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PV-Info 1, Jänner 2025, Seite 24

Arbeitslosigkeit bei Beibehaltung eines geringfügigen Dienstverhältnisses

Andreas Gerhartl

Seit April 2024 sind auch Dienstnehmer mit mehrfachen jeweils geringfügig entlohnten Dienstverhältnissen, deren Entgelt (erst) in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, in die Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogen. Zur Frage der Auswirkungen dieses Umstands auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Beibehaltung eines geringfügigen Dienstverhältnisses nach Beendigung eines vollversicherten Dienstverhältnisses liegt mittlerweile Rechtsprechung vor.

Problemstellung

Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs 3 lit h AlVG nicht, wer - nach Beendigung eines vollversicherten Dienstverhältnisses - beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden (vollversicherten) Beschäftigung und der nunmehrigen, geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt. Wird diese Monatsfrist unterschritten, schließt daher auch eine geringfügige Beschäftigung zu demjenigen Dienstgeber, zu dem zuvor ein vollversichertes Dienstverhältnis bestand, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit aus.

Beispiel 1

Das vollversicherte Dienstverhältnis zum Dienstgeber A wird per 30. 11. beendet und am 1. 12. (darauffolgender Tag) wird Arbeitslosengeld beantragt. Am 15. 12. desselben Jahres begründet der (ehemalige) Dienstnehmer ein neuerliches, nunmehr geringfügig entlohntes Dienstverhältnis (wiederum) zum Dienstgeber A. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht daher jedenfalls ab 15. 12. nicht mehr. Dieses Anspruchshindernis liegt vor, solange das geringfügige Dienstverhältnis zum Dienstgeber A andauert.

S. 25 Dies wirft die Frage auf, ob § 12 Abs 3 lit h AlVG auch dann anzuwenden ist, wenn eine geringfügige Beschäftigung, die lediglich für die Zeit des parallelen Bestehens zu einer vollversicherten Beschäftigung ebenfalls der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegt, unverändert fortbesteht. Diese Frage stellt sich deshalb, weil seit auch Personen, die aus zwei oder mehr (wenn auch für sich betrachtet jeweils geringfügigen Beschäftigungen) ein Einkommen erzielen, das insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Ebenso der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das parallel zu einem bereits an sich vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht.

Es können daher Konstellationen auftreten, in denen jemand ein vollversichertes Dienstverhältnis zum Dienstgeber A hat und ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis zum Dienstgeber B eingegangen ist. Auch das geringfügig entlohnte Dienstverhältnis zum Dienstgeber B unterliegt demnach der Vollversicherungspflicht. Wird das vollversicherte Dienstverhältnis zum Dienstgeber A beendet, aber das geringfügig entlohnte Dienstverhältnis zum Dienstgeber B fortgeführt, ist demnach fraglich, ob dieser Sachverhalt unter § 12 Abs 3 lit h AlVG zu subsumieren ist.

Missbrauchsverhinderung

Diese Problemstellung wurde bereits mehrfach an das BVwG herangetragen. Im Ergebnis wurde dabei die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 lit h AlVG verneint. Die wesentlichen Bestandteile der (umfangreichen) Begründung werden im Folgenden kurz angeführt.

Gegen die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 lit h AlVG auf die in Rede stehenden Szenarien spricht zum einen der Wortlaut der Bestimmung, der darauf abstellt, dass ein vollversichertes in ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber umgewandelt wird. Weiters dient § 12 Abs 3 lit h AlVG dazu, einen Wechsel des Dienstnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei teilweiser Substitution des Entgeltausfalls durch Arbeitslosengeld zu verhindern (ErlRV 72 BlgNR 20. GP 234). Eine solche Missbrauchsmöglichkeit ist aber nicht gegeben, wenn die Arbeitslosenversicherungspflicht nur aufgrund eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse zu (einem) anderen Dienstgeber(n) begründet wurde, also im Verhältnis zum in Frage kommenden Dienstgeber in Bezug auf das Arbeitszeitausmaß bzw des Entgeltanspruches gar keine (maßgebliche) Änderung eingetreten ist.

Für die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 lit h AlVG ist daher zunächst nur entscheidend, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (vollversicherte) Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorlag (). Eine Umdeutung eines fortgeführten geringfügigen Dienstverhältnisses in der Weise, dass der Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht eine Neubegründung dieses Dienstverhältnisses darstellt, ist aber rechtlich unzutreffend (zB ; , Ro 2016/08/0005).

Im Ergebnis bleibt somit für die Anwendung von § 12 Abs 3 lit h AlVG kein Raum. Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht daher (bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen) ab der Beendigung des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses. Die Fortführung des geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses hindert diesen Anspruch nicht (BVwG , W209 2296780-1/4E; , W260 2298445-1/4E; -5). Dafür spielt es auch keine Rolle, ob das geringfügig entlohnte Dienstverhältnis vor oder nach der Aufnahme der (nunmehr beendeten) vollversicherten Beschäftigung begründet wurde (BVwG , W141 2293095-1/5E).

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Umso mehr muss dies mE gelten, wenn die Arbeitslosenversicherungspflicht durch mehrere, jeweils geringfügig entlohnte Dienstverhältnisse (zu unterschiedlichen Dienstgebern), deren Entgelte in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, begründet S. 26 wurde. Wird (bzw werden) in Folge eines (oder mehrere) dieser Dienstverhältnisse beendet, sodass die Geringfügigkeitsgrenze nunmehr unterschritten wird, ist § 12 Abs 3 lit h AlVG unter Zugrundelegung der Argumentation des BVwG ebenfalls unanwendbar. Zum einen ist auch dieses Szenario nicht vom Wortlaut der Bestimmung erfasst und zum anderen ist - mangels Dienstgeberidentität - die Missbrauchsgeneigtheit ebenfalls zu verneinen.

Es kann daher im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob die Arbeitslosenversicherungspflicht durch ein vollversichertes Dienstverhältnis begründet wird und daneben ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis besteht oder die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erst durch mehrere, jeweils geringfügig entlohnte Dienstverhältnisse, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, erfolgt. In beiden Fällen steht die Beibehaltung eines geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses nach Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen.

Dr. Andreas Gerhartl
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