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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2025, RV/1100393/2022

Die Steuerfreiheit der Kurzarbeitszeitbeihilfe umfasst nicht Kurzarbeitsunterstützung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist Grenzgängerin bei der Fa. ***1*** in Liechtenstein. Im Einkommensteuerbescheid vom wurden die Grenzgängereinkünfte für das Jahr 2021 laut den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einkommensteuerbeilagen mit € 28.995,74 ermittelt.

In der Beschwerde vom wurde um nochmalige Überprüfung des Einkommensteuerbescheides unter Berücksichtigung der beigelegten Unterlagen und der infolge von Kurzarbeit reduzierten Basis ersucht. Laut beiliegender Bestätigung des Arbeitgebers vom hat die Beschwerdeführerin im betreffenden Kalenderjahr offenbar Verdienstausfälle auf Grund von Kurzarbeit in Höhe von CHF 1.677,80 erlitten.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Kurzarbeitsunterstützung, die den Arbeitnehmern*innen von den Arbeitgeberinnen zu bezahlen ist und bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft gewährt wird, ist grundsätzlich steuerpflichtig.

Die Arbeitgeberinnen werden normalerweise durch eine Kurzarbeitsbeihilfe des Arbeitsmarktservice (bzw. des ausländischen Pendents) entschädigt. Sie dient zur teilweisen Abgeltung der entstehenden Kosten für Kurzarbeitsunterstützung.

Die Arbeitnehmerinnen erhalten für die tatsächlich im Kurzarbeitszeitraum geleistete Arbeitszeit aliquot das zustehende Entgelt. Für die ausfallende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber die Kurzarbeitsunterstützung auszahlen. Die gewährte Kurzarbeitsunterstützung ist bei den Arbeitnehmerinnen steuerpflichtiger Lohn und gilt auch für sonstige Abgaben aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt.

Der Berechnung der Grenzgängereinkünfte wurde der laut vorliegendem Lohnausweis ausgewiesene Bruttolohn (CHF 44.893,-) zugrunde gelegt. Dieser beinhaltet sowohl die Lohnkürzung wegen Kurzarbeit als auch die gegengerechnete Kurzarbeitsentschädigung. Die Entschädigung stellt steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.

Wird eine Ersatzleistung neben laufenden Bezügen bezahlt, erhöht sich zwar das Jahressechstel gem. § 67 Abs. 2 EStG 1988 um ein Sechstel. Da die Sonderzahlungen im gegenständlichen Fall jedoch bereits im normalen Jahressechstel Deckung gefunden haben, ergab sich diesbezüglich kein zusätzlicher steuerlicher Vorteil.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen wurden die Grenzgängereinkünfte entsprechend der vorgelegten Lohnunterlagen bereits mit Einkommensteuerbescheid vom in richtiger Höhe berechnet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch kein Berechnungsfehler aufgezeigt.

Zur Information wird mitgeteilt, dass der Beitrag an die Krankenversicherung, welcher vom Arbeitgeber dafür gewährt wird, dass sich der/die Dienstnehmer*in selbst krankenversichert, eine steuerpflichtige Arbeitgeberleistung darstellt und daher dem Bruttolohn hinzuzurechnen war. Hingegen wurden die von der Dienstnehmerin selbst entrichteten ÖGK-Beiträge, aufgeteilt auf laufende und sonstige Bezüge iSd. § 62 Z 4 iVm § 67 Abs. 12 EStG 1988, zur Gänze als Werbungskosten berücksichtigt."

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

"Hiermit bitte ich darum, den Einkommensteuerbescheid 2021 im Vorlageverfahren neu zu begutachten. Konkret stellt sich die Frage, ob im Sinne der Gleichbehandlung die Beiträge zur Kurzarbeit, welche im Ausland bezogen worden sind, denjenigen, welche im Inland ausgezahlt worden sind, gleichstellt werden in steuerlicher Hinsicht und daher nicht der Besteuerung unterworfen werden."

Mit Vorhalten vom und forderte das Finanzamt Österreich die Beschwerdeführerin auf, die Monatslohnzettel vorzulegen.

Die Beschwerdeführer hat die angeforderten Monatslohnzettel nicht vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegen Beilagen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 geht im Wesentlichen hervor:

Jahreslohnausweis:


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CHF
Bruttolohn
44.893,00
AG-Beitrag an Krankenversicherung
1.824,00
13. Monatslohn
4.307,00
AHV/IV/ALV/NBU
2.953,00
Pensionsversicherung
2.492,00
Krankentaggeldversicherung
792,00

Weiters bezahlte die Beschwerdeführerin Prämien an die ÖGK in Höhe von 2.971,03 €.

Die Beschwerdeführerin entrichtete in FL Quellensteuer in Höhe von 1.795,75 €. Weiters legte Sie eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, wonach sie im Jahr 2021 auf Grund von Kurzarbeit einen Verdienstausfall in Höhe von 1.677,80 CHF gehabt hat. Das Bundesfinanzgericht geht aber auf Grund des vorgelegten Jahreslohnausweises davon aus, dass der Verdienstausfall in Höhe von 1.677,80 CHF bereits im Jahreslohnausweis berücksichtigt wurde, da es vollkommen lebensfremd ist, dass in einem Lohnausweis fiktive, nicht bezahlte Lohnbestandteile enthalten sind, zumal die Beschwerdeführerin trotz zweimaligem Vorhalt durch das Finanzamt Österreich die Monatslohnzettel nicht vorgelegt hat.

Im Bruttolohn sind Kurzarbeitsentschädigungen in nicht genannter Höhe enthalten.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und steht außer Streit.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Die Regelungen über die Kurzarbeit finden sich in § 37b Arbeitsmarktservicegesetz ("Beihilfen bei Kurzarbeit") sowie der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe mit der Kurzbezeichnung "KUA-Richtlinie".

Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen der Kurzarbeitsbeihilfe und der Kurzarbeitsunterstützung.

1. Kurzarbeitsbeihilfe

Die Kurzarbeitsbeihilfe ist jene Unterstützung, die bei Erfüllung der Voraussetzungen vom Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber gewährt wird. Sie dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (§ 37b Abs. 3 AMSG). Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt, welche die Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 sind Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz von der Einkommensteuer befreit. Damit sind auch die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz an den Arbeitgeber steuerfrei.

2. Kurzarbeitsunterstützung

Die Kurzarbeitsunterstützung wird vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer als Entschädigung zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles geleistet, der sich aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit während der Kurzarbeit ergibt. Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers setzt sich somit während der Kurzarbeit aus dem tatsächlichen Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung (dazu zählen auch Urlaub, konsumierte Zeitguthaben aus der Zeit vor Kurzarbeit, nach dem arbeitsrechtlichen Ausfallsprinzip im Rahmen der Entgeltfortzahlung fortgezahlte Arbeitszeit bei Dienstverhinderungen udgl., Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit) sowie der Kurzarbeitsunterstützung (diese bezieht sich nur auf die ausgefallenen Arbeitsstunden) zusammen.

Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn (§ 37b Abs. 5 AMSG). Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers (Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zzgl. Kurzarbeitsunterstützung) ist nach den allgemeinen Kriterien in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Aus dieser Regelung geht klar hervor, dass in Österreich von Arbeitgebern an Arbeitnehmer bezahlte Kurzarbeitsunterstützungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Dies gilt auch für von ausländischen Arbeitgebern an Grenzgänger bezahlte der österreichische Regelung vergleichbare ausländische Kurzarbeitsentschädigungen.

Da das Finanzamt Österreich die von der Beschwerdeführerin bezogenen Liechtensteinischen Kurzarbeitsentschädigungen der Einkommensteuerpflicht unterworfen hat, hat es diese gleich behandelt wie die österreichische Kurzarbeitsunterstützung.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, da zu dieser Frage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs exisistiert.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100393.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-44451