Praxishandbuch Restrukturierungsordnung I ReO
1. Aufl. 2022
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S. 297X. Europäisches Restrukturierungsverfahren
Thomas Zeitler
1. Allgemeines, EuInsVO
In der Praxis gibt es Konstellationen, in denen es wichtig ist, dass die Wirkungen der Restrukturierung auch im Ausland entfaltet werden. Dies gilt etwa dann, wenn der Schuldner ausländische Gläubiger hat, deren Forderungen im Rahmen des in Österreich einzuleitenden Restrukturierungsverfahrens gekürzt werden sollen. Dazu ist es notwendig, dass die Wirkung der Rechtskraft des bestätigen Restrukturierungsplans (§ 39 Abs 1 ReO) auch die einbezogenen Forderungen ausländischer Gläubiger erfasst.
Die EuInsVO 2015 gilt (nur) für Verfahren, bei denen es sich um ein „Insolvenzverfahren“ im Sinne dieser Verordnung handelt und nur für öffentliche Verfahren. Bei Anwendbarkeit der EuInsVO 2015 entfaltet das österreichische Restrukturierungsverfahren in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das österreichische Recht dem Verfahren beilegt. Dazu gehört auch die Restschuldbefreiung, die durch den bestätigten Restrukturierungsplan eintritt.
Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob ein Restrukturierungsverfahren nach der ReO ein Insolvenzverfahren im Sinn...