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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.09.2024, RS/7400002/2024

Einstellung Säumnisbeschwerdeverfahren, Bescheid nach Fristablauf erlassen

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Breunig, Fleischmarkt 26/11, 1010 Wien, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Stabstelle Recht den Beschluss:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben von an die belangte Behörde einen Antrag gemäß § 299 BAO auf ersatzlose Behebung des Haftungsbescheides vom , ***GZ*** (betreffend Haftung für eine Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz 2008), gestellt.

Mit Schreiben vom wurde von der beschwerdeführenden Partei die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung vom und die Aussetzung der Einhebung der mit dem Haftungsbescheid vom vorgeschriebenen Ausgleichsabgabe bis zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag beantragt.

Mit an den Wiener Berufungssenat gerichteten Devolutionsantrag vom stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, dass die angerufene Behörde an Stelle der säumigen Behörde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom entscheiden und den Bescheid vom , ***GZ***, aufheben möge.

Am wurde das Schreiben vom dem Bundesfinanzgericht wegen offenbarer Unzuständigkeit der angerufenen Behörde weitergeleitet. Dazu wurde ausgeführt, das als "Devolutionsantrag" bezeichnete Schreiben sei aus Sicht des Wiener Berufungssenates als Säumnisbeschwerde zu werten.

Gemäß § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 47/2022, findet ein Instanzenzug in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben nicht statt. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Gemäß 1 lit. a WAOR gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien.

Ein Devolutionsantrag ist demnach im Falle der Haftung für eine Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz 2008 nicht vorgesehen.

Das Bundesfinanzgericht teilt die Sicht des Wiener Berufungssenates, dass das Schreiben vom der beschwerdeführenden Partei als Säumnisbeschwerde zu werten ist (vgl. ).

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am ein.

Mit Beschluss vom wurde der belangten Behörde aufgetragen, bis spätestens die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Am wurde dem Bundesfinanzgericht der Bescheid, mit dem der Bescheid vom gemäß § 299 BAO ersatzlos behoben wurde sowie der Rückschein über die Zustellung (Übernahmedatum ) übermittelt.

Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wurde.

Durch die Erlassung des Bescheides vom , mit welchem der Bescheid vom gemäß § 299 BAO ersatzlos behoben wurde, wurde dem Begehren der beschwerdeführenden Partei entsprochen und war das Säumnisverfahren nach § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.

Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Bescheid erst nach Ablauf der der belangten Behörde eingeräumten Frist, ergangen ist (vgl. ).

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens aus § 284 Abs. 2 letzter BAO ergibt und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht () und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7400002.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at