Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, ***X***, über die Beschwerden vom gegen die gemäß § 295a BAO abgeänderten Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 und 2020, beschlossen:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am wurden die gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 erlassen; die Zustellung beider Bescheide erfolgte in die Databox der Beschwerdeführerin über FinanzOnline (FON).
Am erhob die Beschwerdeführerin elektronisch Beschwerde gegen die gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 vom .
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen und in die Databox der Beschwerdeführerin über FinanzOnline zugestellt.
Am wurden die Vorlageanträge von der Beschwerdeführerin elektronisch über FinanzOnline eingebracht.
Die Abgabenbehörde legte mit Vorlagebericht vom beide Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin wird im Abgabeninformationssystem des Bundes als FinanzOnline-Teilnehmerin ("FON-Teilnehmer") ausgewiesen, womit sie Zugang zu FinanzOnline, dem elektronischen Kommunikationssystem der Behörde hatte.
Die gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 wurden am über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde (FinanzOnline) in die Databox der Beschwerdeführerin eingebracht.
Die Beschwerdeführerin hat weder bestritten, dass sie am Teilnehmerin in Finanz-Online war, noch dass ihr die gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 vom in die Databox zugestellt wurden.
Am erhob die Beschwerdeführerin elektronisch Beschwerde gegen die gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 vom .
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden vom gegen die gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen und in die Databox der Beschwerdeführerin über FinanzOnline zugestellt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanz-gericht vorgelegten Unterlagen.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 97 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Abs 3 leg cit normiert, dass durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden kann, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Mit der auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV ) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt.
Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin Teilnehmerin von FinanzOnline ist und die gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 am über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde (FinanzOnline) in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt wurden, gelten die erwähnten, gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 mit als zugestellt und damit als wirksam bekanntgegeben.
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Gemäß § 108 Abs 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 260 Abs 1 lit b BAO bestimmt, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Frist gemäß § 245 Abs 1 BAO für die Einbringung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde von einem Monat ab Bekanntgabe der gegenständlichen Einkommensteuer-bescheide 2019 und 2020 endete am Mittwoch, dem .
Die Beschwerden vom waren daher gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Die gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 vom erwachsen damit in Rechtskraft.
Im Hinblick auf den Vorrang von Formalerledigungen vor meritorischen Erledigungen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 1) ist dem Bundesfinanzgericht im Fall der verspäteten Einbringung einer Beschwerde verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Im Übrigen war die Frage der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Rechtsmittel keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung Beschwerdefrist |
Verweise | Ritz/Koran, BAO 7. Aufl., § 279 Tz 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103635.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAF-44507