zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.08.2024, RV/3100884/2018

Fehlende Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin in Liqu, Anschrift_A, vertreten durch Liquidator_A, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes_A, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 und 2014, Steuernummer Zahl_1, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

A.) Verfahrensgang / Sachverhalt:
A.1.) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Ort_A, welche sich - nach Aufhebung des Konkurses mit Beschluss des [...] vom [...], [...] - in Liquidation befindet (siehe Firmenbuchauszug vom , [...]).

In Folge der Konkurseröffnung schätzte das [...] auf Basis der Vorjahresveranlagung 2012 (keine Gewinnerzielung) die Einkünfte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 mit 0,00 € und erließ diesbezügliche Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 2013 (mit Ausfertigungsdatum ) und für das Jahr 2014 (mit Ausfertigungsdatum ), in welchen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb / der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 0,00 € festgesetzt und die Körperschaftsteuer in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer mit 1.125,00 € im Jahr 2013 und 1.438,00 € im Jahr 2014 vorgeschrieben wurden. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

A.2.) Anlässlich einer abgabenbehördlichen Außenprüfung betreffend ua. die Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2015 tätigte der [...] Feststellungen über ua. "Honorartransfer [...]/[...] zur Beschwerdeführerin" (Tz. 1), "Zinsen Darlehens-/Verrechnungskonto" (Tz. 2) und "Vermögensübertragung an den Gesellschafter/verdeckte Ausschüttungen" (Tz. 3), welche steuerliche Auswirkungen betreffend die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie für die Körperschaftsteuer der Jahre 2010 bis 2012 sowie 2015, nicht jedoch für die strittigen Jahre 2013 und 2014 hatten (siehe den Bericht gemäß § 150 BAO vom , [...]). Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer ua. auch für die Jahre 2013 und 2014 gemäß § 303 BAO wieder auf und erließ ua. (neue) Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ). In den (neu erlassenen) Körperschaftsteuerbescheiden 2012 und 2013 wurden - wiederum unverändert gegenüber den ursprünglichen Erstbescheiden - die Einkünfte aus Gewerbebetrieb / der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 0,00 € sowie die (Mindest)Körperschaftsteuer in Höhe von 1.125,00 € im Jahr 2013 und 1.438,00 € im Jahr 2014 festgesetzt. Diese Bescheide bedingten für die Beschwerdeführerin somit keine (neuen) Abgaben- bzw. Zahlungsverpflichtungen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen sämtliche Bescheide mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde und beantragte die Herabsetzung der Zahlungen auf Null. In Folge eines abgabenbehördlichen Mängelbehebungsauftrages vom bekämpfte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom die abgabenbehördlichen Feststellungen betreffend die "Zinsen Darlehens-/Verrechnungskonto" (Tz. 2) und "Vermögensübertragung an den Gesellschafter/ verdeckte Ausschüttungen" (Tz. 3).

Das Finanzamt_A wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde gegen die Körperschafsteuerbescheide 2010 bis 2015 als unbegründet ab und führte hierin ua. begründend aus, betreffend die Verzinsung der Darlehensforderung bzw. Verrechnungskonten sei der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom entsprochen worden, als dass weder eine verdeckte Gewinnausschüttung noch eine Zurechnung der Zinsen in den betreffenden Jahren 2013 und 2014 vorgenommen worden wäre. Die Zinsermittlung sei lediglich für die Ermittlung des Darlehens- und Verrechnungskoto-Standes zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. für die Feststellung zu Tz. 3 Vermögensübertragung an den Gesellschafter in Zusammenhang mit der verdeckten Gewinnausschüttung relevant gewesen.

Die Beschwerdeführerin begehrte in der Eingabe vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierzu ua. ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe ein Sanierungsverfahren mit anschließendem Liquidationsausgleich abgeschlossen. Das Verfahren beim [...] sei im Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Unterlagen und buchhalterischen Aufzeichnungen seien im Zuge des Sanierungsverfahrens vom Finanzamt_A geprüft und keine verdeckte Gewinnausschüttung diesbezüglich angelastet worden.

A.3.) Die Beschwerdeführerin äußerte sich nicht zu den schriftlichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes vom , die Betriebsprüfung habe keine Feststellungen getätigt, die zu einer Vorschreibung von Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 und 2014 geführt hätten. Die bekämpften Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 seien daher (nicht nur betragsmäßig) mit den - ursprünglich in Rechtskraft erwachsenen - Körperschaftsteuerbescheiden 2013 und 2014 (mit Ausfertigungsdaten bzw. ) ident (die Einkünfte aus Gewerbebetrieb / der Gesamtbetrag der Einkünfte seien unverändert mit 0,00 € festgesetzt und die Körperschaftsteuer in der gesetzlich angeordneten Höhe der Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben worden). Diese Bescheide würden somit keine Abgabennachforderungen bzw. Zahlungsverpflichtung bedingen, weshalb die Gesellschaft daher durch diese Bescheide nicht beschwert sei.

B.) Beweiswürdigung: Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

C.) Rechtslage: Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Jede Beschwerde setzt eine beschwerdführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Eine solche Beschwer liegt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (; ) dann vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil (formelle Beschwer) abweicht oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

Voraussetzung dafür, dass das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde meritorisch entscheiden darf, ist daher das Vorliegen einer rechtlichen Beschwer. Bei der rechtlichen Beschwer handelt es sich um das vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Das Fehlen einer Beschwer macht ein Rechtsmittel unzulässig.

Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann nur der Spruch Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde sein (Ritz/Koran, BAO7, § 250 Tz 7).

D.) Erwägungen: Die Beschwerdeführerin begehrt in ihren Vorbringen lediglich die "Herabsetzung der Zahlungen auf Null". Will man jedoch diesem Antrag entsprechen, muss die Körperschaftsteuer (= Spruch) für die Jahre 2013 und 2014 in derselben Höhe wie in den bekämpften Bescheiden festgesetzt werden. Die bekämpften Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014 sind betragsmäßig mit den - ursprünglich in Rechtskraft erwachsenen - Körperschaftsteuerbescheiden 2013 und 2014 (mit Ausfertigungsdaten bzw. ) ident und bedingten somit keine Abgabennachforderungen. Mangels einer sich aus den Bescheiden für die Beschwerdeführerin ergebenden (neuen) Zahlungsverpflichtung ist betreffend die Jahre 2013 und 2014 die begehrte "Herabsetzung der Zahlung auf Null" obsolet, sondern betrifft ausschließlich die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2012 und 2015, insbesondere die sich aus dem Körperschaftsteuerbescheid 2015 ergebende Zahlungsvorschreibung.

Die Beschwerdeführerin bekämpft in den Beschwerdeausführungen ausschließlich abgabenbehördliche Feststellungen, welche keine steuerlichen Auswirkungen auf die strittigen Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014 sowie auf die hiermit verbundenen (Mindest)Körperschaftsteuervorschreibungen der Jahre 2013 und 2014 haben. Die bescheidmäßige Vorschreibung der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer wurde nie bekämpft. Da die bekämpften Feststellungen für die Beschwerdeführerin zu keiner Zahlungsverpflichtung bzw. -nachforderung betreffend die Jahre 2013 und 2014 geführt haben und die Entsprechung des Antrages somit zu keiner Änderung des Spruches führen würde, liegt der Beschwerde gegen die bekämpften Körperschaftsteuerbescheiden keine rechtliche Beschwerde inne.

Die Beschwerde betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 und 2014 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend wird bemerkt, dass gemäß § 272 Abs. 4 BAO und § 274 Abs. 3 BAO von der beantragten Entscheidung durch den Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn eine Beschwerde gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.

E.) Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen bei fehlender rechtlicher Beschwer ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und aus den zitierten Entscheidungen. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100884.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at