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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.07.2024, AW/7100017/2024

Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Revisionssache ***1***, vertreten durch ***2***, über den Antrag der Revisionswerberin der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7103297/2023, betreffend Gebühren gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG, erhobenen ordentlichen Revision vom die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7103297/2023, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , ***3***, ***4***, betreffend Gebühren gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG abgewiesen.

Mit der ordentlichen Revision vom beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass zwingende öffentliche Interessen nicht erkennbar entgegenstehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Aufgrund der finanziellen Lage wäre im Falle der Einhebung oder Einbringung der Gebühren samt Zinsen das Fortbestehen der Gesellschaft in Gefahr.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB ). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. ).

Die Vertreterin der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin.

Mit dem pauschalen Vorbringen, die Revisionswerberin wäre bei der Einhebung der in Rede stehenden Gebühren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof einem unverhältnismäßigen Nachteil ausgesetzt, da ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet und das Fortbestehen der Gesellschaft in Gefahr sei, werden keine zahlenmäßigen Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin getätigt.

Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100017.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at