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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.03.2024, RV/3100113/2024

Familienbonus Plus und AVAB

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reichte am die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L1) für das Jahr 2022 elektronisch beim Finanzamt ein. Er gab darin unter anderem an, dass er Alleinverdiener sei und dass er oder seine Partnerin für ein Kind die Familienbeihilfe beziehe. Weiter beantragte er die Berücksichtigung des Familienbonus Plus zur Gänze für das Kind K, und gab an, dass seine Partnerin Familienbeihilfenbezieherin sei.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 36.471,84 mit EUR 1.449,- fest. Es berücksichtigte weder den Familienbonus Plus noch den Alleinverdienerabsetzbetrag. Die Begründung lautet: "Der Familienbonus Plus konnte nicht berücksichtigt werden, da Sie weder Familienbeihilfenbezieher noch Unterhaltsleister sind. Den Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Personen in eheähnlicher Gemeinschaft nur unter diesen Voraussetzungen zu:
• Die Partnerschaft besteht im Kalenderjahr länger als 6 Monate
• Einer der Partner bezieht für ein Kind länger als 6 Monate den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird."

In seiner Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für die Monate Juni bis Dezember 2022 sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages. Seine langjährige Lebenspartnerin L und er würden eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen und gemeinsam mit ihrem Sohn K Zeit sowohl in seiner Wohnung in Ort_A als auch in L´s Elternhaus verbringen. Die gemeinschaftliche Lebensführung als Familie sei langfristig angelegt und habe bereits vor dem Jahr 2022 in dieser Form bestanden.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies damit, dass kein gemeinsamer Haushalt mit der Familienbeihilfenbezieherin bestanden habe. Auch hätten die Einkünfte der Kindesmutter EUR 6.000,- überstiegen. Laut Aktenlage sei der Beschwerdeführer weder Familienbeihilfenbezieher noch Ehepartner der Familienbeihilfenbezieherin und habe mangels erbrachter Unterhaltsleistungen auch keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag.

Der Beschwerdeführer beantragte am die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war ausweislich des Zentralen Melderegisters von bis an der Adresse Adresse_A mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 in aufrechter Lebensgemeinschaft mit einer Lebenspartnerin gelebt hätte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2022 (ebensowenig wie in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2021) keine Angaben zu einer Ehe- oder Lebenspartnerin gemacht. Dem gegenüber steht sein Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich bei L um seine langjährige Lebenspartnerin handle. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert oder belegt. Auch sein Beschwerdevorbringen (vom ), es sei geplant, "noch in diesem Jahr einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen", widerlegt das Bestehen eines solchen und damit einer Lebensgemeinschaft im Jahr 2022. Ob eine Lebensgemeinschaft besteht, ist anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Apekten der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft (Jakom, EStG, 16.A., Rz 4 zu § 106 mit Judikaturhinweisen) zu beurteilen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist bloß zu entnehmen, dass er mit seinem Sohn und L Zeit sowohl in seiner Wohnung als auch in deren Elternhaus verbringe, was für sich betrachtet für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im abgabenrechtlichen Sinn nicht ausreicht.

Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater des am Datum.2022 geborenen K, was durch Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensdokumentation der Finanzverwaltung "Auskunft 4.0" ermittelt werden konnte. K ist ausweislich des Zentralen Melderegisters seit Geburt an der Adresse Adresse_B mit Hauptwohnsitz gemeldet. Durch Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensdokumentation der Finanzverwaltung "FABIAN - Familienbeihilfe" konnte ermittelt werden, dass der Beschwerdeführer nicht für K Familienbeihilfenberechtigter ist.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 33 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

(3) …

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
-
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
-
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c)
Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d)
Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4.
(Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
6. …
7. …

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 520 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 704 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 232 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 312 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu. …".

Für ein Kind, für das kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kommen der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner als Anspruchsberechtigte für den Familienbonus Plus in Betracht. Auf Sachverhaltsebene konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Familienbeihilfenberechtigte wäre oder dass er im Jahr 2022 mit der Familienbeihilfenberechtigten in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft gelebt hätte. Dem Beschwerdeführer steht daher der Familienbonus Plus für K im Jahr 2022 nicht zu.

Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur Steuerpflichtigen zu, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben, oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in Lebensgemeinschaft leben. Da das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung auf Sachverhaltsebene nicht festgestellt werden konnte, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag im Jahr 2022 nicht zu.

Die Beschwerde war daher insgesamt abzuweisen.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100113.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAF-18810