnionTAX&LAW
Felicitas Niedermann
Rechtsanwältin
Das Schreiben an das Finanzamt Österreich vom samt Beilagen war beigefügt.
Dieses Schreiben lautet auszugsweise:
Unser Zeichen 23-11806-25027
***2*** ***1*** geb. : TT.05.1978 /Rumänien
SVNR ***6***
Antrag auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe unter Einbezug der Coronahärteleistungen für die Beschäftigungszeiten 2022 und 2021
Beschäftigungszeiten:
-
08.03.202.1-
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht die Vertretung vorgenannter Mandantschaft an.
Gegenstand der Vertretung ist die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs unserer Mandantschaft auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe für den vorgenannten Zeitraum. Namens und im Auftrag des Antragstellers wird die Bewilligung beantragt.
In der Anlage übermitteln wir:
Vollmachten und Bankverbindung
Formular Beih 38
Lohnzettel 2022 und 2021
E 401 Ersatzdokument
E 411 Ersatz
E411blanko zur Einholung bei der rumänischen Behörde
Geburtsurkunden
Heiratsurkunde
Identitätsnachweis
Schulbesuchsbescheinigungen
UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ().
Mit freundlichen Grüßen
Adelheid Thomas
Rechtsanwältin
Die angeführten Unterlagen waren in Kopie beigefügt. Aus dem Formular Beih 38 ergibt sich, dass Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für den im April 2004 geborenen ***7*** ***2*** beantragt wird und die Mutter ***9***-***10*** ***2*** auf die ihr gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 2 FLAG 1967 vorrangig zustehende Ausgleichszahlung verzichte. Aus dem Versicherungsdatenauszug sind Beschäftigungszeiten als Arbeiter in Österreich von bis ersichtlich, von bis wurde Arbeitslosengeld bezogen.
Rechtsgrundlagen
§ 85a BAO lautet:
§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a)nicht zulässig ist oder
b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Säumnisbeschwerde
Die Säumnisbeschwerde ist nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 284 Abs. 1 BAO, die mit der behaupteten Einbringung des Antrags vom begonnen hat, beim Bundesfinanzgericht am eingelangt.
Auftrag an die belangte Behörde
Dem Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass betreffend ***7*** ***2*** für die Zeiträume März 2021 bis Dezember 2022 jeweils Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Zur Nachricht
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen Spruchpunkt I ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.
Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 284 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag einmal verlängert werden.
II. Entscheidung der belangten Behörde
Entgegen § 265 Abs. 6 BAO wurde das Bundesfinanzgericht weder von der belangten Behörde, der dies auch ausdrücklich mit Beschluss vom aufgetragen wurde, noch vom Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eine Entscheidung ergangen ist. Das Gericht musste dies von Amts wegen durch Einsicht in FABIAN erheben.
FABIAN
Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN ist folgende dort erfasste Aktenlage ersichtlich:
Mit Datum wurde der Antrag auf Ausgleichszahlung verbucht.
Die drei "sonstigen Eingänge" mit Datum sind:
Bescheid vom an die im Spruch dieses Beschlusses genannte rechtsfreundliche Vertretung ("F. Niedermann als Inhaberin der UnionTAX & LAW"), wonach diese gemäß § 84 Abs. 1 BAO "als steuerliche Vertretung" des Bf mit sofortiger Wirkung abgelehnt wird.
Verständigung des Bf vom , wonach die im Spruch dieses Beschlusses genannte rechtsfreundliche Vertretung diese gemäß § 84 Abs. 1 BAO "als steuerliche Vertretung" des Bf mit sofortiger Wirkung abgelehnt worden sei.
Bescheid vom an "Thomas Fricke als Inhaber der UnionTAX International Swiss", wonach dieser gemäß § 84 Abs. 1 BAO "als steuerliche Vertretung" des Bf mit sofortiger Wirkung abgelehnt wird.
Am wurde ein Zustellnachweis (offenbar an die rechtsfreundliche Vertretung) verbucht.
Am wurde dem Finanzamt von der rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt:
... namens und im Auftrag der UnionTAX International SWISS, ...teilen wir Ihnen mit, dass die Ablehnung der steuerlichen Vertretung vom unwirksam ist.
Die UnionTAX International SWISS hat in dem genannten Verfahren keine steuerliche Vertretung übernommen. Die Kanzlei stellt lediglich ein Treuhandkonto zur Verfügung, dass die Mandanten der UnionTAX & LAW für die Auszahlungen von Steuererstattungen und Kinderzulagen aus Österreich nutzen können. Die Zurverfügungstellung eines Bankkontos für die Abwicklung der Zahlungen stellt aber keine steuerliche Vertretung dar. Entsprechend ist die von Ihnen verfasste Ablehnung der steuerlichen Vertretung unwirksam, da der Gegenstand der Tätigkeit, auf den sich die Ablehnung bezieht, keine Vertretung in Steuersachen widerspiegelt.
Wir bitten daher um Aufhebung bzw. Löschung der Ablehnung
Am wurde Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid vom erhoben (zweimal erfasst).
Mitteilung vom
Am erstellte das Finanzamt Österreich an den Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung, wonach für ***7*** ***2*** für den Zeitraum März 2021 bis Dezember 2022 Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz der österreichischen Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag zur ausländischen Familienbeihilfe gewährt werde. Die Zahlungen würden auf das im Antrag angeführte deutsche Konto (das von der rechtsfreundlichen Vertretung genannt wurde) erfolgen.
Auszahlung
Laut FABIAN wurde an das vom Bf angegebene Konto seiner rechtsfreundlichen Vertretung am ein Betrag von € 3.552,06 (mit näherer Aufschlüsselung) überwiesen:
III. Klaglosstellung
Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 236). Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) oder ein Zurückweisungsbescheid beendet die Säumnis der Behörde.
Das Finanzamt hat den im Spruch genannten Antrag am durch Ausfertigung einer Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung sowie durch Auszahlung eines Betrages von € 3.552,06 erledigt.
Damit liegt eine Säumnis des Finanzamts nicht mehr vor. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO letzter Satz einzustellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom verwiesen.
IV. Nichtzulassung der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100288.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAF-44900