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GesRZ 6, Dezember 2024, Seite 380

Zum faktischen Geschäftsführer einer GmbH in deren Insolvenz

§ 28 Z 3 und § 32 IO

1. Es bedarf keiner wirksamen Bestellung zum Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, um als nahestehende Person (iSd § 32 Abs 2 Z 1 IO) zu gelten. Die faktische Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wird als hinreichend erachtet. Folge dessen ist die Einordnung auch des sog faktischen Geschäftsführers unter die nahestehenden Personen.

2. Die Ehegattin (§ 32 Abs 1 IO) des faktischen Geschäftsführers und damit Mitglied des Leitungsorgans der Schuldnerin (§ 32 Abs 2 Z 1 IO) ist somit selbst nahe Angehörige der Schuldnerin.

3. Allen Anfechtungstatbeständen nach der IO liegt freilich - zum Teil unausgesprochen - das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung und ebenso jenes der Befriedigungstauglichkeit zugrunde.

4. Liegt grundsätzlich Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung vor, liegt es allgemein am Anfechtungsgegner, Tatsachen zu behaupten, aufgrund derer die Anfechtung aus besonderen Gründen nicht befriedigungstauglich ist, und diese Tatsachen unter Beweis zu stellen.

(OLG Wien 3 R 60/23z; LG Korneuburg 6 Cg 150/17i)

[1] Über das Vermögen der C, GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) wurde mit insolvenzgerichtlichem Beschluss vom das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet....

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