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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2024, RV/7103447/2023

Anspruchszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführer), vertreten durch die R & P Korneuburg Steuerberatung GmbH, 2100 Korneuburg und ***FA*** als Amtspartei über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Anspruchszinsen 2021

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Mit Bescheid betreffend ESt 2021 vom wurde die Einkommensteuer gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) in Höhe von 679.750 € festgesetzt. Die Abgabennachforderung (Differenzbetrag i S des § 205 Abs 1 BAO) auf Grund dieses Bescheides betrug 679.750 €.

Zeitgleich () erging wegen dieser Abgabennachforderung ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2021 in Höhe von 19.453,76 €.

Der Bf legte mit Schreiben vom Beschwerde ein. Der Bf beantragte die ersatzlose Aufhebung des genannten Bescheides und damit die Nullfestsetzung der Anpruchszinsen 2021. In Bezug auf die Veranlagung 2020 sei gem. § 323c Abs 13 (der Bf dürfte Abs 14 gemeint haben) Z 2 BAO von der Vorschreibung von Anspruchszinsen abzusehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Schreiben vom wurde ein Vorlageantrag gestellt. Die Entscheidung durch einen Senat und eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.

Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgenommen.

Erwägungen des BFG über die Beschwerde:

Mit dem bekämpften Anspruchszinsenbescheid 2021 wurden gegenüber dem Bf unter Zugrundelegung des Differenzbetrages von 679.750 € für den Zeitraum bis Anspruchszinsen festgesetzt.

Der Differenzbetrag entspricht gem. § 205 Abs 1 BAO der Abgabennachforderung lt. Einkommensteuerbescheid 2021 vom . Der Zeitraum, für den die Zinsen 2021 berechnet wurden ( bis zur Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides 2021 am ) entspricht dem Gesetz (§ 205 Abs 1 BAO).

Diese Vorgangsweise des FA entspricht dem § 205 Abs 1 BAO.

Der Bf hat zwar vorgebracht, dass der bekämpfte Anspruchszinsenbescheid ersatzlos aufgehoben werden möge (Beschwerde vom ), er hat dafür jedoch keine nachvollziehbaren Gründe für dieses Vorbringen bekanntgegeben. Der vom Bf in seiner Begründung der Beschwerde zitierte § 323c Abs 13 Z 2 BAO existiert nicht. Der vom Bf offenbar gemeinte § 323c Abs 14 Z 2 BAO hat keine Geltung für das Streitjahr 2021. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 ist daher abzuweisen.

In Bezug auf den Vorlageantrag vom betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom wird mitgeteilt: Das BFG ist für die Erledigung dieses Antrages nicht zuständig, da in Bezug auf diesen Bescheid weder eine Beschwerde noch eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist (§ 281 a BAO).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Das FA hat gem. § 205 Abs 1 BAO auf Grund der Abgabennachforderung gegen den Bf im Einkommensteuerbescheid 2021 vom einen Anspruchszinsenbescheid erlassen, der vom Bf mit dem Vorbringen, er beantrage die ersatzlose Aufhebung des Anspruchszinsenbescheides, weil gem. § 323c Abs 13 (gemeint dürfte Absatz 14 sein) Ziffer 2 BAO von der Vorschreibung von Anspruchszinsen abzusehen sei, bekämpft wurde.

Dass dieses Vorbringen des Bf nicht dem Gesetz entspricht, bedarf keiner näheren Erörterung durch den VwGH

Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103447.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAF-44479