Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches in einer Parkometerangelegenheit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Herbert Schober BA über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Adr.***, vom , gegen die drei Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom
1) , GZ. MA67/***1***/2024,
2) , GZ. MA67/***2***/2024 und
3) , GZ. MA67/***3***/2024,
mit denen der Einspruch vom gegen die drei Strafverfügungen vom
1) , GZ. MA67/***1***/2024,
2) , GZ. MA67/***2***/2024 und
3) , GZ. MA67/***3***/2024,
gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die oben genannten Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde vom 1) , 2) und 3) bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit drei Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1) , GZ. MA67/***1***/2024, 2) , GZ. MA67/***2***/2024 und 3) , GZ. MA67/***3***/2024, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1***, ***Adr.***, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am
.2024 um 09:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Geystraße 7,
2. 17.05.2024 um 20:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Sedlitzkygasse 7a,
3. 22.05.2024 um 10:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Sedlitzkygasse 7a gegenüber,
(jeweils) abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben [nur zu 3) … da der Parkschein nicht entwertet gewesen sei]. Demnach habe der Bf. jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von (jeweils) 14 Stunden auferlegt.
In der Rechtsmittelbelehrung zur jeweiligen Strafverfügung ist ausgeführt:
"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …"
Die Strafverfügungen wurden laut den aktenkundigen Zustellnachweisen RSb nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und wurden ab 1) , 2) und 3) zur Abholung bereitgehalten. Ab diesem Zeitpunkt begann gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz der Lauf der Rechtsmittelfrist.
Mit E-Mail vom erhob der Bf. Einspruch gegen die drei Strafverfügungen und brachte das Folgende vor:
"Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass ich mehrere Strafzetteln erhalten habe, obwohl ich mein Fahrzeugbereits am verkauft habe. Im Angang finden Sie eine Kopie des Kaufvertrags als Nachweis.Da Sind alle noch dazu Referenzen:
GZ4 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]
***2*** [Anmerkung BFG:gegenständlich]
***1*** [Anmerkung BFG: gegenständlich]
***3*** [Anmerkung BFG: gegenständlich]
GZ5 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich].
Ich bitte Sie, die Angelegenheit zu überprüfen und die betroffenen Straffen an den neuen Besitzer das Fahrzeugweiterzuleiten.
Für Ihre Unterstützung und schnelle Bearbeitung bedanke ich mich im Voraus."
Der Beschwerde war eine am unterschriebene ,Kaufvereinbarung' für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 beigelegt (Käufer: Käfer).
Mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom zu den drei GZen wurde dem Bf. mitgeteilt, dass das Rechtsmittel vom nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Die Rechtsmittelfrist habe
zu Verfahren 1) am begonnen und am geendet;
zu Verfahren 2) am begonnen und am geendet;
zu Verfahren 3) am begonnen und am geendet.
Das Rechtsmittel des Bf. sei jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht worden.
Der Bf. werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der jeweiligen Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung von diesen Schreiben entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung oder Reiseticket udgl. vorzulegen. Widrigenfalls wäre von einer rechtswirksamen Zustellung der drei Strafverfügungen auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Mit fristgerechtem Schreiben (E-Mail) vom teilte der Bf. der belangten Behörde unter Anführung der gegenständlichen drei GZen das Folgende mit:
"Vom bis einschließlich waren meine Frau und ich mit dem Auto bei Verwandten in Ort. In diesem Zeitraumwaren Briefe an unsere Adresse in Ort1 adressiert, jedoch Nichten unsere Hausadresse. Leider haben wir keine Briefeerhalten und auch keine Benachrichtigungen darüber bekommen. Alle Briefe welche war im Ort2 wir haben erhalten.Ich bitte Sie daher um eine rasche Klärung und Bearbeitung dieses Anliegens.Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung."
Mit hier gegenständlichen (drei) Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , wurde der Einspruch des Bf. vom gegen die drei Strafverfügungen vom 1) , 2) und 3) gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.
Begründend führte der Magistrat aus:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner*ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist beider Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Es fand am 1) , 2) , 3) gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch statt und wurde dieStrafverfügung laut Zustellnachweis
am 1) 2) bei der Post Post1 hinterlegt und ab 1) , 2) zur Abholung bereitgehalten, daIhnen das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte;
3) im Warenhaus Post2 hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten, da Ihnen das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.
Sie haben dieStrafverfügung laut Zustellnachweis am 1) und 2) , 3) persönlich [1) und 2) an der Post Geschäftsstelle]abgeholt.Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegteSendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nichtergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vomZustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Die Einspruchsfrist begann daher am
1) und endete am ;
2) und endete am ;
3) und endete am ;
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetztenzweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
Zu Ihrem Vorbringen, dass Briefe an eine Adresse nach Ort1 adressiert waren wirdfestgehalten, dass eine Überprüfung ergeben hat, dass die Strafverfügungen ausnahmslos anIhre Meldeadresse Adr1 versendet wurden. Zur GeschäftszahlMA67/***2***/2024 erfolgte die Hinterlegung der Strafverfügung bei PostgeschäftsstellePLZ Ort1, Straße. Die Magistratsabteilung 67 hält fest, dass derZustellverständigung der Post AG zu entnehmen ist, an welcher Postgeschäftsstelle einSchriftstück abzuholen ist. Die unterschiedlichen Hinterlegungsorte bei Postpartnern der PostAG obliegen nicht der Verantwortung der Magistratsabteilung 67 sondern dem Zustellorgan derPost AG.
Zum Vorhalt der Verspätung vom haben Sie lediglich angegeben, dass Sie von bis bei Verwandten in Ort waren. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunktder Zustellung am 1) , 2)haben Sie somit nicht glaubhaft gemacht, 3) am haben Sie somit geltend, jedoch trotz entsprechender Aufforderung, diese durch geeignete Beweismittel zu dokumentieren, nicht glaubhaft gemacht.
1) und 2) Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre und hatsich nicht ergeben, dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von dem Zustellvorgangnicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten, zumal Sie vor Antritt der Reise die Strafverfügungbehoben haben.
1) bis 3) Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlichfestgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist einezwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalbdurch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zutreffen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Der Bf. erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen die drei Bescheide (jeweils) betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung und brachte wörtlich vor: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Briefe gekriegt Zurückweisungsbescheid, aber ich habe Auto verkauft noch am , und dassist nicht mein schuld das der neu Besitzer hat Strafen bekommen und ich werde nicht zahlen für ihn. Kaufvertrag finden Sie im Anhang.Es geht um:CZ: MA67/***1***/2024, CZ: MA67/***2***/2024, CZ: MA67/***3***/2024. Bitte diesen Strafen auf neu Besitzen schicken.Vielen Dank für Ihre Bemühungen."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom samt Verwaltungsstrafakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Strafverfügungen wurden laut den aktenkundigen Zustellnachweisen RSb nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und wurden ab 1) , 2) und 3) zur Abholung bereitgehalten. Ab diesem Zeitpunkt begann gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz der Lauf der Rechtsmittelfrist.
Mangels Ortsabwesenheit des Bf. oder anderer Zustellmängel konnten die drei Strafverfügungen erfolgreich an die Adresse "Adr2" zugestellt werden. Die Zustellung galt mit 1) [Mittwoch] , 2) [Montag] , 3) [Montag] als bewirkt.
Die in § 49 Abs. 1 VStG normierte Einspruchsfrist begann daher am
1) und endete mit Ablauf des , um 24:00 Uhr dieses Tages;
2) und endete mit Ablauf des , um 24:00 Uhr dieses Tages;
3) und endete mit Ablauf des , um 24:00 Uhr dieses Tages.
Beweiswürdigung:
Das Datum der drei Strafverfügungen, deren Rechtsmittelbelehrung und deren Postaufgabedatum sind aktenkundig.
Da eine aktenkundige ZMR-Abfrage vom die Adresse "Adr2" als Zustellbestätigung ergeben hat, durfte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass es sich bei dieser Adresse tatsächlich um die Zustelladresse des Bf. handelt (Hauptwohnsitz seit ). Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der drei Strafverfügungen entgegengestanden wäre, wurden seitens des Bf. nicht nachgewiesen.
Die ausdrücklich zu diesem Zweck erlassenen Vorhalte der belangten Behörde vom wurden vom Bf. fristgerecht beantwortet, eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellungen der Strafverfügungen hat der Bf. jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG den obigen Sachverhalt als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken."
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Kann das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.
Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. jüngst mwN).
Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, gab der Bf. in Beantwortung des Verspätungsvorhaltes des Magistrats vom an, er sei vom bis einschließlich mit seiner Frau bei Verwandten in Ort gewesen. Ein Zustellmangel hinsichtlich der Zustellung der gegenständlichen drei Strafverfügungen lässt sich damit im Hinblick auf die unten angeführten Fristen nicht erfolgreich argumentieren. Die drei Strafverfügungen wurden dem Bf. durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der oben angeführten Abholfristen rechtswirksam zugestellt. Übernahmebestätigungen des Bf. liegen vor.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG begann daher am
1) und endete mit Ablauf des , um 24:00 Uhr dieses Tages;
2) und endete mit Ablauf des , um 24:00 Uhr dieses Tages;
3) und endete mit Ablauf des , um 24:00 Uhr dieses Tages.
Der Bf. hat - trotz gebotener Möglichkeit - keine Einwände vorgetragen, die geeignet wären, einen Zustellmangel anzunehmen. Es liegen weder Nachweise dafür vor, dass die Strafverfügungen nicht an der angegebenen Stelle für ihn zur Abholung bereitgehalten worden seien, noch Beweise dafür, dass er gehindert gewesen sei, fristgerecht Einspruch zu erheben.
Der Einspruch gegen die drei Strafverfügungen wurde (nachweislich) erst am eingebracht, sodass die Erlassung der angefochtenen Bescheide betreffend Zurückweisung dieses (jeweiligen) Einspruches wegen Verspätung zu Recht erfolgte.
Da in den gegenständlichen Verfahren der Einspruch unstrittig nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde, ist das Einspruchsvorbringen (der Bf. habe das Auto am verkauft und es sei nicht seine Schuld, dass der neue Besitzer Strafen bekommen habe, die der Bf. nicht zahlen wolle) nicht weiter zu prüfen, zumal die drei Strafverfügungen rechtskräftig (und vollstreckbar) geworden sind. Die Frage, ob die Behörde die drei Strafverfügungen hätte erlassen dürfen oder nicht, ist dabei ebenso wenig zu prüfen wie etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe des Bf.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Ein Kostenausspruch konnte unterbleiben, weil eine Kostenbeteiligung nur in Erkenntnissen zu erfolgen hat, die ein Straferkenntnis bestätigen (§ 52 Abs. 1 VwGVG), nicht hingegen bei Bestätigung eines Zurückweisungsbescheides.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl § 49 VStG).
Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf Bestrafungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in den den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden jeweiligen Strafverfügungen lediglich eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach der der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. für viele den mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 292 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 21 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500593.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAF-43930