FINANZSTRAFRECHT | Betrugsbekämpfungsgesetz 2024
Von ICON am
Hammel Jessica | Winkler Harald
Im Zuge der Verabschiedung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 I wurden im FinStrG, ABBG, ASVG und im GSVG mehrere bedeutende Anpassungen vorgenommen. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die Bekämpfung von Betrug effizienter zu gestalten und die Arbeitslast der Finanzstrafbehörden zu reduzieren. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Neuerungen im Finanzstrafgesetz.
Änderung bei Verkürzungszuschlägen
Ein zentraler Punkt der Reform betrifft die Regelung zu Verkürzungszuschlägen gem. § 30a FinStrG. Die bisherige strikte Betragsgrenze von EUR 10.000 pro Jahr für die Beantragung von Zahlungserleichterungen bei Abgabennachforderungen wurde aufgehoben (die Summe darf aber weiterhin 33.000 EUR nicht übersteigen). Die Bestimmung des § 30a FinStrG gibt den Abgabenbehörden nun das Recht, bei der Entdeckung von Nachforderungen während steuerrechtlicher Prüfungen unter bestimmten Bedingungen eine Erhöhung der Abgaben um 10% festzulegen. Diese Regelung ermöglicht es, eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abzuwenden, wenn die Nachforderung und der Verkürzungszuschlag innerhalb eines Monats beglichen werden. Die Entscheidung über die Festsetzung des Verkürzungszuschlags liegt jedoch im Ermessen der Abgabenbehörde, sofern die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Maßnahme soll die Handhabung von Abgabennachforderungen vereinfachen und eine angemessene Entlastung für Steuerpflichte bieten. Diese Regelung schließt jedoch gem. § 30a Abs 5 FinStrG Fälle aus, bei denen eine Mindestgeldstrafe vorgesehen ist (derzeit nur bei § 11 Abs 3 Mineralölsteuergesetz). 1
Einführung einer neuen Finanzordnungswidrigkeit
Die Einführung des neuen Straftatbestandes gem. § 51b FinStrG stellt eine wesentliche Neuerung dar. Während bisher Vorbereitungshandlungen straffrei waren, wurden diese nun in den strafbaren Deliktsbereich vorverlegt. Diese Norm bestraft das Verfälschen, Herstellen oder Verwenden von falschen oder unrichtigen Belegen, wenn dies dazu dient, Geschäftsvorgänge vorzutäuschen oder deren tatsächlichen Inhalt zu verschleiern. Dies stellt eine proaktive Maßnahme gegen die weit verbreitete Praxis der Belegfälschung dar, die insbesondere in Scheinunternehmen und komplexen Unternehmensstrukturen vorkommt.
Die Einführung der Finanzordnungswidrigkeit ermöglicht zusätzlich ein schnelles Vorgehen durch einen Sicherstellungsauftrag gem. § 172 FinStrG, um die erwartenden Geldstrafen zu sichern. 2
Die hohe Geldstrafe von bis zu EUR 100.000 verdeutlicht die Schwere dieser Vergehen. Die Verjährungsfrist beträgt wie bei den anderen Finanzordnungswidrigkeiten drei Jahre.
Anpassung in der Verfahrensregelung
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde der Anwendungsbereich des § 146 Abs 1 FinStrG erweitert. Da das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde bei Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten Betragsgrenzen ein ordentliches Finanzstrafverfahren durchführen muss, sollten die angehobenen Betragsgrenzen dem Zollamt die Möglichkeit geben, vermehrt vereinfachte Strafverfügungen zu erlassen. Zudem wurde die Möglichkeit eingeführt, den Einspruchsverzicht zurückzunehmen.
In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Option zu Verfahrensverzögerungen und erhöhtem Verwaltungsaufwand führt. Daher wird mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz die Möglichkeit des Widerrufs des Einspruchsverzichts abgeschafft. Der Rechtsschutz der Beschuldigten bleibt jedoch erhalten, da sie sich weiterhin mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden erklären müssen. Andernfalls ist von vornherein ein Finanzstrafverfahren durchzuführen.
FAZIT
Das Betrugsbekämpfungsgesetz Teil I stärkt die Rechtssicherheit, indem es die Verfahren zur Bekämpfung von Finanzvergehen optimiert. Die Änderungen sollen nicht nur die Effizienz erhöhen und die Behörden entlasten, sondern auch eine klare und verlässlichere Handhabung von Betrugsfällen gewährleisten.
Bei Fragen zum Thema der Neuerungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!
1 ErlRV 2598 BlgNR XXVII. GP
2Djakovic, Lug, Änderung im Finanzstrafgesetz durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I, 176.
Fundstelle(n):
GAAAF-37228