KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 19.08.2024
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Arbeiter - Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
XVI. Entgelt bei Arbeitsverhinderung*)
*) Siehe Anhang VII
(EFZG, BGBl. 1974/399 i.d.g.F. ARÄG, BGBl. I 2000/44; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG; §§ 1154b, 1155 ABGB)
§ 2 (1) EFZG sieht derzeit nachstehende Anspruchsdauer vor:
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Dauer des
Arbeitsverhältnisses | bei Krankheit (Unglücksfall) pro
Arbeitsjahr |
ab
Beginn des Arbeitsverhältnisses | 6
Wochen |
ab 5
Jahren | 8
Wochen |
ab 15
Jahren | 10
Wochen |
ab 25
Jahren | 12
Wochen |
vo...