Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 25 SELBSTHILFE
Nach § 344 ABGB gehört es zu den Rechten des (unmittelbaren oder mittelbaren) Sachbesitzers (auch des Rechtsbesitzers mit Sachinhabung; des unechten Besitzers und des als Besitzdiener/Besitzmittler fungierenden Inhabers; Eccher in KBB § 344 Rz 2 mwN), sich in seinem Besitz (der Besitz ist somit ein notwehrfähiges Rechtsgut iSd § 19 ABGB: SZ 62/132; MietSlg 45.013) zu schützen und dann, wenn richterliche Hilfe (staatliches Einschreiten: SZ 64/97) zu spät kommen würde (EvBl 1988/46; SZ 67/35), einen rechtswidrigen Zustand oder einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf ein notwehrfähiges Gut (4 Ob 1130/93; JBl 1992, 176 = SZ 64/137; SZ 62/132) mit angemessener Gewalt (SZ 32/111; MietSlg 30.001/17; Kodek, Besitzstörung 535; derselbe in Fasching/Konecny 2 III, § 454 ZPO Rz 134) abzuwehren (EvBl 1967/464; 1974/59; 1981/119; SZ 51/56; siehe auch Eccher in KBB § 344 Rz 1; Kletecka in Koziol/Welser 13 I 274; Klicka in Schwimann, ABGB3, II § 344 Rz 1). Die Bedeutung des § 344 ABGB geht weit über den Besitzschutz hinaus und stellt – neben § 19 ABGB – die wesentliche Grundlage des Selbsthilferechts überhaupt dar (Spielbüchler in Rummel 8 § 344 Rz 1; Kodek, Besitzstörung 519; siehe auch Kathrein, Das neue Nachb...