Einwand, dass die gepfändeten Abgaben nicht geschuldet werden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der NN, vertreten durch S, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer x, betreffend
1. Bescheid - Pfändung einer Geldforderung und
2. Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom , Steuernummer x, verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer der Beschwerdeführerin (Bf.) gegenüber der A.GmbH angeblich zustehenden Geldforderung zur Hereinbringung der in der Höhe von 165.105,52 € aushaftenden Abgabenschulden sowie der mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag festgesetzten Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von 1.652,96 € fest (Pfändungsbetrag daher insgesamt 166.758,48 €).
Mit dem Bescheid vom gleichen Tag erließ das Finanzamt gegenüber der Bf. ein Verfügungsverbot über die gepfändeten Forderungen.
Gegen Bescheide des Finanzamtes vom brachte der steuerlliche Vertreter der Bf. eine Bescheidbeschwerde ein und begründete diese wie folgt:
" Ich bestreite für meine Mandantin die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der angefochtenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens, weil meine Mandantin die dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Abgaben nicht schuldet.
Ich bestreite für meine Mandantin aus demselben Grund auch das Verfügungsverbot sowie die Pfändung von Geldforderungen".
Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens und gegen den Bescheid betreffend das Verfügungsverbot als unbegründet ab.
Grundlage für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren sei der über die vollstreckbaren Abgabenschulden ausgestellte Rückstandsausweis. Die Lohnpfändung bei der A.GmbH sei auf der Grundlage des vollstreckbaren Rückstandes laut Rückstandsausweis vom erfolgt.
Die Pfändungsgebühr und der Barauslagenersatz seien pauschalierte Amtshandlungsgebühren.
Der Einwand, die Bf. schulde diese Abgaben nicht, könne nicht nachvollzogen werden.
Mit dem Schriftsatz vom beantragte der steuerliche Vertreter der Bf. ohne weitere Ausführungen, der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben.
Im Schriftsatz vom verzichtete der steuerliche Vertreter der Bf. auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ("Es werden weder meine Mandantin noch ich an der für den anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen, die solcherart entfallen kann .....").
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit dem , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid - Verfügungsverbot als unzulässig zurückgewiesen.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beschwerde gegen den Bescheid über die Pfändung einer Forderung und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens.
1. Bescheid - Pfändung einer Geldforderung
§ 12 Abs. 1 AbgEO lautet:
Gegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
§ 65 AbgEO lautet auszugsweise:
(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
......
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und die Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes anden Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).
Neben dem Drittschuldner (Abs. 4 leg. cit.) ist auch der Abgabenschuldner zur Berufung gegen die Forderungspfändung legitimiert (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Tz 22, mwN).
Am wurde vom Finanzamt Österreich ein an die Bf. gerichteter Rückstandsausweis über 165.127,41 € erstellt und die Abgabenschuld für vollstreckbar erklärt.
Der Rückstandsausweis enthält alle gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale und ist daher Exekutionstitel des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren.
Mit dem Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer der Bf. gegenüber der A.GmbH angeblich zustehenden Geldforderung in der Höhe von insgesamt 166.758,48 €, verbot der Drittschuldnerin, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot) und untersagte der Bf. jede Verfügung über ihre Forderung (Verfügungsverbot).
Gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung richtet sich die Beschwerde mit dem nicht näher ausgeführten Vorbringen, "die Bf. schulde die dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Abgaben nicht".
Sollte mit diesem Vorbringen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung bestritten werden, ist auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 AbgEO zu verweisen. Demnach können gegen den Abgabenzahlungsanspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels (Abgabenbescheid) eingetreten sind.
Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgaben richten, sind mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide und nicht im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Im Vollstreckungsverfahren können keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden (Liebeg, AbgEO, § 12 Tz. 3).
Das sich gegen den (rechtskräftig festgestellten) Abgabenanspruch richtende Vorbringen der Bf. ist im Vollstreckungsverfahren daher unbeachtlich.
Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet. Auch auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom wurde im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht eingegangen.
2. Bescheid Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens
Gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag......
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen (§ 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO).
Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Wie sich aus § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO ergibt, hängt die Vorschreibung von Gebühren und Auslagenersätzen alleine von der Durchführung einer Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren ab. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die bereits auf Grund der Tatsache anfällt, dass die Amtshandlung durchgeführt wird. Sie wird insbesondere wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Abgabepflichtige nicht angetroffen wurde (Liebeg in Liebeg [Hrsg], Die Abgabenexekutionsordnung2, § 26 AbgEO Rz 5 mwN).
Bei der Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens ist der Abgabenbehörde kein Ermessen eingeräumt.
Aufgrund der durchgeführten Amtshandlung vom (Pfändung der Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis) wurden die gegenständlichen Gebühren und Auslagenersätze zu Recht festgesetzt.
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung beruht auf dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht aufgeworfen, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100654.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAF-44672