Stabilitätsabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom betreffend Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2020 bis 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom (Jahre 2020 bis 2022) bzw. (für das Jahr 2023) wurde bei der Beschwerdeführerin die Stabilitätsabgabe festgesetzt. Dagegen wurden mit Schriftsätzen vom bzw. vom jeweils nach Fristverlängerung fristgerecht Beschwerden eingebracht, in welchen auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet und eine Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt wurde.
Im Frühjahr 2024 langten beim Bundesfinanzgericht von 22 beschwerdeführenden Banken im Wesentlichen gleichlautende 43 Beschwerden betreffend Stabilitätsabgabe ein.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin dieses Verfahrens wurden am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Strittig ist in sämtlichen Verfahren, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme abgezogen werden können, weil sie iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind" zu werten wären.
Einen dieser Fälle hat das Bundesfinanzgericht am stattgebend entschieden ().
Die Amtspartei erhob dagegen Revision, das gegenständliche Verfahren wurde daher (über Antrag der Bf. vom ) mit Beschluss vom ausgesetzt.
Der Amtsrevision folgend hat der VwGH das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes aufgehoben ().
Das Verfahren war demnach fortzusetzen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Bf) auf das vom Sachverhalt und von der Rechtsfrage her idente obgenannte Verfahren verwiesen. Neben den vom VwGH behandelten einfachgesetzlichen Rechtsfragen macht die Bf weiters geltend, die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden, stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar.
Auf die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom verzichtet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, das der Stabilitätsabgabe unterliegt. Im Zeitraum 2020 bis 2023 hat sie die jeweils in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", abgezogen. Vom Finanzamt wurde dieser Abzug nicht anerkannt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019, ausgesprochen:
Da eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, weil nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen (vgl Rz 29).
Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditäts-erfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor (vgl Rz 31).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die von der Bf geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH zu tragen.
Nach Art 89 Abs 2 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Wie bereits in , zum Ausdruck kommt, ist die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG erforderte aber, dass "die Anwendung eines Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt hat, hegt das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch , geklärt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100193.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-44691