Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, 1220 Wien, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Schriftsatz vom brachte die ***1***, im Namen und im Auftrag von ***Bf1***, ***2*** (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet und mit Bf. abgekürzt), beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den am beim Finanzamt Österreich auf dem Postweg eingereichten Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2023 (Formular L1 2023) ein. Diesem Antrag waren nach Vorbringen der rechtlichen Vertretung des Bf. nicht nur das Formular L1i 2023, zwei Formulare L1k 2023 für zwei Kinder und eine Bescheinigung EU/EWR beigefügt, sondern auch Vollmachten, einschließlich einer Zustellvollmacht.
Eine am durchgeführte Abfrage des Bundesfinanzgerichts in den Finanzanwendungen ergab, dass am ein Einkommensteuerbescheid 2023 erlassen wurde, die Zustellung dieses Bescheides jedoch nicht an die rechtliche Vertretung, sondern an den Bf. erfolgte.
Mit Beschluss vom hat das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Österreich gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (somit bis längstens ) die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
Am übermittelte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht einen Zustellnachweis als Beweis dafür, dass der mit datierte und an den Bf. adressierte Einkommensteuerbescheid 2023 der rechtlichen Vertretung des Bf. (***1***) zugestellt und von dieser am übernommen wurde (die Zustellung wurde gemäß § 22 Abs. 1 ZustG durch den Zusteller auf dem Zustellnachweis beurkundet).
Auf Grund der Nachholung der Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2023 an die rechtliche Vertretung des Bf. durch die Behörde und der dadurch bedingten Rechtswirksamkeit des Einkommensteuerbescheides 2023 war das Säumnisbeschwerdeverfahren vom Bundesfinanzgericht gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100003.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAF-44252