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WWFSG 1989 § 63a., LGBl. Nr. 42/2024, gültig ab 01.01.2025

IV. HAUPTSTÜCK

§ 63a.

(1) Bei nach § 12 geförderten Wohnheimen im Sinne des § 2 Z 5 lit. a darf für die Finanzierung der angemessenen Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 3 auf Förderungsdauer der auf den Mietzins entfallende Teil des Benützungsentgeltes höchstens mit einem Betrag von insgesamt 4,97 Euro je Quadratmeter Nutzfläche im Sinne des § 2 Z 9a und Monat begehrt werden, wenn in der Zusicherung nicht ein niedrigerer Betrag als höchstzulässig erklärt wurde. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Heime, in welchen zumindest die Hälfte der Wohn- und Zimmereinheiten für Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohner mit sozialer Betreuung vorgesehen ist.

(2) § 63 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Nutzfläche im Sinne des § 2 Z 9a heranzuziehen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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