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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2025, RV/7200064/2023

Verbindliche Zolltarifauskunft - Einreihung von Teilen, erkennbar ausschließlich für Armaturen bestimmt

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom betreffend Verbindliche Zolltarifauskünfte, Zahlen: ***1*** und ***2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführer ***Sf*** und ***Sf1*** zu Recht erkannt:

I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert; die verfahrensgegenständlichen Waren sind in die Position 8481 9000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom , ***1***, wurde ein "Flanschstutzen für Armatur KHA und KHE" in die Warennummer 7307 1990 00 eingereiht. Mit der weiteren verbindlichen Zolltarifauskunft vom , ***2***, wurde ein "Stutzen für Kugelhahn KHSVI" ebenfalls in die Warennummer 7307 1990 00 eingereiht.

Gegen diese Bescheide richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ***Vt***, brachte vor, die Einreihung seitens der Zollbehörde entspreche nicht dem Verständnis der Beschwerdeführerin und führe zu einer willkürlich differenzierten zollrechtlichen Einreihung von Teilen des Ventilkörpers unter Anwendung unterschiedlicher zollrechtlicher Tarifierungen. Im Verständnis der Beschwerdeführerin seien diese sogenannten Flansche und Stutzen als Teile des Ventilkörpers unter der Warennummer 8481 9000 (***1***) beziehungsweise 7325 9990 (***2***) zu erfassen. Neben den der Zollbehörde bereits im Zuge der derzeit in Durchführung befindlichen Zollprüfung und den im Zuge der Beantragung der beschwerdegegenständlichen Zolltarifauskünfte übermittelten Unterlagen und Argumentationen würden von der Beschwerdeführerin innerhalb kurzer Frist weitere, vertiefende Unterlagen nachgereicht.

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin "technisch vertiefende Unterlagen (…) in Form einer Beilage des Unternehmens und ergänzender Explosionszeichnungen". Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, das Gehäuse von Armaturen sei rein aus dem Grund der Einbringung der Absperrfunktion in das Gehäuse mehrteilig gestaltet. Die Teilung der Gehäuse habe rein technische Ursachen, um die Armatur funktionsfähig zu machen. An welcher Stelle oder wie oft das Gehäuse der Armatur dafür geteilt werde oder werden müsse, ändere nichts an der Qualifikation jedes einzelnen Teiles als Gehäusebestandteil. Die weiteren Ausführungen besessen auch für die dreiteilige Armatur Geltung.
Im Falle eines zweiteiligen Gehäuses sei das noch eindeutiger zu erkennen, die Teilung des Gehäuses erfolge in der Regel nur wegen dem zu verbauenden Absperrmechanismus nicht im Verhältnis 1:1 und das Gehäuse werde somit nicht in zwei gleich große Gehäusebestandteile aufgeteilt. Auch wenn die Teilung des Gehäuses aufgrund der angeführten technischen Notwendigkeiten asymmetrische Gehäusebestandteil hervorbringe, handle es sich dennoch eindeutig um Gehäusebestandteile und nicht um Flansche und Stutzen. Das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden Gehäusebestandteilen liege simpel nur in der Größe und somit im prozentmäßigen Anteil am Gesamtgehäuse der Armatur. Es existiere keine technische Grundlage und Notwendigkeit, beide Gehäusebestandteile zollrechtlich unterschiedlich zu behandeln - oder anders ausgedrückt - genauso gut könnte der von der Zollbehörde als Gehäusebestandteil anerkannte Armaturenteil als Flansch oder Stutzen tarifiert werden, denn nicht beantwortet bleibe die Frage, wie die Zollbehörde die beiden Gehäusebestandteile tarifieren würde, wenn die Teilung des Gehäuses doch zu zwei gleich großen und baugleichen Gehäusebestandteilen führen würde. Welcher Teil wäre der Argumentation der Zollbehörde folgend der Ventilkörper und welcher der Flansch bzw. Stutzen. Diese Begründung sei die Zollbehörde auch während der durchgeführten zollrechtlichen Prüfung schuldig geblieben, weshalb erst die Erteilungen von verbindlichen Zolltarifauskünften beantragt worden seien.
Für die zollrechtlich unterschiedliche Behandlung beider Gehäusebestandteile existiere keine Grundlage. Beide Teile stellten unzweifelhaft Gehäusebestandteile oder Ventilkörperteile und keine Flansche und Stutzen dar. Die nicht nachvollziehbare zolltarifliche Differenzierung der beiden Gehäusebestandteile sei aufgrund der Baugleichheit beider Teile somit nicht gerechtfertigt.

In der genannten Beilage wurde ausgeführt, eine Armatur bestehe grundsätzlich aus einem mehrteiligen Gehäuse, in welchem die Absperrfunktion eingebettet sei. Die Dichtelemente, die Kugel und der Bewegungsbolzen müssten zuerst in den Gehäuseteil 1 eingebracht werden, anschließend werde der Gehäuseteil 2 angefügt und damit erst die Armatur funktionsfähig gesetzt. Das Gehäuseteil 2 müsse für eine entsprechende Anbindung an einen Rohrzufluss beziehungsweise -abfluss eingerichtet sein. Das Gehäuse 2 könne somit entweder für ein Verschrauben oder für ein Anschweißen oder Anflanschen an das Zu- beziehungsweise Abflussrohr konstruiert sein.
Das Mittelstück sei das Gehäuseteil 1. Die beiden Gehäuseteile 2 links und rechts (ohne die die Armatur nicht funktionsfähig ist) seien entweder für einen Schweiß-, Flansch- oder Gewindeanschluss vorgesehen. Die Beschwerdeführerin habe den Gehäuseteil 2 (welcher für eine Anbindung an ein Zu- oder Abflussrohr vorgesehen sei) missverständlich als Flanschstutzen mit Schweißende, mit Flanschanschluss oder mit Muffenanschluss bezeichnet. Offensichtlich deshalb erfolge eine Verzollung mit 3,7% (7307 9100 90). Richtig sei die Bezeichnung Gehäuseteil 2 mit Schweißende, mit Flanschanschluss oder mit Muffenanschluss. Dieser Gehäuseteil 2 werde nach Zeichnung der Beschwerdeführerin vom Lieferanten gegossen und vorbereitet und anschließend im Werk der Beschwerdeführerin maschinell endbearbeitet.
Ebenfalls sei zu beachten, dass die bislang unter Flanschstutzen importierten Artikel immer komplett mit den Gehäusen zusammen geliefert worden seien. Natürlich nicht immer im gleichen Container oder mit der gleichen Lieferung. Definitiv sei aber pro Gehäuse (Gehäuseteil 1), welches eingekauft worden sei, auch ein eindeutig zugeordneter Flanschstutzen (Gehäuseteil 2) eingekauft worden. Schon alleine deshalb sei die unterschiedliche Verzollung falsch.
Damit sei eine Verzollung von 2,2% (8481 9000 90) gerechtfertigt. Der Gehäuseteil 2 habe nichts mit einem standardisiertem Vorschweißflansch zu tun, welcher mit 3,7% (7307 9100 90) verzollt werde.
Mit der Beschwerde wurden umfangreiche Darstellungen und Konstruktionspläne von den verfahrensgegenständlichen Waren vorgelegt.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom , Zahlen ***3*** und ***4***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wortgleich ausgeführt, Ausgangspunkt für die Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur seien nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 der Wortlaut der Positionen und, soweit in den Positionen nichts anderes bestimmt sei, die weiteren Allgemeinen Vorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seien im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur festgelegt seien, das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel seien nur Hinweise. Maßgebend sei der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln.
Die Einreihung der gegenständlichen Ware sei aufgrund der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 und 6, der Anmerkung 2a zu Abschnitt XV, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XV, der Anmerkung 1f zu Kapitel 72 den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7307, sowie den Untersuchungsbefunden der Technischen Untersuchungsanstalt vom , Zahlen ***5*** und ***6***, erfolgt.
Die Einreihung von Waren in den Zolltarif erfolge aufgrund der zolltarifarischen Bestimmungen. Die Beurteilung der Ware habe nach objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu erfolgen. Eine Einreihung der Ware in den Zolltarif nach der Verwendung sei nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Die Anmerkung 2 zu Abschnitt XV definiere in der Nomenklatur "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit". Diese Bestimmung gelte für die gesamte Nomenklatur.
Das Zollamt Österreich habe die Ware "Flanschstutzen für Armatur KHA und KHE" beziehungsweise "Stutzen für Kugelhahn KHSVI" nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften beurteilt und sei unter Zuhilfenahme der Untersuchungsbefunde des Technikers der Technischen Untersuchungsanstalt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Waren gemäß der Anmerkung 2a zu Abschnitt XV als "Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" im Sinne der zolltarifarischen Vorschriften anzusehen seien. Daher seien die Waren richtigerweise in die Warennummer 7307 1990 00 eingereiht worden.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin beantragte eine Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Beschwerdevorentscheidung sei der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt worden. Die von der Zollbehörde als Flansche und Stutzen bezeichneten Teile des Ventilkörpers seien in die Warennummer 7307 1990 00 eingereiht worden. Das entspreche nicht dem Verständnis der Beschwerdeführerin und führe zu einer willkürlich differenzierten zollrechtlichen Einreihung von Teilen des Ventilkörpers unter Anwendung unterschiedlicher zollrechtlicher Tarifierungen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien diese als Teile des Ventilkörpers einzureihen.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach die verfahrensgegenständlichen Komponenten nach spezifischen Vorgaben konstruiert, berechnet und gefertigt worden seien, und gab an, die Teile wiesen auf der Innenseite keine genormten allgemeinen klassischen Durchmesser auf. Ohne die verfahrensgegenständlichen Teile könnten die Armaturen nicht bestimmungsgemäß verwendet werden und ohne diese funktionierten die Armaturen nicht. Nach Ansicht des Zollamtes sei dies unerheblich; unter Angabe von Gründen ging die belangte Behörde von der Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Einreihung aus.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Bedienstete der Technischen Untersuchungsanstalt, der die verfahrensgegenständlichen Waren untersucht und die vorstehend genannten Untersuchungsbefunde erstellt hat, als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gegenstand der verbindlichen Zolltarifauskunft zu ***1*** waren Teile für die Armaturen (Kugehähne) mit der Bezeichnung KHA und KHE; beim Produkt mit der Bezeichnung KHA handelt es sich um eine dreiteilige, beim Produkt mit der Bezeichnung KHE um eine zweiteilige Armatur. Die verfahrensgegenständlichen Waren umschließen den sogenannten Gehäuseteil 1, in dem Dichtelemente, Kugel und Bewegungsbolzen eingebracht sind, bei der zweiteiligen Armatur auf einer Seite, bei der dreiteiligen Armatur auf beiden Seiten. Bei der von der Technischen Untersuchungsanstalt untersuchten Ware handelt es sich um eine solche aus Edelstahlguss mit einer mittigen, runden Öffnung. Auf der Außenseite (Seite, die nicht an den Gehäuseteil 1 angebaut wird) weist die Ware einen Flanschanschluss auf. Die Innenseite der Ware, also die Seite, die an den Gehäuseteil 1 angebaut wird, hat den selben Durchmesser (runder Grundriss) wie der Gehäuseteil 1, die abstehenden (vier) Öffnungen, die für das Befestigen der Ware mit dem Gehäuseteil 1 durch Schrauben ausgebildet sind, decken sich mit denen am Gehäuseteil 1. Auf dem äußeren Teil der Oberfläche der Innenseite ist die Ware gerillt, diese kreisförmigen Vertiefungen sollen das Verrutschen der zwischen der verfahrensgegenständlichen Ware und dem Gehäuseteil eingebauten Dichtung verhindern. Im inneren Bereich der Oberfläche (der Bereich, der die mittige runde Öffnung umgibt) weist die gegenständliche Ware eine Vertiefung auf; diese und die korrespondierende Vertiefung am Gehäuseteil 1 dienen der Aufnahme eines weiteren Dichtringes. Die Ware ist erkennbar konzipiert für den Anbau an das Gehäuseteil 1.

Bei der von der verbindlichen Zolltarifauskunft zu ***2*** erfassten Ware (Stutzen für die Baugruppe KHSVI) handelt es sich um eine solche aus Stahlguss mit einer mittigen, runden Öffnung, die nach den spezifischen Vorgaben konstruiert, berechnet und gefertigt wird. Die Ware wird an einen Grundkörper (Gehäuseteil 1), in dem Dichtelemente, Kugel und Bewegungsbolzen eingebracht sind, angebracht. Die verfahrensgegenständliche Ware und der Gehäuseteil 1 sind integraler Bestandteil eines Druckgerätes (Armatur). Die Innenseite der Ware (die Seite, die an den Gehäuseteil 1 angebaut wird) ist durch Erhöhungen und Vertiefungen so konzipiert, dass nicht nur die Baugruppe Dichtung (die die Kugel umschließt) in der Ware fest verankert ist, sondern auch die Ware mit dem Gehäuseteil 1 zusammengefügt werden kann. Auch diese Ware ist erkennbar für den Anbau an das Gehäuseteil 1 konzipiert.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Der Sachverhalt stand aufgrund der dem Bundesfinanzgericht mit den Vorlageberichten vorgelegten Verwaltungsunterlagen, inklusive der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Produktbeschreibungen und Konstruktionsskizzen und durch die Präsentation der Ware im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest und wurde durch die Ausführungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des als Zeuge einvernommenen Mitarbeiters der Technischen Untersuchungsanstalt, der die verfahrensgegenständlichen Waren untersucht hat, bestätigt.

Mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft wird die Einreihung einer Ware in den Gemeinsamen Zolltarif verbindlich festgelegt. Gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) umfasst der Gemeinsame Zolltarif unter anderem die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wurde die Kombinierte Nomenklatur eingeführt und ist im Anhang 1 dieser Verordnung enthalten. Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidungen war Anhang I in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1832 anzuwenden. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" bezeichnet).

In Teil I (Einführende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass "die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften."

Die Allgemeine Vorschrift 6 lautet:
"Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln."

Gemäß Art. 6 des Harmonisierten Systems ist im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen; dieser Ausschuss hat unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapitel festgelegt sind. Die Anmerkungen zu den Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur sind deshalb wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden. Der Inhalt dieser Anmerkungen muss daher mit den Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern. Außerdem sind die von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen ().

In den verfahrensgegenständlichen Fällen war strittig, ob die von den genannten verbindlichen Zolltarifauskünften erfassten Waren in die Position 7307 1990 oder in die Position 8481 9000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

In die Position 7307 der Kombinierten Nomenklatur sind "Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl" einzureihen.

Von der Position 8481 der Kombinierten Nomenklatur sind "Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile" erfasst.

Nach Anmerkung 1 Buchstabe f zu Abschnitt XV "Unedle Metalle und Waren daraus", der die Kapitel 71 bis 83 der Kombinierten Nomenklatur umfasst, gehören Waren des Abschnitts XVI (der die Kapitel 84 und 85 umfasst) nicht zum Abschnitt XV.

Anmerkung 2 Buchstabe a zu Abschnitt XV bestimmt, dass unter anderem Waren der Position 7307 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021), in der Nomenklatur als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" gelten.

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Abschnitt XV ("C Teile von Waren") gehören im Allgemeinen eindeutig erkennbare Teile von Waren zu den entsprechenden Positionen für diese Teile.
Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten jedoch, wenn sie gesondert gestellt werden, nicht als Teile von Waren, sondern werden in die für sie vorgesehen Positionen dieses Abschnitts eingereiht.

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7307 umfasst diese Position eine Reihe von Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Zu dieser Position gehören daher beispielsweise glatte Flansche oder Flansche mit geschmiedetem Ansatz. Nicht zu dieser Position gehören nach Buchstabe e Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, die mit Hähnen, Ventilen usw. versehen sind (Pos. 8481).

Gemäß der Anmerkung 1 Buchstabe g zu Abschnitt XVI ("Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-, Bild-, und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-, Bild- und Tonwiedergabegeräte; Teile und Zubehör für diese Geräte"), der die Kapitel 84 und 85 umfasst, gehören zu Abschnitt XVI nicht Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39).

Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI lautet:
"Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:
a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;
b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529;
c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
"

Auch nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Abschnitt XVI (Punkt I A Buchstabe b gehören Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV nicht zu Abschnitt XVI.

Zu Kapitel 84 gehören nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 84 in dem durch die Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines, umrissenen Rahmen alle nicht in Kapitel 85 genauer erfassten Maschinen, Apparate und Geräte sowie Teile davon.

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8481 sind Armaturen und ähnliche Apparate Organe, die an Rohr- oder Schlauchleitungen oder Behältern angebracht werden, um den Durch-, Zu- oder Abfluss von strömenden Medien (Flüssigkeiten, Gasen, Dämpfen, dickflüssigen Stoffen) zu regeln. Sie regulieren den Durch-, Zu- oder Abfluss mit Hilfe eines Verschlusses (Drehküken, Kegeln, Klappe, Kugel, Nagel, Schieber, Membran usw.), der je nach seiner Stellung einen Durchgang öffnet oder verschließt.

Nach der Rechtsprechung kann der Verwendungszweck ebenfalls ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er sich aus der Natur des Erzeugnisses ergibt. Letzteres muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen (; , C-772/19; ).

Aus der im Zusammenhang mit den Kapiteln 84 und 85 des Abschnitts XVI sowie mit Kapitel 90 des Abschnitts XVIII der Kombinierten Nomenklatur entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass der Begriff "Teile" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren diese Teile unabdingbar sind. Nach dieser Rechtsprechung reicht es für die Einstufung einer Ware als "Teil" im Sinne dieser Kapitel nicht aus, nachzuweisen, dass die Maschine, der Apparat oder das Gerät ohne diese Ware nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden kann. Es muss auch festgestellt werden, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine, des Apparats oder des Geräts von dieser Ware abhängt ().

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes stand fest, dass die verfahrensgegenständlichen Teile für das Funktionieren der jeweiligen Armatur, die erst durch die feste Verbindung der gegenständlichen Waren mit dem jeweiligen Gehäuseteil 1 entstehen und somit ein Ganzes bilden, unabdingbar sind. Nur durch die Verbindung (Zusammenbau) der gegenständlichen Waren mit dem jeweiligen Gehäuseteil 1 ist die Abdichtung und somit die Funktion der Armatur gegeben. Erst durch den Zusammenbau kann die (fertige) Ware als Armatur, also als Apparat zum Regulieren des Durchflusses, verwendet werden. Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handelt es sich um erkennbar ausschließliche Teile für Armaturen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aber auch entschieden, dass die Einreihung einer Ware in die Position 7307 der Kombinierten Nomenklatur als "Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke" und somit als "Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur eine Einreihung als "Teil" einer anderen Position der Kombinierten Nomenklatur ausschließt. Folglich war daher zu prüfen, ob die von den gegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskünften erfassten Waren als "Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke" und damit als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur anzusehen sind, was eine Einreihung der Waren als unter die Position 8481 der Kombinierten Nomenklatur fallende "Teile" von Armaturen ausschlösse ().

Die verfahrensgegenständlichen Waren sind nicht dazu bestimmt, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden oder ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen, sondern um das Abschließen der im Gehäuseteil 1 verbauten Kugel zu ermöglichen und diese an ein Dichtelement zu pressen; sie bilden den Gehäuseabschluss. Damit können die verfahrensgegenständlichen Waren nicht als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe a zu Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur angesehen werden (vgl. ). Denn das Funktionieren der jeweiligen Armatur hängt von den verfahrensgegenständlichen Waren ab, ohne diese wäre eine bestimmungsgemäße Verwendung der Armaturen ausgeschlossen. Das wird auch durch die Aussage des als Zeuge vernommenen Mitarbeiters der Technischen Untersuchungsanstalt bestätigt, wonach ohne die verfahrensgegenständlichen Teile das Innenleben der Armatur (Kugel, Dichtung) herausfallen würde und daher die einer Armatur zukommende Funktionsweise nicht gegeben wäre.

Die verfahrensgegenständlichen Waren waren daher in die Position 8481 9000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom , DE BTI 49108/23-1, und vom , DE 7665/10-1, mit denen den gegenständlichen Waren vergleichbare Waren (Gehäuseabschlussteile) in die Position 8481 9000 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht worden sind.

Bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des Art. 5 Nr. 39 UZK. Gemäß Art. 44 Abs. 1 UZK hat jede Person das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft. Ist also ein Antragsteller mit der verbindlichen Zolltarifauskunft nicht einverstanden, so kann der Inhaber der Entscheidung einen Rechtsbehelf gemäß Art. 44 UZK einlegen (Lux, ZfZ 2014, 185).

Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens richten sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, soweit sich aus den Artikeln 44 und 45 UZK nichts anderes ergibt (vgl. Alexander in Witte, UZK8 Art. 44 Rz. 76).
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht (außer in den Fällen des § 278 BAO) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Art. 44 und 45 UZK sehen diesbezüglich keine abweichende Regelung vor. Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt, die angefochtenen Entscheidungen abzuändern.

Dem steht die Bestimmung des Art. 34 Abs. 6 UZK, wonach verbindliche Zolltarifauskünfte nicht abgeändert werden können, nicht entgegen. Denn die Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die Dauer von drei Jahren tritt nur dann ein, wenn gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft keine Beschwerde erhoben wird, nur eine rechtskräftige verbindliche Zolltarifauskunft bindet für die Dauer von drei Jahren (Schönfeld, AW-Prax 2017, 3 f). Eine nicht rechtskräftige verbindliche Zolltarifauskunft kann daher im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben oder abgeändert werden (Schulte in Witte, UZK8 Art. 33 Rz. 30). Nur eine rechtskräftige verbindliche Zolltarifauskunft kann gemäß Art. 34 Abs. 6 UZK nicht abgeändert werden.

Ein Widerruf der verbindlichen Zolltarifauskunft im Rechtsbehelfsverfahren, wenn diese im Sinne des Beschwerdeführers abgeändert wird, ist ausgeschlossen, denn Art. 34 Abs. 5 UZK bestimmt, dass verbindliche Zolltarifauskünfte nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen werden. Dem Inhaber einer verbindlichen Zolltarifauskunft steht lediglich die Anfechtung gemäß Art. 44 UZK offen (Rinnert in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 34 Rz 11).

Mit der Regelung des Art. 34 Abs. 6 UZK erfolgte (nur) eine Änderung gegenüber Art. 12 Abs. 5 Buchstabe a Ziffer iii in Verbindung mit Art. 9 ZK; diese (alte) Rechtslage sah eine Änderungsmöglichkeit (für rechtskräftige Entscheidungen) vor, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union auf einer reinen Tatsachenfeststellung. Daraus folgt, dass es sich bei der Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif schon dem Grunde nach nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt (). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind daher keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Anhang I Teil I Titel I KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Verweise
EuGH, C-450/12
EuGH, C-306/18
EuGH, C-725/21
VwGH, Ra 2015/16/0009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200064.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAF-44673