Kein Vorlageantrag wenn in FinanzOnline Vorlageantrag-Button nicht angeklickt werden konnte
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022
Steuernummer *** beschlossen:
Die Parteien werden gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts in Bezug auf die gegenständliche Beschwerde vom gegen den Bescheid vom ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) reichte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 am ein.
Er beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag, Mehrkindzuschlag, weiters als Werbungskosten eine Pendlerpauschale iHv € 2.000, den Pendlereuro iHv € 1.800, Gewerkschaftsbeiträge iHv € 700, Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung iHv € 5.060, andere Arbeitsmittel iHv € 1.500 sowie als außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten iHv 909 und Begräbniskosten iHv € 800 etc.
Mit Ergänzungsersuchen vom an den Steuerpflichtigen wurde er darum ersucht, zu sämtlichen Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen Unterlagen vorzulegen und zu übermitteln.
Da das Ersuchen unbeantwortet blieb, erging am der gegenständliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten und wurde elektronisch über FinanzOnline am selben Tag zugestellt. Es gibt keinerlei Vorbringen dahingehend, dass der Bf zu dieser Zeit ortsabwesend gewesen wäre.
Am erhob der Steuerpflichtige dagegen Beschwerde mit folgendem Text: "Ich bitte um eine erneute Überprüfung. Können Sie mir bitte helfen?". Beantragt wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Mehrkindzuschlag.
Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen.
Am richtete der Steuerpflichtige ein weiteres Schreiben an die Abgabenbehörde mit dem Ersuchen um eine erneute Überprüfung mit demsleben Text wie in der Beschwerde: "Ich bitte um eine erneute Überprüfung. Können Sie mir bitte helfen?"
Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet. Per Ergänzungsersuchen vom wurde der Steuerpflichtige darum ersucht, bekannt zu geben, warum die Beschwerde vom als rechtzeitig erachtet werden sollte. Er wurde weiters darum ersucht, bekannt zu geben, welche Änderungen zum Erstbescheid gewünscht seien und entsprechende Nachweise vorzulegen. Das Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet und der Akt wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat per Beschluss vom den Bf ersucht, bis spätestens darzulegen, wann er den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom erhalten hat bzw. warum er entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht verspätet gewesen sein sollte.
Der Beschluss wurde mit durch Hinterlegung zugestellt.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Die Zustellung an den Bf erfolgte elektronisch per FinanzOnline am selben Tag der Erstellung, also am .
Da die Frist von einem Monat bei Einlangen der Beschwerde am bereits 10 Tage abgelaufen war, wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Vielmehr war für den gegenständlichen Fall aber zu prüfen, ob ein Vorlageantrag überhaupt vorliegt. Im Zuge der diesbezüglichen Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes in Hinblick auf den oben genannten, im elektronischen Akt lediglich als Freitext ersichtlichen Satz des Bf, in dem er - wortgleich wie in der gegenständlichen Beschwerde - um Überprüfung und Hilfe bittet, kontaktierte die zuständige Richtern am die belangte Behörde, um zu erfragen, ob es in FinanzOnline einen Nachweis gibt, dass der Bf einen Vorlageantrag stellen wollte, wie zB einen eigenen Button zum Anklicken für Vorlageanträge etc. Die belangte Behörde bestätigte, dass es einen Button für Vorlageanträge gibt, dieser aber vom Bf nicht gedrückt wurde, weil er den Einzeiler unter dem Button "Beschwerde" nochmals eingegeben hatte, führte aber auch aus, dass die belangte Behörde auf den FinanzOnline Verlauf im Detail nicht zugreifen könne und bot an, zu diesem Zweck, mit dem Bundesministerium für Finanzen diesbezüglich Kontakt aufzunehmen, um die Daten aus FinanzOnline für den gegenständlichen Akt auswerten zu lassen. Die Richterin ersuchte darum und in der Folge um Übermittlung der diesbezüglichen Ergebnisse zum gegenständlichen Akt.
Am übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung zum gegenständlichen Akt und einen Teilauszug aus Finanzonline. Die belangte Behörde hätte nach Auswertung durch das Bundesministerium für Finanzen festgestellt, dass die Beschwerde vom sich gegen den Zurückweisungsbescheid vom gerichtet hätte und somit nicht als Vorlageantrag zu werten sei.
Laut IT wäre via Finanzonline mit eine Beschwerde eingebracht worden und als Datum wogegen die Beschwerde sich richtet, hätte technisch nur das Datum vom ausgewählt werden können - technisch sei es anscheinend nicht möglich, zweimal eine Beschwerde gegen denselben Erstbescheid einzubringen.
Ob es technisch möglich gewesen wäre, überhaupt den Button für Vorlageanträge anzuklicken und somit einen Vorlageantrag einzubringen, hätte daher nicht 100%ig festgestellt werden können. Die Beschwerde vom richte sich somit gegen den Zurückweisungsbescheid und sei somit vom Finanzamt Österreich zu entscheiden.
Das Bundesfinanzgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass kein Vorlageantrag vorliegt, allerdings nicht jedoch die Begründung dafür:
Im Zusammenhang damit, dass der Einzeiler des Bf nachweislich als "Beschwerde" angeklickt und eingebracht wurde, aber technisch nur das Datum der Beschwerdevorentscheidung und das des gegenständliche bekämpften Bescheides ausgewählt werden konnte, ist zu beachten, dass es keinen gesonderten Zurückweisungsbescheid gibt, sondern dass dieser gleichzeitig die Beschwerdevorentscheidung ist - die Beschwerdevorentscheidung hat lediglich mit Zurückweisung abgesprochen.
Trotzdem haben die Ermittlungen ergeben, dass kein Vorlageantrag vorliegt: Auf Grund der technischen Auswertungen im Zuge der Ermittlungen und der aus den Finanzanwendungen ablesbaren Anmerkung des Einzeilers als Beschwerde steht nunmehr fest, dass der Bf den Button "Vorlageantrag" in FinanzOnline nicht angeklickt hat, sondern die Eingabe erneut nach Klicken des Buttons "Beschwerde" gemacht hat.
Da sich der Text auch nicht im Geringsten von dem der Beschwerde unterscheidet, hat der Bf lediglich ein zweites Mal denselben Text wie in der Bescheidbeschwerde verwendet, die Beschwerdevorentscheidung aber überhaupt nicht erwähnt. Dem Text ist auch nichts zu entnehmen, das auf eine gewünschte Vorlage an das Gericht Rückschlüsse zulässt. Die Beschwerdevorentscheidung wird ebenfalls nicht einmal erwähnt.
Diese Ansicht wird noch verstärkt durch die technischen IT-Auswertungen des Bundesministeriums für Finanzen, die die belangte Behörde übermittelt hat und die besagen, dass via Finanzonline mit zwar eine Beschwerde eingebracht wurde, diese jedoch überhaupt nur gegen den 2. gegenständlichen Bescheid vom - die Beschwerdevorentscheidung - technisch eingebracht werden konnte, weil es technisch anscheinend nicht möglich ist, zweimal eine Beschwerde gegen denselben Erstbescheid einzubringen. Es ist technisch auch nicht feststellbar, ob überhaupt der Button Vorlageantrag anklickbar gewesen wäre.
Es ist daher auf Grund der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes - schon auf Grund der Textidentität - augenscheinlich, dass der Bf eine 2. Beschwerde (gezwungenermaßen durch die Anwendung von FinanzOnline "nur" gegen die Beschwerdevorentscheidung und nicht den Erstbescheid) erhoben hat, weil er technisch nicht anders konnte - und keinen Vorlageantrag gestellt hat. Offensichtlich wollte er so erreichen, dass das Finanzamt ihm seine steuerlichen Anträge zuerkennt, daher auch derselbe Text wie in der gegenständlichen Beschwerde.
Es ist augenscheinlich, dass der Bf weder über versierte Rechts- noch Deutschkenntnisse verfügt, daher kann nicht erwartet werden, dass er weiß, dass es keine 2. Beschwerde gegen denselben Erstbescheid gibt, zumal nicht einmal sicher ist, ob er den Button Vorlageantrag überhaupt hätte anklicken können.
Demzufolge war in der Gesamtbetrachtung die nochmalige Eingabe des Einzeiler-Textes durch den Bf de facto kein Vorlageantrag.
Durch dieses Hervorkommen einer neuen Sachlage im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde auch der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom hinfällig und war seine Beantwortung nicht mehr abzuwarten, da zu diesem Zeitpunkt noch von einem Vorliegen eines Vorlageatrages auf Grund der Darstellungen der belangten Behörde ausgegangen werden musste.
Da kein Vorlageantrag vorliegt, war auch die fehlende Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 264 BAO in dem Text des vermeintlichen Vorlageantrages nicht mit Mängelbehebungsauftrag zu rügen.
Im Ergebnis sind daher die Parteien formlos gemäß § 281a BAO über den nicht vorhandenen Vorlageantrag zu informieren.
Da die Frist für die Stellung dieses Vorlageantrages bereits im August 2019 abgelaufen ist, kann dieser auch nicht mehr nachgeholt werden, und ist überdies das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.
Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103200.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAF-43245