TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.01.2025, RM/7100004/2024

Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde - Amtshandlungen liegt Bescheid zugrunde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde bzw. Antrag vom wegen behaupteter Verletzung in Rechten infolge Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen am durch Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich, Steuernummer ***BF1StNr1***,
gem. § 278 BAO beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 283 BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang

Der zu beurteilende Sachverhalt ergab sich aus den dem BFG vorliegenden Akten der Behörde und eingebrachten Schriftstücken des Beschwerdeführers (in der Folge Bf.) sowie den sonstigen (unten angeführten) Unterlagen.

Der Bf. brachte in einem an das Bundesfinanzgericht (in der Folge BFG) gerichteten Schreiben vom , eingelangt am , eine "Beschwerde bzw. Antrag" mit folgendem Inhalt ein:

"Am gab es an meiner alten Wohnadresse Adresse eineHausdurchsuchung durch die Steuerfahndung. Dabei wurden folgende Sachen durch einen herbeigerufenen Mitarbeiter des Finanzamtes 03 beschlagnahmt:
- Bargeld in der Höhe von 5.150 Euro
- Ein goldener Partnerring mit Diamanten Marke Wesselton, samt Etui
- Eine goldene Uhr der Marke Breitling mit Diamanten und Echsenlederarmband blau samt Etui.
Auf der Quittung wurde die Zahl
St.Nr. angegeben. Diese ist anbei. Diese Sachen bzw. das Bargeld fordere ich zurück und habe diesbezüglich das Finanzamt Marxergasse am mit eingeschriebenem Brief angeschrieben, doch es gab keinerlei Reaktion.
Ich beantrage dem Finanzamt aufzutragen, mir sämtliche Sachen bzw. das Bargeld unverzüglich
zurückzugeben:
Da meiner Meinung nach die Sicherstellung rechtswidrig war,- Da der Geldbetrag einer hohen Inflation ausgesetzt ist, was mir nicht zugemutet werden kann,- Da die Wertgegenstände einem hohen Wertverlust ausgesetzt sind, was mir nicht zugemutet werden kann,- Da der Geldbetrag und die Wertgegenstände nicht für die Ermittlungen von Bedeutung sind,- Da sich der Verdachtsgrad nicht geändert hat,- Da ich damals keine Steuerschulden hatte und bis dato keine Steuerschulden habe,- Da eine Verurteilung ungewiss ist,- Da die damals vom Finanzamt einseitig ausgewiesene Steuerschuld nur eine völlig falsche
Annahme vom Finanzamt war, die ich sofort beeinsprucht habe,- Da sich bei den Ermittlungen seit Jahren keine neuen Erkenntnisse ergeben haben.
Weiters forde ich eine angemessen Verzinsung seit dem Zeitpunkt der Beschlagnahme, sowie
ein Entgelt für den Wertverlust meiner Wertgegenstände."

Diesem Schreiben lagen in Kopie zwei Quittungen aus einem Quittungsblock (Pfändung) des FA 03, BlockNr. 23607 mit den Nummern 31 und 32, angeführt Abgabenkontonummer St.Nr., datiert vom , bei.

Mit wurde das Schreiben der belangten Behörde übermittelt und um Stellungnahme und Angaben zum Sachverhalt ersucht.
Mit der Antwort der Behörde vom wurde u.a. die Chronologie des Verwaltungshandels dargestellt sowie diesbezügliche Unterlagen vorgelegt.

Demzufolge war am der dem BFG vorliegende Bescheid-Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO iHv € 355.000,00 durch die Dienststelle 03 BV23 gegenüber dem Bf. ergangen. Die Zustellung des Sicherstellungsauftrages erfolgte an den Bf. am ; der entsprechende Zustellnachweis - Rückschein mit der Unterschrift des Bf. liegt dem BFG vor.
Gegen diesen Sicherstellungsauftrag wurde offensichtlich kein Rechtsmittel erhoben. Es war daher vom Eintritt der Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (ein Monat) auszugehen.

Am erfolgte eine Forderungspfändung an die UniCredit Bank Austria AG betreffend die Konten des Bf. mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom ; dieser liegt samt Zustellnachweis vor.

Weiters erfolgte am eine Sachpfändung durch die Dienststelle 03. Es wurden dabei eine Damenuhr und ein Partnerring gepfändet und im Tresor der Abgabensicherung der Dienststelle 03 verwahrt. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden dem BFG übermittelt (EV23a Beilage zum Protokoll über die Pfändung, zugleich Pfändungsanzeige und Bestätigung über die Abnahme der angeführten Pfandgegenstände + Zugangsnachweis vom und Quittung Sachpfändung vom ).
Seit befinden sich die Gegenstände im Tresor der nunmehr zuständigen Dienststelle 07 des Finanzamt Österreich in Verwahrung. Der Zugangsnachweis vom liegt vor.

Am war weiters eine Teilzahlung iHv € 5.150,00 als Sicherheitsleistung erfolgt. Quittung Nr. 31, Block Nr. 23607, liegt dazu vor. Der Betrag befindet sich in Verwahrung bei Dienststelle 07 des Finanzamt Österreich.

Am brachte der Bf. "Einsprüche und Rückforderung Partnerring" ein. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde gegen die Pfändung des Partnerrings sowie die Pfändung einer Geldforderung jeweils abweisend erledigt.
Gegen die beiden Erledigungen wurden keine weiteren Rechtsmittel erhoben.

Die Behörde gab an, dass ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien nach wie vor anhängig ist.

Am brachte der Bf. bei der Amtsbehörde ein Schreiben ein und stellte damit den "Antrag auf Rückgabe sichergestellter Sachen".
Der Antrag wurde mit Schreiben der Behörde vom beantwortet. Es wurde dem Bf. mitgeteilt, dass die sichergestellten Fahrnisse und der Geldbetrag aufgrund des laufenden Sicherstellungsverfahrens nicht rückgestellt werden können. "Die sichergestellten Gegenstände und das Bargeld verbleiben bis zum Abschluss des Sicherstellungsverfahrens im Gewahrsam des Finanzamt Österreich, Dienststelle 07."

Das BFG hatte aufgrund des Schreibens vom zu prüfen, ob eine Maßnahme, ein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegeben war, d.h. die seitens des Bf. behauptete Beschlagnahme von Gegenständen gegeben war und ob der Sicherstellung ein rechtswidriger Verwaltungsakt zugrunde lag.

Zum Beschluss wurde erwogen

Rechtsgrundlagen

Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Beschwerdegegenstand ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Der Prüfungsmaßstab "Rechtswidrigkeit" beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage.

Gemäß § 232 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpft, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.

§ 283 BAO idgF lautet:

Abs. 1 Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Abs. 2 Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

Abs. 3 …..

Abs. 4 Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.
….

Gemäß § 283 Abs. 7 lit c BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Demgemäß ist die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die gegenständliche Beschwerde, die grundsätzlich als Maßnahmenbeschwerde beurteilt werden konnte, langte am beim BFG ein. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde beträgt sechs Wochen (§ 283 Abs. 2 BAO).
Der Bf. sah sich durch Handlungen der Behörde in seinen Rechten verletzt, die im September bzw. Oktober 2019 stattgefunden hatten.
Ausgehend von der behaupteten Verletzung in seinen Rechten durch das Ergehen eines Sicherstellungsauftrages sowie der Pfändungen im Jahr 2019 wurde die gegenständliche Beschwerde jedenfalls verspätet eingebracht.
Der Bf. war bei den Amtshandlungen vor Ort und war daher der Tag der Pfändung als Fristbeginn festzustellen.
Es lagen keine nach dem gesetzten behördlichen Handlungen vor, auf die jene, gegenständliche, im November 2024 eingebrachte Beschwerde hätte gestützt werden können.
Die Beschwerde war daher aufgrund der verspäteten Einbringung als unzulässig zu beurteilen.

Zur behaupteten Verletzung in Rechten, zum Vorliegen einer faktischen Amtshandlung

Ein für eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO tauglicher Anfechtungsgegenstand liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Somit wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen und so eine faktische Amtshandlung setzen.
Eine faktische Amtshandlung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die Handlung auf einen Bescheid stützt und somit die Möglichkeit besteht ein entsprechendes Rechtsmittel zu ergreifen.

Der Bf. behauptete in seinem Schriftsatz vom , dass am an seiner damaligen Wohnadresse eine Hausdurchsuchung sowie eine Beschlagnahme stattgefunden hätten.

Dazu war durch das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten und Bescheide festzustellen: Entgegen der Behauptungen des Bf. hatten am weder eine Hausdurchsuchung noch eine Beschlagnahme stattgefunden.
Die durch die Behörden gesetzten Verwaltungsakte und Amtshandlungen betrafen zum einen die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages bereits mit Datum und in der Folge die Durchführung von Pfändungen am . Die Pfändungen wurden mit Quittungen No 31 und No 32 registriert und auch dem Bf. übergeben.
Die erfolgten Sachpfändungen und die Vereinnahmung des Bargelds hatten als Grundlage den Sicherstellungsauftrag vom .

Der Sicherstellungsauftrag stellt einen Bescheid dar, der mit Bescheidbeschwerde anfechtbar ist und in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren zu prüfen wäre, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren. Im Fall des Bf. war aufgrund der durch die Abgabenbehörde u.a. im Zusammenhang mit einem bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Strafverfahrens gegenüber dem Bf. ein Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO erlassen worden. Damit wurde in das Vermögen des Bf. die Sicherstellung von Abgabenansprüchen aus dem Titel der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2018 angeordnet.

Gemäß § 233 BAO ist der Sicherstellungsauftrag Grundlage und Exekutionstitel für finanzstrafbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
Aufgrund eines Sicherstellungsauftrages kann gemäß § 78 AbgEO zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Zur Sicherung (Abs. 2) kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zulässig.

Die durch die Abgabenbehörde am gegenüber dem Bf. gesetzte Handlung, nämlich die Pfändung und folgende Verwahrung der sichergestellten und im Pfändungsprotokoll vom angeführten Gegenstände (eine Breitling Damenuhr und ein Wesselton Partnerring) sowie eines Bargeldbetrages von Euro 5.150,00, hatten ihre Grundlage im angeführten und dem Bf. nachweislich zugestellten Bescheid, dem Sicherstellungsauftrag.

Da die vorgenommenen Pfändungen auf Basis des Bescheides, des Sicherstellungsauftrags vom (Zustellung am ) erfolgt waren, lagen keine faktischen Amtshandlungen und somit keine Grundlagen für eine Maßnahmenbeschwerde vor.
Dem Bf. wäre jedenfalls die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid offen gestanden. Das Vorbringen des Bf. wäre dann im Bescheidbeschwerdeverfahren zu prüfen gewesen.
Der Aktenlage war kein Rechtsmittel zum Sicherstellungsauftrag zu entnehmen.

Die am gegen die Pfändungen (Bescheid - Pfändung einer Geldforderung, Bankkonto) erhobenen Rechtsmittel ("Einsprüche und Rückforderung") waren mit Beschwerdevorentscheidungen vom durch die Abgabenbehörde abgewiesen worden. Diesbezügliche Vorlageanträge wurden nicht gestellt.

Zusammenfassend war zur vorliegenden Beschwerde vom festzuhalten.
Maßnahmenbeschwerden gem. § 283 BAO stellen zulässige Rechtsbehelfe ausschließlich gegen faktische Amtshandlungen dar.
Faktische Amtshandlungen sind behördliche Handlungen, die einseitig in subjektive Rechte der Betroffenen eingreifen, sofern diese nicht auf einen Bescheid gestützt sind.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen die Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtsangelegenheit.

Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.
Wird ein Bescheid erlassen, können die damit zusammenhängenden Handlungen nicht mehr mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheides kann nur im Wege einer Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden.

Gegenständlich lagen Vollstreckungshandlungen, Pfändungen vor, die auf einem Bescheid, nämlich dem Sicherstellungsauftrag, beruhten und somit keine faktischen Amtshandlungen darstellten.
Eine Anfechtung war daher nicht mit Maßnahmenbeschwerde möglich.
Die Beschwerde war somit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung:
Eine Revision ist somit nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 283 Abs. 7 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RM.7100004.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAF-44696