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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.01.2025, RS/7100304/2024

Einstellung Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend den Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für das Kind ***1***, geb. ***2***, vom , beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde behauptet, da über den Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung vom nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sein soll.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Die belangte Abgabenbehörde hat mit Bescheid vom den Antrag auf Ausgleichszahlung (richtig: Differenzzahlung) hinsichtlich der Zeiträume 05/2023, 10/2023 - 11/2023 und 04/2024 - 05/2024 abgewiesen. Begründend führte sie aus, dass die Familienleistung nur für jene Monate zustehe, in dem eine unselbständige oder selbständige Beschäftigung in Österreich bestehe bzw. wenn eine Geldleistung (zB Arbeitslosengeld etc.) erhalten und die geltenden Beschäftigungsvorschriften eingehalten würden.
Der Mitteilung des Finanzamtes Österreich über den Bezug der Ausgleichszahlung (richtig: Differenzzahlung) vom ist zu entnehmen, dass ein Anspruch für die Zeiträume 02/2023 - 04/2023, 06/2023 - 09/2023, 12/2023 - 03/2024 und 06/2024 - 09/2024 bestehe. Die Nachzahlung der Familienbeihilfe wurde bereits auf das angegebene Konto überwiesen.

Da somit die behauptete Säumnis nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund der erfolgten Auszahlung der Familienbeihilfe war das Säumnisbeschwerdeverfahren vom Bundesfinanzgericht einzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100304.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAF-44658