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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.12.2024, RV/7104250/2024

Keine ag. Belastung bei Behinderung der Ehegattin und einem Einkommen über der Grenze des § 35 Abs. 1, 3. TS EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am langte die Einkommensteuererklärung 2023 (Arbeitnehmerveranlagung) des BF beim FA ein. Mit veranlagte das FA den BF zur Einkommensteuer 2023 und berücksichtigte dabei außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 2.784,00 € wegen eigener Behinderung sowie nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 523,32 €. Die behinderungsbedingten Kosten für die Ehepartnerin berücksichtigte das Finanzamt nicht, da Ihre Einkünfte über 6.312,00 € liegen würden.

Mit Schreiben vom , beim FA eingelangt am beantragte der BF die Berücksichtigung des monatlichen Freibetrages von 190,00 €, da der Magistrat der Stadt Wien dies erst ab November 2023 berücksichtige und legte dazu Unterlagen des Sozialministeriumservice über die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass vor.

Mit Schreiben vom , beim FA eingelangt am führte der BF aus, dass die Einkünfte seiner Gattin unter 6.312,00 € liegen würden, da die Kirchenbeitragszahlungen von 31,07 € nicht berücksichtigt worden seien und legte dazu eine entsprechende Beilage vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA diese Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus, dass der pauschale Freibetrag für Gehbehinderte i.H.v. 190,00 € monatlich ganzjährig in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt worden sei, da sich dieser Betrag von 2.280,00 € im Gesamtbetrag der außergewöhnlichen Belastungen wiederfinde. Gleiches gelte für die Diätverpflegung in Höhe von 504,00 €.

Die behinderungsbedingten Kosten der Gattin seien bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt worden, da der Grenzbetrag von 6.312,00 € im Jahr 2023 überschritten worden sei. Maßgeblich sei der Gesamtbetrag der Einkünfte, der im Einkommensteuerbescheid der Gattin ersichtlich sei.

Darauf beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG, wiederholte sein Vorbringen in Bezug darauf, dass das Einkommen der Gattin den Betrag von 6.312,00 € im Jahr 2023 nicht überschritten habe und legte dazu den Einkommensteuerbescheid seiner Gattin für das Jahr 2023 vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der BF ist Pensionist, hat eine Gehbehinderung und benötigt Diätverpflegung. Diese Kosten machte er neben anderen außergewöhnlichen Belastungen in Einkommensteuererklärung für 2023 geltend. Das FA berücksichtigte die vom BF für sich selbst beantragten Kosten für außergewöhnliche Belastungen im Einkommensteuerbescheid 2023.

Die Gattin des BF bezog im Jahr 2023 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen steuerpflichtige Bezüge i.H.v. 6.449,88 €, was auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin des BF im Jahr 2023 entsprach. Daneben machte sie Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, für außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung i.H.v. 164,00 € sowie dem Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung i.H.v. 504,00 € geltend. Daraus ergab sich ein Einkommen von 5.750,92 €.

2. Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus den vom BF vorgelegten Unterlagen für die Veranlagung des Jahres 2023 sowie dem ebenfalls vom BF vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2023 der Gattin des BF. Der Inhalt der Verwaltungsakten ist unbestritten, das BFG hat keine Bedenken, diese Unterlagen seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2.Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3.Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Gemäß § 35 Abs. 1 EstG 1988 idF BGBl. I 194/2022 steht dem Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen hat

  • durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

  • bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),

  • ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 312,00 Euro jährlich erzielt,

  • […]

und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 idF BGBl. I 194/2022 […] sind Alleinverdienende Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. […] Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.312,00 Euro jährlich erzielt.

Für das gegenständliche Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass das FA bei der Veranlagung des BF zur Einkommensteuer 2023 die ihn betreffenden außergewöhnlichen Belastungen antragsgemäß und vollumfänglich berücksichtigt hat, wie dies das FA in der Beschwerdevorentscheidung auch dargestellt hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des BF ist sohin als unbegründet abzuweisen.

Was die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen des BF für seine Gattin betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass diese ihre außergewöhnlichen Belastungen selbst geltend gemacht hat und diese auch entsprechend berücksichtigt wurden.

Unabhängig davon ist aber auch festzuhalten, dass die Gattin des BF im Jahr 2023 Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 88 bezogen hat, die über der Grenze von 6.312,00 € gelegen sind. Wie das FA zutreffend dargestellt hat, sind diese Einkünfte und nicht das Einkommen der Gattin des BF heranzuziehen um zu überprüfen, ob die fragliche Grenze des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich EStG 1988 überschritten wurde oder nicht. Wie sich aus dem vom BF selbst vorgelegten Einkommensteuerbescheid seiner Gattin für 2023 ergibt, liegen deren Einkünfte über 6.312,00 €, eine Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen der Gattin als außergewöhnliche Belastungen des BF kann daher im Jahr 2023 nicht erfolgen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob die Gattin des BF Einkünfte von mehr als 6.312,00 € erzielt hat, ist eine einzelfallbezogene des zu klärenden Sachverhaltes, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104250.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAF-43980