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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2024, RV/1100213/2023

Normverbrauchsabgabe - widerrechtliche Verwendung; Hauptwohnsitz; Meldung nach dem MeldeG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Keckeis Fiel Scheidbach OG, 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (Berechnungsstichtag ), zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) für das Kraftfahrzeug PKW/BMW M5 Limousine mit der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) xxx die Normverbrauchsabgabe - Berechnungsstichtag (im Folgenden auch nur kurz: NoVA) gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 (widerrechtliche Verwendung) und eine Zwangsstrafe nach § 111 BAO fest.

Als Begründung hat das Finanzamt angegeben, gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz sind KFZ mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht oder im Inland verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung zulässig.
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz unterliegen der NoVA die Verwendung eines Kraftfahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (widerrechtliche Verwendung), ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.

Der Bf. habe seit dem einen Hauptwohnsitz in Österreich. Die Lebensgefährtin sowie die Kinder des Bf. hätten einen Hauptwohnsitz seit mindestens in Österreich. Laut der Stellungnahme vom habe der Bf. in dem Zeitraum bis zur Übersiedlung in das Inland immer wieder bei seiner Lebensgefährtin und den Kindern übernachtet. Auch habe der Bf. angegeben, dass sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich befinde. Da die Lebensgefährtin und die Kinder im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet seien, befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. ebenfalls im Inland.

Es konnte festgestellt werden, dass der Bf. das oben genannte KFZ mit ausländischem Kennzeichen (KZ yyy) seit zumindest im Inland verwende. Da die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei, sei diese daher festzusetzen.

Als Bemessungsgrundlage für die NOVA-Festsetzung gelte der netto Durchschnittswert der inländischen Eurotax-Notierung (gemeiner Wert) zum Zeitpunkt der Anmeldung () des Fahrzeugs im Ausland.

Da das KFZ die letztmalige Zulassung in der Schweiz gehabt habe, müsse die aktuelle Berechnungsform angewandt werden. In der neuen Berechnungsform müsse der WLTP-CO2 Ausstoß herangezogen werden. Werde dieser nicht nachgewiesen bzw. vorgelegt, so sei als Ersatzwert das Doppelte der KW heranzuziehen (im vorliegenden Fall ergeben sich dadurch 824g).

Da der Bf. der Vorhaltsbeantwortung vom betreffend Verwendung von KFZ mit ausländischem Kennzeichen nicht Folge geleistet habe, werde gegen den Bf. gemäß § 111 Bundesabgabenordung eine Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt.

Laut der Niederschrift vom sei der Leasingvertrag beendet worden. Gemäß §12a NoVAG 1991 könne sich der Bf. mit dem beiliegenden Formular die festgesetzte Normverbrauchsabgabe anteilsmäßig vergüten lassen, wenn das KFZ sich nicht mehr in dessen Besitz befinde.

2. Gegen den Bescheid vom erhob der Bf. durch seine anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde. Der angefochtene Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Begründend wurde eingewendet, die Festsetzung der Normverbrauchsaboabe sei zu Unrecht erfolgt. Der Bf. habe seinen Wohnsitz zumindest bis einschließlich Juli 2022 an der Adresse OrtCH1-Adr gehabt und sei sohin in Österreich nicht steuerpflichtig gewesen. Erst seit September 2022 wohne der Bf. wieder in Österreich. Das gegenständliche Fahrzeug sei in Österreich nicht eingeführt worden, es handelte sich um ein Leasingfahrzeug, das mit Aufgabe des Wohnsitzes an die Leasinggeberin zurückgestellt worden sei. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe als unbegründet abgewiesen. Über die Beschwerde betreffend Festsetzung der Zwangsstrafe nach § 111 BAO hat das Finanzamt in dieser Beschwerdevorentscheidung vom nicht entschieden. Begründend führte das Finanzamt nach einer kurzen Sachverhaltsdarlegung und Wiedergabe der Beschwerdeausführungen vom aus: "… Mit weiterem Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, die behaupteten Umstände (Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe in der Schweiz, Zurückstellung des ggst Kfz an die Leasinggeberin, Abmeldung des ggst Kfz) nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist er innerhalb der bis zum zweimal verlängerten Frist nicht nachgekommen.

Gemäß § 1 Abs 6 Meldegesetz (MeldeG) ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
Gemäß Abs 7 leg.cit. ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.

Der Anzeige der Polizei vom kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am an der Adresse OrtÖ1-Adr, seinem bis zum im ZMR gemeldeten Hauptwohnsitz, erneut Wohnsitz genommen hat. Da er hier in der Absicht, die Beziehung zu seiner bisherigen Lebensgefährtin wieder herzustellen wohnte, und auch ihre beiden gemeinsamen Kinder dort wohnten, lagen persönliche Bindungen zu diesem Wohnsitz vor. Eine neuerliche Wohnsitzmeldung lag jedoch nicht vor. Den Erhebungen der Polizei und der Finanzpolizei zufolge war er an diesem Wohnsitz jedoch nicht nur vorübergehend wohnhaft, sondern nächtigte regelmäßig dort. Die Abgabenbehörde geht daher von seinem Mittelpunkt der Lebensinteressen an diesem Wohnsitz aus. Zum Wohnsitz in der Schweiz hatte er keine vergleichbaren Bindungen erwähnt.
Als Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung wurde der in der Anzeige der Polizei genannte Tag () herangezogen, an welchem das ggst Kfz sohin seinen dauernden Standort an dieser Adresse begründet hatte.
Die behauptete spätere Wohnsitznahme in Österreich wurde nicht nachgewiesen, ebenso wenig die Zurückgabe des ggst Kfz an den ausländischen Leasinggeber sowie die Abmeldung des ggst Kfz im Ausland. Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, welche die fehlende bzw eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeit der Abgabenbehörde im Ausland kompensieren soll. Da die geforderten Nachweise nicht beigebracht wurden, muss die Abgabenbehörde angesichts der gesetzlichen Standortvermutung von einer weiteren Verwendung des ggst Kfz durch den Beschwerdeführer im Inland ausgehen. Ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs 8 KFG wurde nicht erbracht. …"

4. Dagegen brachte die anwaltliche Vertreterin des Bf. mit Schreiben vom betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe einen Vorlageantrag ein.

5. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Der Bf. ist österreichischer Staatsangehöriger und ist im Zentralen Melderegister (in der Folge auch kurz: ZMR) in Österreich in OrtÖ1-Adr, vom bis zum mit Hauptwohnsitz gemeldet. Während dieser Zeit wohnte der Bf. in dieser Wohnung gemeinsam mit seiner Freundin bzw. Lebensgefährtin A. und Mutter der (damals) drei gemeinsamen Kinder, die an dieser Wohnanschrift im ZMR alle vom bis mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Während des Jahres 2021 trennten sich die beiden Lebensgefährten und mietete der Bf. in der Schweiz eine 1 ½ - Zimmer-Wohnung in OrtCH1-Adr (Mietvertrag vom , Mietbeginn ). In Liechtenstein hat der Bf. während dieser Zeit bei der Firma F1 gearbeitet. Der Bf. hat das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in der Schweiz geleast und wurde dieses in der Schweiz auf den Bf. kraftfahrrechtlich zugelassen. Ab Jänner 2022 (spätestens ab ) wohnte der Bf. neben der Mietwohnung in OrtCH1 auch wieder bei seiner Lebensgefährtin A. und den Kindern in der Wohnung OrtÖ1-Adr. Am wurde das vierte Kind geboren (gemeldet im ZMR ab mit Hauptwohnsitz in OrtÖ1-Adr). Der Bf. selbst hat für den Zeitraum ab Jänner 2022 an der Adresse OrtÖ1-Adr, keine Wohnsitzmeldung vorgenommen. Melderechtlich ist ein Hauptwohnsitz des Bf. im ZMR im Jahr 2022 erstmals ab eingetragen (laut ZMR in OrtÖ2-Adr, Hauptwohnsitz vom bis ). Laut Angaben des Bf. handelte es sich dabei um eine 1 Zimmer Wohnung im gleichen Haus, in dem damals auch die Lebensgefährtin (laut ZMR mit Hauptwohnsitz vom bis zum ) wohnte (vgl. Niederschrift vom ). Per Anzeige vom wurde das Amt für Betrugsbekämpfung von der Landespolizeidirektion Vorarlberg darüber informiert, dass der Verdacht naheliege, dass der Bf. ab Jänner 2022 wieder in der Adr, OrtÖ1 wohnhaft sei und die Erwägungen bzw. Nachweise für diesen Verdacht aufgezeigt. Am wurde der Bf. vom Finanzamt zum Sachverhalt der Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland einvernommen (Niederschrift vom ). Am erließ das Finanzamt den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das gegenständliche Kraftfahrzeug.

2. Beweiswürdigung

2.1. Nach § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat im übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

2.2. Die sachverhaltsmäßigen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten und der Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung. Die Feststellungen, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug vom Bf. in der Schweiz geleast wurde und in der Schweiz auf den Bf. kraftfahrrechtlich mit dem KZ yyy zugelassen wurde, ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom bzw. den dazu angeschlossenen Zulassungspapieren und aus den Angaben des Bf. (Niederschrift, Beschwerde). Dass der Bf. eine 1 ½ - Zimmer-Wohnung in OrtCH1-Adr gemietet hat, ist durch den von der anwaltlichen Vertretung am übermittelten Mietvertrag nachgewiesen (Mietvertrag vom , Mietbeginn ). Dass der Bf. in Liechtenstein bei der Firma F1 beschäftigt war, wurde vom Bf. angegeben. Die Feststellungen zu den gemeldeten Daten im ZMR betreffend Hauptwohnsitz ergeben sich durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bf., zu seiner Lebensgefährtin und zu den gemeinsamen Kindern ergeben sich aus den eigenen Angaben des Bf. (Niederschrift vom ). Die Feststellung, dass der Bf. nach einer vorübergehenden Trennung von seiner Lebensgefährtin im Jahr 2021 wieder bei dieser ab Jänner 2022 (spätestens ab ) wohnte, ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom . Laut Anzeige kam es am , gegen 00.20 Uhr, zu einem Einsatz aufgrund einer Nachbarschaftsstreitigkeit in der Adr, OrtÖ1, wobei eine der Streitparteien auch angegeben habe, dass der Ex-Lebenspartner (= Bf.) der Nachbarin wieder dauerhaft hier sei und auch hier wohnen würde. Von den Polizeibeamten konnte bei diesem Einsatz unmittelbar festgestellt werden, dass der Bf. in der Wohnung der Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt aufhältig, aber nicht gemeldet war. In der Zeit vom bis zum konnten 24 Datensätze gesammelt werden, wonach der PKW zu jeder Tages- und Nachtzeit festgestellt werden konnte und nur selten nicht an der angegebenen Adresse feststellbar war. In dieser Sammelliste (samt Lichtbild jeder einzelnen Wahrnehmung des abgestellten Fahrzeugs) sind jeweils das Datum, die Uhrzeit und der Abstellort an der Wohnanlage angeführt, woraus sich schlüssig ergibt, dass das Bestehen eines Wohnsitzes des Bf. ab Jänner 2022 bei der Lebensgefährtin des Bf. gegeben ist. Dieser Sachverhalt wurde auch vom Bf. selbst anlässlich seiner Einvernahme am im Finanzamt bestätigt (vgl. Niederschrift vom ). Bei dieser Einvernahme hat der Bf. zunächst angegeben, dass er "oft hier war aber nicht in Österreich gewohnt habe." In weiterer Folge führte der Bf. dann aus, dass er bei der Lebensgefährtin übernachtet habe und auch sozusagen mit ihr gelebt habe. Er sei nicht nur wegen der Kinder bei ihr gewesen, sie hätten auch gemeinsam Zeit verbracht. Er habe alles versucht, damit die Beziehung wieder funktioniere. Auf Nachfragen gab der Bf. an, dass sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen und auch sein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich befunden habe. Seine Freundin und die Kinder lebten in Österreich/Vorarlberg. Daher habe sich auch sein zeitlich überwiegender Aufenthalt in Österreich befunden.
Auf Grund dieser Beweismittel kann den Beschwerdeausführungen, wonach der Bf. erst seit September 2022 wieder in Österreich wohnte, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eindeutig davon auszugehen, dass der Bf. neben seinem Wohnsitz in OrtCH1-Adr, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ab Jänner 2022 (spätestens ab ) in OrtÖ1-Adr, einen Wohnsitz hatte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3. Strittig zwischen dem Bf. und dem Finanzamt ist insbesondere, ob der Hauptwohnsitz des Bf. in Österreich bereits ab Jänner 2022 oder im Sinne der Beschwerdeausführungen erst seit September 2022 gegeben ist.

§ 1 NoVAG 1991 lautet auszugsweise:

"§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. …

2. …

3. a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

…"

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Nach § 79 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

4. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. § 79 KFG 1967 und § 82 Abs. 8 KFG 1967). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vgl. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen (vgl. , uHa dazu das hg. Erkenntnis vom Zl. 95/11/0378).

5. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Bf. ab Juli 2021 einen Wohnsitz in OrtCH1-Adr, und einen weiteren Wohnsitz ab Jänner 2022 (spätestens ab ) in OrtÖ1-Adr, wo auch seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder wohnten.
Zum Begriff Hauptwohnsitz wird in § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 (in der Folge auch kurz: MeldeG) bestimmt, dass der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. In § 1 Abs. 8 MeldeG wird bestimmt: "Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften."

6. Nicht entscheidend ist, dass der Bf. bei der österreichischen Meldebehörde den Wohnsitz in Österreich (OrtÖ1) nicht gemeldet hat. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist gemäß § 1 Abs. 7 erster Satz MeldeG an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Meldung nach dem MeldeG nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. zB , unter Hinweis auf ; ). Liegt bezüglich einer Person keine Hauptwohnsitzmeldung vor, ist die Frage des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes anhand der tatsächlichen Lebensverhältnisse zu klären (vgl. ).

7. Für den vorliegenden Fall gilt, dass der Bf. nach einer vorübergehenden Trennung von seiner Lebensgefährtin im Jahr 2021 ab Jänner 2022 (spätestens ab ) wieder gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in der Wohnung OrtÖ1-Adr, wohnte. Darüber hinaus gelangt das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass sich ab Jänner 2022 (spätestens ab ) die gegebenen (Lebens-)Umstände des Bf. wieder bereits derart verdichtet hatten, dass hinsichtlich des Wohnsitzes in OrtÖ1 von einem Hauptwohnsitz des Bf. auszugehen ist. Die Beurteilung der Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. , unter Hinweis auf etwa ; , Ra 2016/15/0057).
Aus dem gemeinsamen Wohnen des Bf. mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern ab Jänner 2022 ergibt sich, dass seine engsten persönlichen Beziehungen in Österreich bzw. in OrtÖ1 gelegen sind. Der gemeinsame Wohnsitz gründet sich auf das familiäre und persönliche Verhältnis zu seinen Kindern und zu seiner Lebensgefährtin und Mutter der Kinder und ist nach einer vorübergehenden Trennung von der Lebensgefährtin im Jahr 2021 ab Jänner 2022 wieder gegeben. Auch wenn der Bf. während dieses Zeitraums in Liechtenstein bei der Firma F1 beschäftigt war und in der Schweiz eine 1 ½ - Zimmer-Wohnung in OrtCH1-Adr angemietet hatte, sind diese Umstände bei der Gesamtabwägung seiner persönlichen Beziehungen im Verhältnis zum inländischen gemeinsamen Wohnsitz in OrtÖ1 als nachrangig zu betrachten. An dieser Sichtweise vermögen auch die seitens der anwaltlichen Vertretung mit Schreiben vom nachgereichten Konvolute an Quittungen und Empfangsscheinen, mit denen ein vom Bf. in der Schweiz getätigter Konsum bestätigen werden soll, nichts zu ändern. Im Übrigen ist auch unstrittig, dass der Bf. auch für den Zeitraum ab Jänner 2022 in der Schweiz eine 1 ½ - Zimmer-Wohnung in OrtCH1-Adr, gemietet hatte. Weitere persönliche Beziehungen des Bf. nach Liechtenstein oder in die Schweiz bzw. ins Ausland wurden vom Bf. nicht aufgezeigt und sind solche für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar.

8. Auf Grund dieser Erwägungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. der Hauptwohnsitz des Bf. ab Jänner 2022 (spätestens ab ) wieder in Österreich (OrtÖ1) befunden hat.

9. Dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug ab Jänner 2022 (spätestens ab ) in Österreich bei der Wohnung OrtÖ1-Adr, abgestellt und durch den Bf. in Österreich verwendet wurde, ist unstrittig. Die Einwendungen der Bf. bzw. der anwaltlichen Vertretung waren auf das behauptete Nichtvorliegen des Hauptwohnsitzes des Bf. in Österreich (OrtÖ1) angelegt. Allerdings hat sich erwiesen, dass ab Jänner 2022 (spätestens ab ) der Hauptwohnsitz des Bf. sehr wohl in Österreich (OrtÖ1) bestand, der Bf. das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach Österreich einbrachte und in Österreich verwendete. Daraus ergibt sich, dass nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs im Inland gelegen ist. Dagegen, dass der dauernde Standort im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Inland wäre (Standortvermutung), wurde seitens des Bf. bzw. der anwaltlichen Vertretung auch kein Gegenweis erbracht. Daraus ergibt sich, dass der Bf. das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im Inland ohne die dafür erforderliche Zulassung verwendet hat (widerrechtliche Verwendung).

10. An dieser Stelle wird, wie bereits vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid vom angeführt, ergänzend auf die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 hingewiesen, wonach für ein Fahrzeug, das durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht wird, unter den in § 12a NoVAG 1991 genannten Voraussetzungen auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet wird.

11. Für den vorliegenden Fall der Einbringung und Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. nach/in Österreich gilt, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich anzunehmen ist und die Steuerschuld der Normverbrauchsabgabe nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland entstanden ist und das Finanzamt dem Bf. zu Recht Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 vorgeschrieben hat.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise







ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100213.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at