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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2024, RV/1100257/2024

Normverbrauchsabgabe - widerrechtliche Verwendung; Monatsfrist nach § 82 Abs. 8 KFG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Fatma Islekoglu, Rechtsanwältin, Landstraße 13, 6971 Hard, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (Berechnungsstichtag ), zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) für das Kraftfahrzeug PKW/VW Transporter 7J0 7-Sitzer mit der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) www Normverbrauchsabgabe - Berechnungsstichtag (im Folgenden auch nur kurz: NoVA) gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 (widerrechtliche Verwendung) fest.

Als Begründung hat das Finanzamt angegeben: "Gemäß § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz sind KFZ mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht oder im Inland verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung zulässig.
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz unterliegen der NoVA die Verwendung eines Kraftfahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (widerrechtliche Verwendung), ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.

Sie sind seit dem durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und verwenden das oben genannte Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen (xxx) seit zumindest Juni 2022 im Inland.

Des Weiteren geben Sie in der Vernehmung des Zollamts Österreich vom bekannt, dass Ihre Frau in Österreich lebt sowie Ihre Töchter in Österreich verheiratet sind. Sie führen auch an, dass Sie Ihren Freundeskreis in Österreich haben.
Somit liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und die Normverbrauchsabgabe ist daher festzusetzen.

Da die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe unterblieb, ist diese festzusetzen. Als Bemessungsgrundlage für die NOVA-Festsetzung gilt der netto Durchschnittswert der inländischen Eurotax-Notierung (gemeiner Wert), zum Zeitpunkt der in der Niederschrift angegebenen erstmaligen Verwendung im Juni 2022.
Da Ihr KFZ die letztmalige Zulassung im Drittland (Türkei) hat, muss die aktuelle Berechnungsform angewandt werden. In der neue Berechnungsform muss der WLTP-CO2 Ausstoß herangezogen werden. Wird dieser nicht nachgewiesen bzw. vorgelegt, so ist als Ersatzwert das Doppelte der KW heranzuziehen (in Ihrem Fall ergibt sich dadurch 220 g)."

2. Gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erhob der Bf. durch seine anwaltliche Vertreterin mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde.
Nach auszugsweiser Wiedergabe der im angefochtenen Bescheid angeführten Begründung wurden in der Beschwerde folgende Beschwerdegründe vorgebracht:

"2. Beschwerdegründe:

Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, welche von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich verwendet werden, werden gemäß § 82 Abs 8 KFG, ohne entsprechenden Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland qualifiziert (Standortvermutung).

Rechtsgrundlage ist hierfür einerseits § 40 KFG, der auf die Standortfiktion abzielt und für den dauernden Standort bei Fahrzeugen von Unternehmen jenen Ort bestimmt, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Es wird jedoch in mehreren VwGH-Erkenntnissen hingewiesen, dass für die Frage der inländischen Zulassungspflicht bei Verwendung ausländischer Kennzeichen nur die Spezialnorm des § 82 Abs 8 KFG zur Anwendung kommt, die gegenüber § 40 KFG Vorrang habe. § 82 Abs 8 KFG leitet grundsätzlich aus dem Wohnsitz eine Standortvermutung für das verwendete Auto ab, die durch die tatsächlichen Verhältnisse widerlegt werden kann. Die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des dauernden Fahrzeugstandortes sind daher relevant und entscheidend für die Steuerbarkeit im Inland.

Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt der Gegenbeweis dann als erbracht, wenn nachgewiesen sind, dass das KFZ fast ausschließlich oder überwiegend (zum Beispiel an fünf von sieben Tagen in der Woche) im Ausland genutzt wird und sich daher der dauernde Standort im Ausland befindet.

Gegen den Beschwerdeführer war ein Verfahren des Zollamtes Österreich zu GZ: yyy anhängig. In diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein ausländisches unverzolltes Fahrzeug der Marke VW Transporter, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (Türkei), FIN: www, im Zollgebiet der Union (EU) eingefahren und widerrechtlich verwendet zu haben.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren in seiner Einvernahme vor der Zollbehörde am detailliert und völlig glaubwürdig geschildert, dass er das Kraftfahrzeug in der Türkei erworben hat und überwiegend in der Türkei benützt. Die Kfz-Versicherung hat der Beschwerdeführer in der Türkei abgeschlossen und bezahlt die laufenden Versicherungsprämien sowie die Kfz-bezogenen Steuern und Abgaben ausschließlich in der Türkei. Sämtliche Wartungsarbeiten des KFZ werden in der Türkei vorgenommen.

Der Beschwerdeführer hat den Transporter bereits vor Jahren im Ausland erworben, damit dieser ein Fahrzeug in der Türkei im Privatbesitz hat, um im Urlaub in der Türkei mobil zu bleiben. Der Beschwerdeführer fährt regelmäßig unterjährig zu Urlaubszwecken (Heimaturlaub) in die Türkei.

Aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses musste der Beschuldigte mit dem gegenständlichen Fahrzeug aus der Türkei nach Österreich reisen. Für den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreise in das Zollgebiet der EU und anschließenden Ausreise aus dem Zollgebiet klar, dass dieser das Fahrzeug wieder in die Türkei verbringen wird und daher auch nicht in Österreich dauerhaft verwenden wird.

Infolge einer unrichtigen Annahme des Beschwerdeführers sowie eines unaufschiebbaren Kuraufenthaltes des Beschwerdeführers hat wurde die nach § 37 KFG vorgesehene Monatsfrist ab der Einbringung in das Bundesgebiet überschritten. Das Fahrzeug befindet sich seit zumindest Ende Juli/Anfang August 2022 ausschließlich in der Türkei und wird ausschließlich dort vom Beschwerdeführer verwendet. Nach Absolvierung der dreiwöchigen Kur in OrtÖ1 des Beschwerdeführers wurde nämlich das Fahrzeug wieder in die Türkei verbracht und befindet sich seither auch in der Türkei.

Richtig ist, dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und dessen Lebensmittelpunkt in Österreich liegt. Der Beschwerdeführer stammt jedoch ursprünglich aus der Türkei und verbringt dieser regelmäßig seine Urlaube im Jahr in der Türkei. Es ist nicht ungewöhnlich, dass man im Heimatland ein Fahrzeug besitzt, insbesondere, wenn man seine Urlaube ausschließlich in diesem Land verbringt; dies um mobil zu bleiben, wenn man sich im Heimatland aufhält.

Im Hinblick darauf, dass das Fahrzeug durch den Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet der Republik Österreich verwendet wird, sind die Voraussetzung des § 82 Abs 8 KFG, insbesondere die des dauernden Standortes im Inland des gegenständlichen Fahrzeuges in erfüllt (gemeint wohl: "nicht erfüllt"). In der Anlage wird ein aktuell aufgenommenes Lichtbild des Fahrzeuges zum Beweis dafür, dass sich das Fahrzeug in der Türkei befindet, dieser Beschwerde beigelegt.

Es wird daher beantragt, den Bescheid vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, Berechnungsstichtag: , ersatzlos aufzuheben."

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend gab das Finanzamt zum Sachverhalt an, der Bf. habe seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und der Bf. habe das beschwerdegegenständliche in der Türkei im Jahre 2019 auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erstmals im Juni 2022 ins Inland verbracht. Das Kfz verwende er für Fahrten zwischen Österreich und der Türkei (unter Hinweis auf die Niederschrift des Zollamtes Österreich vom ). Nach Wiedergabe der Beschwerdeausführungen und der gesetzlichen Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG 1967 und des § 1 Z 3 NoVAG 1991 führte das Finanzamt unter Hinweis auf die in der Beschwerde aufgezeigten Beschwerdegründe aus, es sei unstrittig, dass das gegenständliche Kfz am erstmals ins Inland eingebracht worden war. Den Angaben der rechtlichen Vertreterin zufolge sei das Kfz Ende Juli/Anfang August wieder ausgeführt worden. Der Bf. selbst habe bei seiner Vernehmung durch die Zollorgane angegeben, infolge einer Hochzeit seinen Urlaub in der Türkei unterbrochen zu haben. Diesen habe er mit dem in Österreich zugelassenen Wohnmobil angetreten, die hochzeitsbedingte Rückfahrt sei jedoch mit dem gegenständlichen Kfz erfolgt. Zuvor habe er angegeben, auf einer dreiwöchigen Kur in OrtÖ1 gewesen zu sein. Er habe bei der Polizei OrtÖ2 um Verlängerung der vermeintlichen Monatsfrist für die Wiederausbringung um 2 Wochen gebeten und habe eine ungenügende Auskunft bekommen. Die Polizei müsste im Hinblick auf § 82 Abs 8 KFG 1967 geantwortet haben, dass diese Frist nicht verlängerbar sei, außer er sei aus tatsächlichen Gründen an der Zulassung gehindert.
Die rechtliche Vertreterin behaupte nun, ein unvorhergesehenes Ereignis habe dazu geführt, dass der Bf. mit dem gegenständlichen Kfz die Einreise vornehmen musste, ohne dabei konkret zu werden. Weder eine Hochzeit noch ein Kuraufenthalt seien unvorhergesehene Ereignisse, sondern würden langfristig geplant und bekanntgegeben. Für den Bf. sei zum Zeitpunkt der Einreise klar gewesen, dass er das Kfz wieder in die Türkei zurückverbringen und nicht dauerhaft in Österreich verwenden würde. Er selbst habe jedoch angegeben, das Kfz um zwischen Österreich und der Türkei hin und her zu fahren zu verwenden (unter Hinweis auf die "Niederschrift Zoll, S 5").
"Die Vertreterin bringt weiters vor, der Beschwerdeführer habe im Finanzstrafverfahren gegenüber Zollamt detailliert und völlig glaubwürdig geschildert, dass er das Kraftfahrzeug in der Türkei erworben habe und überwiegend in der Türkei benütze. Als Beweismittel legt sie ua ein Lichtbild des ggst Kfz vom , sowie eine KFG-Begutachtung, eine Kfz-Versicherung, ihre Rechtfertigung vor der Finanzstrafbehörde (Zollamt) vom vor.
Die Rechtfertigung im Finanzstrafverfahren wurde von der rechtlichen Vertreterin verfasst und besteht im Wesentlichen ebenso aus unbewiesenen Behauptungen:
"…
Der Beschuldigte hat bereits in seiner Einvernahme am detailliert und völlig glaubwürdig geschildert, das Fahrzeug in der Türkei erworben zu haben und ausschließlich in der Türkei zu benützen. Die KFZ-Versicherung hat der Beschuldigte in der Türkei abgeschlossen und bezahlt die taufenden Versicherungsprämien sowie die KFZ-bezogenen Steuern und Abgaben in der Türkei. Der Beschuldigte hat den Transporter bereits vor Jahren im Ausland erworben, damit dieser ein Fahrzeug für Urlaubszwecke in der Türkei hat.

Der Beschuldigte verfügt in Österreich über zwei Fahrzeuge, welche auf ihn zugelassen sind. Weiters verfügt der Beschuldigte über ein Wohnmobil in Österreich. Es kann dem Beschuldigten sohin nicht unterstellt werden, dass sich dieser ein Zweitfahrzeug im Ausland beschafft hat um dieses nach Österreich widerrechtlich einzuführen und hier dauernd zu verwenden.

Der Beschuldigte verwendete das gegenständliche Fahrzeug in der Türkei. Der Beschuldigte musste aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses aus der Türkei nach Österreich reisen. Hierfür verwendete der Beschuldigte das verfahrensgegenständliche Fahrzeug. Für den Beschuldigten war zum Zeitpunkt der Einreise in das Zollgebiet der EU klar, dass dieser das Fahrzeug wieder in die Türkei verbringen wird. Dem Beschuldigten fehlte für eine widerrechtliche Einfuhr jeglicher Vorsatz, was sich auch daraus ergibt, dass dieser versucht hat, die Frist für die Ausfuhr des Fahrzeuges über die Stadtpolizei
OrtÖ2 zu verlängern, da dieser die Fahrt in die Türkei nicht fristgerecht antreten konnte. Diese Tatsache ist aktenkundig.
Der Beschuldigte trat eine dreiwöchige Kur in
OrtÖ1 an, als die Monatsfrist für die Verbringung des Transporters auslief. Zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich dachte der Beschuldigte schlichtweg nicht mehr an den bereits schon seit längerem feststehenden Kuraufenthalt. Eine sofortige Ausfuhr des Transporters bzw. eine Ausfuhr vor dem Kuraufenthalt war dem Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Ein Aufschub des Kuraufenthaltes hätte zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt. Der Beschuldigte hätte mindestens 12 Monate warten müssen, bis dieser neuerlich einen Kurplatz zugeteilt bekommen hätte. Eine sofortige Ausfuhr innerhalb der Monatsfrist war sohin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

Im Hinblick darauf, dass für den Beschuldigten von vornherein klar war, das gegenständliche KFZ wieder ins Ausland zu verbringen, die Monatsfrist vom Beschuldigten unbedeutend überschritten wurde und die Überschreitung auf eine unaufschiebbare, gesundheitsbezogene Maßnahme zurückzuführen ist, ist dem Beschuldigten kein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar bzw. ist das gesetzte Verhalten des Beschuldigten entschuldbar.

2.

Das gegenständliche Fahrzeug wurde vom Beschuldigten wieder in die Türkei verbracht, obwohl die Zollgebühr sowie Einfuhrumsatzsteuer vom Beschuldigten beglichen wurde. Der Bescheid des Zollamtes Österreich vom , zzz wurde vom Beschuldigten erfüllt. Die Erfüllung des zuletzt genannten Bescheides ist jedoch keinesfalls als Schuldeingeständnis des Beschuldigten zu werten. Der Beschuldigte wollte sich ein langdauerndes Verfahren in Österreich sowie die damit verbundenen Anwaltskosten ersparen.
Der Beschuldigte war noch nie im Konflikt mit dem Gesetz und ist finanzstrafrechtlich unbescholten.
[…]
Wie bereits ob ausgeführt war dem Beschuldigten eine sofortige Ausfuhr des Transporters, welche mit der Unterbrechung des Kuraufenthaltes verbunden gewesen wäre, aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Auch kann ein derartiges Vorgehen vom Beschuldigten erwartet werden. Einzig und allein vorwerfbar ist das Organisationsverschulden des Beschuldigten sowie dessen Unkenntnis darüber, welche Behörde über die unwesentliche Überschreitung der Ausfuhrfrist zu informieren gewesen wäre bzw. bei welcher die Fristverlängerung aus gesundheitlichen Gründen vor Ablauf der Frist hätte beantragt werden müssen.

Das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten war daher nicht auffallend sorgfaltswidrig, zumal unter bestimmten Voraussetzungen die Frist zur Verbringung des KFZ in besonderen Fällen auf 2 Monate verlängert werden kann. Nach der Beendigung des dreiwöchigen Kuraufenthaltes verbrachte der Beschuldige das KFZ wieder in die Türkei, weil dieser das Fahrzeug in Österreich nicht verwendet.
…"
Das beim Zollamt Österreich durchgeführte Finanzstrafverfahren wurde mit Strafverfügung vom rechtskräftig abgeschlossen.
Die Abgabenbehörde hat den Beschwerdeführer in keinster Weise unterstellt, das ggst Kfz als Zweitfahrzeug im Ausland beschafft zu haben um dieses in Österreich widerrechtlich zu verwenden. Die rechtliche Vertreterin übersieht bei Ihrer Argumentation insgesamt, dass die Abgabenschuld - ebenso wie die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld - verschuldensunabhängig entsteht.
Welche Motive und Beweggründe zur widerrechtlichen Verwendung geführt haben, ist unbeachtlich. Die Zollschuld konnte sohin auch nicht in einem langdauernden Verfahren rückgängig gemacht werden.
Die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG ist nicht per Antrag verlängerbar. Die Argumentation der rechtlichen Vertreterin für die Zulässigkeit einer Fristüberschreitung geht daher ins Leere. Die Monatsfrist kann überschritten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die inländische Zulassung nicht rechtzeitig vorgenommen werden konnte. Diese wollte der Beschwerdeführer aber gerade nicht vornehmen. Vielmehr wusste er bereits bei der Einreise genau, dass er einen Kuraufenthalt anzutreten hatte, der sohin nicht unvorhersehbar oder unvorhergesehen sein konnte. Er hätte sohin dafür Sorge tragen können, dass das ggst Kfz vorher außer Landes gebracht wird oder dass er mit dem "richtigen" Kfz einreist. Im Übrigen hat er selbst angegeben, das Kfz für Fahrten zwischen Österreich und der Türkei zu verwenden, sohin nicht bloß als Urlaubs-Kfz in der Türkei.

Es wird daher als erwiesen angenommen, dass das ggst Kfz auch in Österreich verwendet wird. Ein Gegenbeweis wurde nicht erbracht. In Ermangelung von Beweismitteln greift sohin die Standortvermutung."

4. Dagegen brachte die anwaltliche Vertreterin des Bf. mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein, in dem auf die in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen verwiesen wurde.

5. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde u.a. eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird (vgl. § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b BAO). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs. 1 Z 1 BAO. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. Ritz/Koran, BAO Kommentar, 7. Aufl., § 274 Rz 2 und 3, unter Hinweis auf zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dazu ist nun festzustellen, dass seitens der anwaltlichen Vertreterin weder in der Beschwerde vom noch im Vorlageantrag vom ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Mit Schreiben vom wurde seitens der anwaltlichen Vertreterin weiteres Vorbringen an das Bundesfinanzgericht erstattet und damit verbunden wurden Urkunden zum Standort des gegenständlichen Fahrzeuges betreffend das Jahr 2024 an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. In diesem Schreiben vom wird "die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt, weshalb höflich um Anberaumung eines Verhandlungstermins ersucht wird."

Ein rechtzeitiger Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 274 Abs. 1 BAO wurde somit nicht gestellt.

Auf dieser Grundlage konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

1. Sachverhalt

1.1. Der jjjj in der Türkei geborene Bf. ist seit jjjj österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in OrtÖ1 gemeinsam mit seiner Ehegattin. Seine drei erwachsenen Kinder wohnen in Österreich. Im Zentralen Melderegister ist der Bf. seit 1995 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. In der Türkei in OrtT1 befindet sich das Elternhaus des Bf., wo er sich zu Urlaubszwecken bzw. Besuchen aufhalten kann. In OrtT2 besitzt der Bf. eine Wohnung, wo er auch gemeldet ist. Diese Wohnung nutzt der Bf. als Ferienwohnung. Der Bf. fährt zu Urlaubszwecken zirka zwei Mal im Jahr (zirka 3-4 Wochen pro Aufenthalt) in die Türkei.

1.2. Der Bf. ist Eigentümer des von ihm im Jahr 2019 in der Türkei erworbenen Kraftfahrzeugs der Marke VW Transporter, mit der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) www, welches in der Türkei auf den Bf. zugelassen ist (Kennzeichen xxx, Türkei). Der Bf. ist mit seinem Wohnmobil, welches in Österreich angemeldet ist, in die Türkei gefahren und hat bei diesem Aufenthalt in der Türkei seinen Urlaub aufgrund einer Hochzeit unterbrochen und ist mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug (VW Transporter) zurück nach Österreich gefahren. Bei dieser Rückfahrt hat der Bf. das streitgegenständliche Fahrzeug am erstmalig in das Zollgebiet der EU (Grenze Türkei/Bulgarien) bzw. nach Österreich verbracht. Zum Zeitpunkt der Einreise in die EU am betrug der Kilometerstand des gegenständlichen Fahrzeuges VW Transporter ca. 16.000 Kilometer. Am betrug der Kilometerstand ca. 25.000 Kilometer. Das gegenständliche Fahrzeug wurde nach Einbringung am nach Österreich in den Monaten Juni und Juli vom Bf. in Österreich verwendet.

2. Beweiswürdigung

2.1. Nach § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat im übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

2.2. Die sachverhaltsmäßigen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten und wurden auch vom Bf. selbst bestätigt. Dass der Bf. in OrtÖ1 gemeinsam mit seiner Ehegattin wohnt, gründet sich auf die Angaben des Bf. und die Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in das Zentrale Melderegister, wo der Bf. seit 1995 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist. Die Feststellungen zu den Verhältnissen des Bf. zur Türkei hat der Bf. selbst solcherart bei seiner Einvernahme durch Bedienstete des Zollamts Österreich angegeben (Niederschrift vom ). Die Feststellung, dass der Bf. am das gegenständlichen Fahrzeug von der Türkei in die EU bzw. nach Österreich eingebracht hat, ergibt sich aus der Anhaltung bzw. Kontrolle des Bf. an der Grenzkontrollstelle Karawankentunnel von Bediensteten der Landespolizei Kärnten und den eigenen Angaben des Bf. (Niederschrift vom ). Bei dieser Kontrolle wurde auch der Kilometerstand mit ca. 16.000 Kilometer (genau: 16.278 Kilometer) festgestellt (vgl. Bescheid (Mitteilung der Zollschuld) vom , unter Begründung, S 2, unter Hinweis auf die Feststellungen der Bediensteten der Landespolizei Kärnten). Den Kilometerstand zum von ca. 25.000 Kilometer hat der Bf. bei seiner Einvernahme durch Bedienstete des Zollamts Österreich angegeben (Niederschrift vom ). Auf Grund dieser Kilometerstände ist davon auszugehen, dass der Bf. das Fahrzeug nach dessen Einbringung nach Österreich in Österreich auch verwendet hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3. § 1 NoVAG 1991 lautet auszugsweise:

"§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. …

2. …

3. a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

…"

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

4. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird ().

5. Auf Grund der o.a. getroffenen sachverhaltsmäßigen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. der Hauptwohnsitz des Bf. andauernd in Österreich (OrtÖ2) befindet.

6. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat der Bf. das beschwerdegegenständliche Fahrzeug im Jahr 2019 in der Türkei erworben und am von der Türkei nach Österreich verbracht.

7. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2022/15/0055, klargestellt:

"…

23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. ). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend (vgl. Haller, NoVAG2 § 1 Rz 128).

24 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (vgl. , ebenso Grubmann, KFG5 § 82 Rz 21; sowie Haller, NoVAG² § 1 Rz 127).

…"

8. In der Beschwerde vom wird vorgebracht, aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses musste der Bf. mit dem gegenständlichen Fahrzeug aus der Türkei nach Österreich reisen. Für den Bf. war zum Zeitpunkt der Einreise in das Zollgebiet der EU und anschließenden Ausreise aus dem Zollgebiet klar, dass dieser das Fahrzeug wieder in die Türkei verbringen werde und daher auch nicht in Österreich dauerhaft verwenden werde.

"Infolge einer unrichtigen Annahme des Beschwerdeführers sowie eines unaufschiebbaren Kuraufenthaltes des Beschwerdeführers hat wurde die nach § 37 KFG vorgesehene Monatsfrist ab der Einbringung in das Bundesgebiet überschritten. Das Fahrzeug befindet sich seit zumindest Ende Juli/Anfang August 2022 ausschließlich in der Türkei und wird ausschließlich dort vom Beschwerdeführer verwendet. Nach Absolvierung der dreiwöchigen Kur in OrtÖ1 des Beschwerdeführers wurde nämlich das Fahrzeug wieder in die Türkei verbracht und befindet sich seither auch in der Türkei."

Richtig sei, dass der Hauptwohnsitz des Bf. und dessen Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Der Bf. stamme jedoch ursprünglich aus der Türkei und verbringe dieser regelmäßig seine Urlaube im Jahr in der Türkei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass man im Heimatland ein Fahrzeug besitzt, insbesondere, wenn man seine Urlaube ausschließlich in diesem Land verbringe; dies um mobil zu bleiben, wenn man sich im Heimatland aufhalte.

9. Dazu ist nun darauf hinzuweisen, dass für den vorliegenden Fall die Monatsfrist für eine inländische Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen bzw. für eine gebotene inländische kraftfahrrechtliche Zulassung zu beachten ist. Diese Monatsfrist ist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 gesetzlich festgelegt, wobei es nicht auf die allfällige Absicht des Verwenders ankommt, das Fahrzeug nach Einbringung in das Bundesgebiet später wieder ins Ausland zu verbringen. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Anzumerken ist auch, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, um welches "unvorhergesehene Ereignis" es sich handle und wann datumsmäßig genau der Kuraufenthalt des Bf. stattgefunden haben soll und diesbezüglich auch keinerlei Nachweise beigebracht wurden.

Der Bf. selbst hat angegeben, dass er bei seinem Aufenthalt in der Türkei seinen Urlaub aufgrund einer Hochzeit unterbrochen habe und mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug (VW Transporter) zurück nach Österreich gefahren sei. Dass der Bf., wie in der Beschwerde vorgebracht, zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich "schlichtweg nicht mehr an den bereits schon seit längerem feststehenden Kuraufenthalt" dachte, ist für das Bundesfinanzgericht nicht glaubwürdig und entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. In diesem Zusammenhang teilt das Bundesfinanzgericht auch die Auffassung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom , dass weder eine Hochzeit noch ein Kuraufenthalt unvorhergesehene Ereignisse sind, sondern langfristig geplant und bekanntgegeben werden. Anders als in der Beschwerde ausgeführt, hat der Bf. bei seiner Einvernahme durch Bedienstete des Zollamts Österreich auf die Frage, zu welchem Zweck der Bf. das gegenständliche Kraftfahrzeug im Zollgebiet der Union (EU) verwende, geantwortet, "Zum zwischen Österreich und der Türkei Hin und Her zu fahren." (Niederschrift vom , Seite 5). Bei diese Einvernahme hat der Bf. dies auch im Zusammenhang mit der Frage zur Verzollung nochmals bestätigt und angegeben: "Weil ich das Fahrzeug hier nicht importieren wollte. Das Fahrzeug gehört in die Türkei. Das Fahrzeug ist nur zum Hin- und Her fahren gedacht."

10. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, nach der Rechtsprechung des VwGH gelte der Gegenbeweis dann als erbracht, wenn nachgewiesen werde, dass das KFZ fast ausschließlich oder überwiegend (zum Beispiel an fünf von sieben Tagen in der Woche) im Ausland genutzt werde und sich daher der dauernde Standort im Ausland befinde, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche "Auslandsverwendung" des gegenständlichen Fahrzeugs während der auf die Inlandseinbringung unmittelbar folgende Zeit vom Bf. weder behauptet und auch nicht nachgewiesen wurde. Im Übrigen hat der Bf. nicht einmal jenen Ort genannt, der als dauernder Standort des Fahrzeuges anzusehen wäre (vgl. ). Seitens des Bf. bzw. seiner anwaltlichen Vertretung wurden nun im gesamten Beschwerdeverfahren keinerlei substantiierten (Gegen-)Beweise aufgezeigt, und sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach das gegenständliche Kraftfahrzeug seit deren (erstmaliger) Einbringung durch den Bf. nach Österreich in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zuzuordnen wäre.

An dieser Stelle wird ergänzend auf die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 hingewiesen, wonach für ein Fahrzeug, das durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht wird, unter den in § 12a NoVAG 1991 genannten Voraussetzungen auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet wird.

11. Für den vorliegenden Fall der Einbringung und Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. nach/in Österreich gilt, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges ab in Österreich anzunehmen war und die Steuerschuld der Normverbrauchsabgabe nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland entstanden ist und das Finanzamt dem Bf. zu Recht Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 vorgeschrieben hat.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100257.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at