Herabsetzung Säumniszuschlag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlag zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom hat das ***FA*** der Beschwerdeführerin einen Säumniszuschlag iHv EUR 70,58 vorgeschrieben.
Der Säumniszuschlag wurde für angeblich nicht entrichtete Lohnsteuer iHv EUR 3.528,88 vorgeschrieben, die mit Bescheid vom vorgeschrieben wurde.
Der Bescheid vom betreffend Haftung für Lohnsteuer wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom (RV/7104036/2024) aufgehoben. Die Steuerschuld, die die Basis für den streitgegenständlichen Säumniszuschlag darstellt, besteht daher nicht.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem erwähnten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
§ 217 Abs 8 BAO lautet wie folgt:
"Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen […]."
Eine solche Herabsetzung kann auch im Wege eines Erkenntnisses durch das Bundesfinanzgericht erfolgen und ist auch bei einer ersatzlosen Aufhebung des Stammabgabebescheides durchzuführen (Ritz/Koran, BAO7 § 217 BAO Rz 51f).
Da der Stammabgabenbescheid vom Bundesfinanzgericht bereits ersatzlos aufgehoben wurde, ist auch kein Säumniszuschlag festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichts ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104029.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAF-43716