Aufteilung des Familienbonus Plus
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 am elektronisch beim Finanzamt ein und beantragte die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für seine Tochter. Der Einkommensteuerbescheid erging am mit einer Nachforderung in Höhe von 574 Euro. Begründend angeführt wurde, der Familienbonus Plus könne nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt wurde.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und gab an, er habe aufgrund seiner Unterhaltsleistungen den ganzen Familienbonus Plus für seine Tochter beantragt. Es liege eine schriftliche Einverständniserklärung betreffend Verzicht auf den Familienbonus Plus von der leiblichen Mutter vor. Seit 2019 habe er seiner Ex-Partnerin freiwillig den Familienbonus Plus ausbezahlt. Er beantrage somit die Berücksichtigung des gesamten Familienbonus Plus.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass der Familienbonus Plus dem/der Familienbeihilfenbezieher/in und dem der Unterhaltszahler/in je zur Hälfte zustehe. Für das Veranlagungsjahr 2023 sei lt. vorliegenden Unterlagen kein Verzicht auf den Familienbonus Plus unter den Anspruchsberechtigten vereinbart worden.
Am brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, er habe aufgrund der Einverständniserklärung seiner Exgattin den ganzen Familienbonus Plus bereits monatlich als Steuerbegünstigung in Verwendung gehabt und dies auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ebenso beantragt. Es sei ihm unverständlich, dass seine Exgattin trotz vorheriger Einverständniserklärung vertragsbrüchig geworden sei und ihrem Ansuchen von Seiten des Finanzamtes stattgegeben wurde, obwohl er die Sachlage vorher schriftlich begründet und erklärt habe.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanz-gericht zur Entscheidung vor. Da sowohl die Kindesmutter und Familienbeihilfenbezieherin als auch der unterhaltsleistende Bf. jeweils den Familienbonus Plus geltend gemacht hätten, stehe dieser Absetzbetrag gem. § 33 Abs. 3a Z 3 lit b 2. TS EStG beiden jeweils zur Hälfte zu. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Aufteilung des Familienbonus Plus könnten grundsätzlich keine Wirkung gegenüber der Behörde entfalten, zumal die vorgelegte Vereinbarung vom zum Beschwerdejahr keine Stellung nehme. Daher werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter des Bf. wurde am tt.06.2017 geboren. Von der Kindesmutter ist der Bf. seit dem Jahr 2021 geschieden. Die Familienbeihilfe wird von der Exgattin bezogen.
Bis Ende August 2021 hat der Bf. den über seinen Arbeitgeber ausbezahlten Familienbonus Plus seiner damaligen Gattin monatlich überwiesen. Nach der Scheidung wurde der halbe Familienbonus Plus bis Juli 2022 an die Kindesmutter überwiesen.
Da der Bf. seine Unterhaltsverpflichtung im Beschwerdejahr zur Gänze erfüllt hat, wurde der Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate in Höhe von insgesamt 372 Euro im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Der Familienbonus Plus wurde beim Bf. in Höhe von 1.000,08 Euro anerkannt. Die Exgattin hat den Familienbonus Plus in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmer-veranlagung beantragt und wurde dieser vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf die vorgelegten Aktenteile und die Einsichtnahme in die elektronischen Veranlagungsakte des Bf. und seiner geschiedenen Ehegattin (Abgabeninformationssystem des Bundes). Daraus folgt, dass die Kindesmutter die Familienbeihilfe für die im Jahr 2017 geborene Tochter bezogen hat.
Aus der aktenkundigen Einverständniserklärung vom und den glaubhaften Angaben des Bf. in der Beschwerde und dem Vorlageantrag geht hervor, welche Beträge der Bf. bis Juli 2022 an seine nunmehrige Exgattin überwiesen hat. Für darüberhinausgehende Zahlungen, insbesondere das Beschwerdejahr betreffend, wurde vom Bf. kein Nachweis vorgelegt.
Dass der Bf. im Jahr 2023 die vereinbarten Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter in im vollen Umfang geleistet hat, ist unstrittig. Die Höhe des im Beschwerdejahr von der belangten Behörde anerkannten Familienbonus Plus ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Bei der Kindesmutter wurde die zweite Hälfte des Familienbonus Plus entsprechend ihres steuerpflichtigen Einkommens ausgeschöpft. Dies folgt aus dem Einkommensteuer-bescheid 2023 vom .
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
Der Familienbonus Plus beträgt gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro.
Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 li t. b EStG 1988 für ein Kind, für das i m jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung wie folgt zu berücksichtigen:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhalts-verpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Wie in freier Beweiswürdigung festgestellt werden konnte, wurde im Beschwerdejahr die Familienbeihilfe für die gemeinsame Tochter von der ehemaligen Gattin des Bf. bezogen. Der Bf. hat den vereinbarten monatlichen Unterhalt zur Gänze geleistet. Er ist seiner Unterhaltsverpflichtung somit nachgekommen und wurde dementsprechend im angefochtenen Bescheid auch der Unterhaltsabsetzbetrag anerkannt.
Demnach kommen im Beschwerdefall als Anspruchsberechtigte für den Familienbonus Plus die ehemalige Gattin als Familienbeihilfenberechtigte und der Bf. als Steuerpflichtiger, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, in Betracht. Nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 kann der Familienbonus Plus entweder von einem Anspruchsberechtigten zur Gänze oder jeweils zur Hälfte beantragt werden.
Im vorliegenden Fall haben sowohl der Bf. als auch seine ehemalige Gattin den Familienbonus Plus beantragt. Hinsichtlich der Ausführungen des Bf. in der Beschwerde, wonach es eine Vereinbarung mit der Kindesmutter gegeben habe, ist festzuhalten, dass dies bei der Beurteilung der Aufteilung des Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden kann. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach § 33 Abs. 3a Z 1 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. Überdies wurde eine derartige Vereinbarung betreffend das Beschwerdejahr vom Bf. nicht vorgelegt.
Da im Beschwerdefall unstrittig beide Anspruchsberechtigte den Familienbonus Plus beantragt haben, steht jedem der Berechtigten nur der halbe Betrag zu. Es kommt zu einer Teilung des Anspruchs. Haben zwei Anspruchsberechtigte den Familienbonus Plus in der Veranlagung je zur Hälfte beantragt und kann einer der beiden den Absatzbetrag aufgrund einer zu geringen Tarifsteuer nicht nutzen, ist der nicht genutzte Absatzbetrag auch für den anderen Anspruchsberechtigten verloren. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Bf. mit der Hälfte des monatlich zustehenden Betrages, somit insgesamt 1.000,08 Euro, erfolgte demnach zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100268.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAF-43964