Parkometerstrafe und Tankvorgang
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis wird gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zugelassen.
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 16:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Josef-Meinrad-Platz, bei Tankstelle rechts beanstandet, da es ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.
Der Meldungsleger hielt fest: "e tankstelle 8-22h fertig geladen. Grün blau blinkend obere leiste rot".
Der Beschwerdeführer (Bf.) wandte sich auf Grund der vom Meldungsleger ausgestellten Organstrafverfügung, mit der eine Geldstrafe von € 36,00 verhängt wurde, mit E-Mail vom an die Magistratsabteilung 67 Service und teilte mit, dass es richtig sei, dass er das auf den im Betreff genannten Strafnachrichten angeführte Fahrzeug auf dem in der Strafnachricht genannten Fläche abgestellt habe. Es handle sich dabei um Flächen, die für das Laden von Elektrofahrzeugen vorgesehen seien. Das in den Strafnachrichten angeführte Fahrzeug sei ein Elektrofahrzeug und sei im genannten Zeitpunkt zum Laden des Fahrzeuges an der Stromtankstelle angeschlossen worden. Das Halte- und Parkverbot sei durch Verkehrsschilder verordnet gewesen, dies jedoch eingeschränkt für den Zeitraum vom bis ; nach seinem Verständnis daher am nicht gültig. Fotos von den Verkehrsschildern würden sich im Anhang befinden.
Sofern sich die Rechtslage nicht geändert habe, sei für ein Fahrzeug, das gerade an einer Ladestation geladen werde, keine Kurzparkgebühr zu entrichten bzw. kein Parkschein zu legen.
Ein Foto der beiden Strafnachrichten schließe er diesem E-Mail zur leichteren Zuordnung ebenfalls an. Er bitte um Nachricht, ob die Behörde von einem strafbaren Verhalten ausgehe bzw. wie anderenfalls die Strafverfahren unbürokratisch erledigt werden könnten.
Die Magistratsabteilung 67 setzte den Bf. mit E-Mail vom in Kenntnis, dass sich laut den zusätzlichen Angaben des Überwachungsorgans die Anzeige der Stromtankstelle im Status "blau-grün" blinkend + rotes Aufleuchten der LED-Zeile befunden habe. Dies bedeute, dass das Fahrzeug voll aufgeladen gewesen sei und auch bereits die 15-minütige Frist zur Entfernung des Fahrzeuges verstrichen gewesen sei.
Während der Dauer der Betankung sei keine Entrichtung der Parkometerabgabe erforderlich. Sobald das Fahrzeug jedoch vollständig geladen und auch bereits die 15-minütige Frist zur Entfernung des Fahrzeuges verstrichen sei, werde die Parkometerabgabepflicht wirksam.
Weiters enthielt die E-Mail Informationen zum sogen. abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren.
Der Bf. übermittelte der Behörde in der Folge mit E-Mail vom einen Auszug der mit der verwendeten Ladekarte dargestellten Ladevorgänge und teilte mit, dass es offenbar zu einem Missverständnis oder einer Verwechslung gekommen sei. Der Ladevorgang habe von 14:38 Uhr bis 17:16 Uhr gedauert. Insgesamt seien 20,919 kWh geladen worden. Die Unrichtigkeit der Anzeigendarstellung ergebe sich auch schon daraus, dass das Fahrzeug um 16:31 Uhr nicht vollgeladen und auch bereits die 15-minütige Frist zur Entfernung des Fahrzeuges verstrichen sein habe können. Die verwendete Ladesäule könne max. 11 kWh liefern. Gerne könne er der Behörde auch noch die Rechnung zu diesem Ladevorgang (auf der Rechnung seien auch die einzelnen Tankvorgänge detailliert angeführt) nachreichen, sobald ihm diese zugestellt würden. Die Ladezeit bis 17:16 Uhr entspreche auch annähernd der zu Beginn des Ladevorganges berechneten und angezeigten voraussichtlichen Beendigung des Ladevorganges des Fahrzeuges mit 17:11 Uhr.
Die Magistratsabteilung 67 forderte den Bf. mit Schreiben vom unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens durch Vorlage von geeigneten Beweismitteln (Detailinformation des Ladevorganges von Wien Energie) glaubhaft zu machen, dass sich das Fahrzeug im Lademodus befunden habe.
Der Bf. teilte der Behörde im Zuge seiner Rechtfertigung durch seine rechtsfreundliche Vertretung am Folgendes mit:
"Die beschuldigte Partei hat das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Vienna am bei der Elektroladestation zum Laden abgestellt. Dieser Ladevorgang vom hat von 14:38 Uhr bis 17:16 Uhr gedauert. Insgesamt wurden 20,919 kWh geladen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Strafverfügung (16:33 Uhr) wurde das Fahrzeug daher geladen.
Die Unrichtigkeit der Anzeigendarstellung ergibt sich auch schon daraus, dass das Fahrzeug schon technisch um 16:31 Uhr nicht vollgeladen sein konnte (schon gar nicht unter Berücksichtigung der 15 minütigen Frist zur Entfernung des Fahrzeuges), zumal die verwendete Ladesäule maximal 11 kWh haben muss.Unter Berücksichtigung, dass die Ladeleistung am Ende des Ladevorganges zurückgeht ist die Dauer des Ladevorganges gemäß Rechnung bis 16:17 Uhr richtig. Die Ladezeit bis 17:16 Uhr entspricht auch annähernd der zu Beginn des Ladevorganges berechneten und angezeigten voraussichtlichen Beendigung des Ladevorganges im Fahrzeug mit 17:11 Uhr.
Beweis: Rechnung der Energie Steiermark Kunden GmbH vom .
Es liege daher kein Vergehen gegen das Parkometergesetz vor."
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom für schuldig, dass er das ggstl. Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Josef-Meinrad-Platz bei Tankstelle rechts, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:33 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, den Ausführungen des Bf. in seiner Rechtfertigung und nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) fest, dass der Bf. seine Angaben, dass zur Tatzeit ein Ladevorgang stattgefunden hätte, durch keine tauglichen Beweismittel (zB Bestätigung über diesen Ladevorgang durch die Tanke Wien mit Detaillinformationen) untermauert habe, weshalb seine Angaben nicht zu seinen Gunsten wirken hätten können.
Darüber hinaus habe sich auch aus den Beanstandungsangaben des meldungslegenden Organs ergeben, dass zur Tatzeit das Fahrzeug in der E-Tankstelle fertig geladen gewesen sei, zumal von diesem ein grün-blau blinkendes Licht sowie die rot leuchtende Leiste wahrgenommen worden sei.
Zumal - jedenfalls zum Beanstandungszeitpunkt - kein Ladevorgang des Fahrzeuges (mehr) stattgefunden habe, sei dieses auch nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe befreit gewesen.
Das vom Bf. erwähnte (mobile) Halte- und Parkverbot im Zeitraum vom bis sei zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht gültig und daher auch nicht zu überprüfen gewesen.
Dass das (fixe) Halte- und Parkverbot "v. 8-22h,
(10m ) zur Tatzeit nicht gültig gewesen ist, sei im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen.
Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen gewesen.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.
Die rechtsfreundliche Vertretung des Bf. bringt in seiner Beschwerde vom Folgendes vor:
"Richtig ist, dass der Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna abgestellt hat, sodass es am , um 16:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Josef-Meinrad-Platz bei der E-Tankstelle rechts gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Eine derartige Abgabe ist jedoch nicht für Elektrofahrzeuge zu entrichten, die sich in einem Ladevorgang an einer Elektroladestation befinden.
Genau dies ist gegenständlich der Fall. Der Beschwerdeführer hat das vorgenannte Fahrzeug an der Ladestation "XXX - Wien Energie - 11 kW" abgestellt und hat an dieser Ladevorrichtung einen Ladevorgang aktiviert, der von 14:38 Uhr bis 17:16 Uhr gedauert hat. Zum Nachweis dafür hat der Beschwerdeführer die Abrechnung über diesen Ladevorgang vorgelegt. Der Ladevorgang ist entsprechend dieser Rechnung richtig dargestellt. Im Beweisverfahren des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gibt es keinerlei Ergebnisse oder Hinweise, die auf die Unrichtigkeit der Dauer des genannten Ladevorganges von 14:38 Uhr bis 17:16 Uhr am hinweisen würden. Die Verwaltungsbehörde weist daraufhin, dass die genannte Ladezeit ausschließlich eine reine Abstellzeit wiedergeben würde, unabhängig davon wie lange davon tatsächlich ein Ladevorgang vorgenommen oder durchgeführt wurde. Die Behörde stellt aber außer Streit, dass es sich bei dem angegebenen kWh-Verbrauch von 20,919 kWh um den tatsächlichen Stromverbrauch handelt, welcher für den Ladevorgang des Fahrzeuges benötigt wurde. Außer Streit steht, dass der Ladevorgang um 14:38 Uhr begonnen hat. Der Stromverbrauch bei gegenständlich verwendeter Ladestation ist mit 11 kWh beschränkt. Der tatsächliche Stromverbrauch von 20,919 kWh bedarf daher bei maximalem Strombezug von 11 kWh insgesamt 115 Minuten. Daraus ergibt sich, dass bei einem Beginn des Ladevorganges um 14:38 Uhr der Ladevorgang zumindest bis 16:33 Uhr gedauert haben muss (aus der Praxis ist allgemein bekannt, dass der maximale Strombezug über die gesamte Ladezeit, insbesondere gegen Ende der Ladezeit nicht erreicht wird). Wie im Straferkenntnis richtig dargestellt muss der Lenker des Fahrzeuges dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug spätestens 15 Minuten nach Beendigung des Ladevorganges aus der Zone entfernt wird. Unter Berücksichtigung dieser 15 Minuten-Frist hätte das Fahrzeug bei maximaler Stromabgabe bis längstens 16:48 Uhr bei sonstiger Strafbarkeit entfernt werden müssen.
Schon daraus ergibt sich, dass der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf gemäß dem bekämpften Straferkenntnis im maßgeblichen vorgeworfenen Zeitpunkt (, 16:33 Uhr) nicht vorgelegen sein kann und der Vorwurf der gegenständlichen Verwaltungsübertretung daher zu Unrecht erhoben wurde…"
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes übermittelte der Bf. mit E-Mail vom folgende Ladeanalye zum Ladevorgang am von Wienenergie:
17:17:18 Eingehend StatusNotification: -
17:17:13 Eingehend DataTransfer LP2, Status: ParkWarnDisabled
17:17:06 Eingehend DataTransfer LP2, Status: Available
17:17:01 Eingehend StopTransaction LP2, TransactionID: 25513256
17:16:56 Eingehend MeterValues -
17:08:50 Eingehend MeterValues -
16:53:50 Eingehend MeterValues -
16:38:51 Eingehend MeterValues -
16:24:50 Eingehend DataTransfer LP2, Status: ParkWarnEnabled
16:23:52 Eingehend MeterValues -
16:09:57 Eingehend DataTransfer LP2, Status: ChargeFinished
16:09:52 Eingehend MeterValues -
16:08:52 Eingehend MeterValues -
15:54:59 Eingehend DataTransfer LP2, Status: SuspendedEV
15:54:54 Eingehend MeterValues -
15:53:54 Eingehend MeterValues -
15:38:57 Eingehend MeterValues -
15:23:55 Eingehend MeterValues -
15:08:56 Eingehend MeterValues -
14:53:58 Eingehend MeterValues -
14:39:27 Eingehend DataTransfer LP2, Status: Charging
14:39:22 Eingehend MeterValues -
14:39:14 Eingehend StartTransaction LP2, TransactionID:25513256
14:38:48 Ausgehend RemoteStartTransaction Tag:01b66aa7a68
Mit E-Mail vom wurde von Wien Energie Support mitgeteilt, dass der Ladevorgang um 16:09:57 beendet wurde.
Mit E-Mail vom sendete der Bf. folgende Ladeleistungszeiten von Wienenergie weiter:
14:38:53 - 74.511,113 - 0,00 Ladevorgang gestartet
14:53:51 00:14:58 74.514,812 3,6990 14,8289 Ladeleistungserhöhung
15:08:49 00:14:58 74.520,232 5,4200 21,7282 Ladeleistungserhöhung
15:23:48 00:14:59 74.525,619 5,3870 21,5719 Ladeleistung stabil
15:38:48 00:15:00 74.529,757 4,1380 16,552 Ladeleistungsabfall
15:53:48 00:15:00 74.531,921 2,1640 8,656 Ladeleistungsabfall
15:54:47 00:00:59 74.532,032 0,1110 6,7728 Ladeleistungsabfall
16:08:44 00:13:57 74.532,032 - 0,00 Ladevorgang ausgesetzt
16:09:44 00:01:00 74.532,032 - 0,00 Ladevorgang ausgesetzt
16:23:44 00:14:00 74.532,032 - 0,00 Ladevorgang ausgesetzt
16:38:43 00:14:59 74.532,032 - 0,00 Ladevorgang ausgesetzt
16:53:43 00:15:00 74.532,032 - 0,00 Ladevorgang ausgesetzt
17:08:42 00:14:59 74.532,032 - 0,00 Ladevorgang ausgesetzt
17:16:48 00:08:06 74.532,032 - 0,00 Ladevorgang ausgesetzt
17:16:48 00:08:06 74.532,032 - 0,00 Ladevorgang beendet
Weiters wurde das untenstehende Foto der Ladesäule übermittelt:
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 16:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Josef-Meinrad-Platz, Tankstelle rechts, Ladestation XXX - Wien Energie, abgestellt war, sodass es dort im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt war.
Laut Zusatztafel war dieses Halte- und Parkverbot auf die Zeit zwischen 08:00 Uhr und 22:00 Uhr beschränkt, wobei in dieser Zeit Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs von diesem Verbot ausgenommen waren.
Die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung KO erfolgte um 16:33 Uhr.
Mit E-Mail vom wurde von Wien Energie Support mitgeteilt, dass der Ladevorgang um 16:09:57 beendet wurde.
Zufolge der vom Bf. weitergeleiteten E-Mail von Wienenergie (E-Mail vom ) startete der Ladevorgang am um 14:38:53 Uhr und war um 17:16:48 Uhr beendet.
Ab 14:53:51 Uhr bis 15:08:49 Uhr fand eine Ladeleistungserhöhung statt. Von 15:38:48 Uhr bis 15:54:47 Uhr erfolgte ein Ladeleistungsabfall. Von 16:08:44 Uhr bis 17:16:48 Uhr, und damit auch zur Beanstandungszeit durch das Parkraumüberwachungsorgan (16:33 Uhr) war der Ladevorgang ausgesetzt und der Ladevorgang erst um 17:16:48 Uhr tatsächlich beendet.
Der Bf. hat - wie sich aus den nachstehend angeführten Ausführungen, insbesondere der Beweiswürdigung, ergibt - die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie den Auskünften von Wien Energie.
Nach den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans blinkte zur Beanstandungszeit (16:33 Uhr) bei der Ladestation ein blau-grünes Licht und in der oberen Leiste ein rotes Licht.
Blau-grün blinkendes Licht bedeutet, dass der Ladevorgang beendet ist (https://www.wienenergie.at/faqs/was-bedeutet-die-farbanzeige-an-den-steckdosen-der-ladestation/).
Die verwendete Ladesäule kann laut dem vom Bf. vorgelegten Foto max. 11 kWh liefern.
Laut Auskunft von Wien Energie Support vom war der Ladevorgang des ggstl. Fahrzeuges um 16:09:57 Uhr beendet.
Nach weiterer Auskunft von Wien Energie vom , bei der der Ladevorgang noch detaillierter dargestellt wurde, war der Ladevorgang erst um 17:16:48 Uhr beendet und der Ladevorgang zur Beanstandungszeit durch das Parkraumüberwachungsorgan (16:33 Uhr) ausgesetzt.
Das Bundesfinanzgericht sieht daher den vorangeführten Sachverhalt in freier Beweiswürdigung als erwiesen an.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, verboten.
Gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960 zeigt die dort abgebildete Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.
Rechtliche Beurteilung:
Eine Befreiung von der Parkometerabgabe besteht nur für die Zeit des aktiven Ladevorganges.
Wer ein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" mit Zusatz "ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Aufladens" abstellt, muss dafür Sorge tragen, dass es spätestens 15 Minuten nach Beendigung des Ladevorganges aus dieser Zone entfernt wird.
Wird das Fahrzeug nach Beendigung der aktiven Ladetätigkeit nicht binnen 15 Minuten von der Ladestation entfernt und ist das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt, liegt eine Verletzung der Rechtsvorschriften nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 vor. Darüber hinaus liegt auch eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung vor.
Wie sich aus den vom Bf. weitergeleiteten E-Mails von Wienenergie ergibt, war der Ladevorgang des ggst. Kraftfahrzeuges auf Grund von Ladeleistungserhöhung und Ladeleistungsabfall tatsächlich erst um 17:16:48 Uhr beendet.
Zufolge der Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Da der Ladevorgang zufolge der Auskunft von Wienenergie erst um 17:16:48 Uhr beendet war, hat der Bf. die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Es kann dahingestellt bleiben, warum das vom Parkraumüberwachungsorgan wahrgenommene grün-blaue Licht, und in der oberen Leiste das rote Licht, geleuchtet hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da streitgegenständlich nur Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500054.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at