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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.03.2024, RV/2100509/2022

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages erfolgt durch Beschluss des Bundesfinanzgerichts

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerkanzlei Paulenz Allegra, Dornblühstraße 2, 01277 Dresden, betreffend Vorlageantrag (bezeichnet als: Beschwerde) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuer 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e i.V.m. § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Im angefochtenen Bescheid wurde die Jahresumsatzsteuer bei Ansatz einer Bemessungsgrundlage für den Normalsteuersatz (20%) in Höhe von 7.275 € mit 1.455 € festgelegt. Nach Abzug von 1.158,09 € an Vorsteuern ergab sich eine Umsatzsteuervorschreibung von 296,91 €.

In seiner durch die steuerliche Vertreterin überreichten Beschwerde wies der Beschwerdeführer (Bf.) darauf hin, in der Vorschreibung seien offenbar teilweise die Steuerdaten für das Jahr 2017 übernommen worden. Ebenso sei bei den Umsätzen offenbar die Kommastelle verrutscht und die Vorsteuern wurden ebenfalls mit den Werten von 2017 angesetzt. Der Beschwerde wurden die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 angeschlossen, wobei in der Jahreserklärung 2018 keine Umsätze mehr aufschienen und die Vorsteuern mit 1.362,59 € ausgewiesen wurden.

In ihrer erlassenen Beschwerdevorentscheidung wurde die Jahreszahllast mit Null festgesetzt und die bisherige Vorschreibung von 296,91 € gutgeschrieben. Die beantragten Vorsteuern wurden nicht berücksichtigt. In der Begründung führte sie aus, nach § 1 der VO BGBl 1995/279 idF BGBl II 2010/389 sei die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an ausländische Unternehmer normierten Voraussetzungen zwingend unter den dort in einem besonderen Verfahren, dem sog. Vorsteuererstattungsverfahren, durchzuführen. Die Vorgehensweise sei im § 3 der oa. VO geregelt, wenn Unternehmer im Erstattungszeitraum:
1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994), ausgeführt hat, …

Aus der Umsatzsteuererklärung und den Umsatzsteuervoranmeldungen gehe hervor, dass die Voraussetzungen für das Vorsteuererstattungsverfahren erfüllt werden. Es sei daher im vorliegenden Fall zwingend ein solches durchzuführen. Eine Veranlagung gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 habe daher nicht zu erfolgen.

Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wurde am erlassen. In der Rechtsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass diese Beschwerdevorentscheidung wie eine Entscheidung über die Beschwerde (§ 263 Abs. 3) wirke, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt werde.

Mit Schriftsatz vom wandte sich der Bf. gegen diese Entscheidung und führte aus, im Jahr 2017 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht und keinen Vorsteuererstattungsantrag für 2018 und 2019 gestellt zu haben. Die Änderung der Vorgangsweise des Finanzamtes könne er nicht nachvollziehen.

Mit einer als "Beschwerdevorentscheidung" titulierten Erledigung vom wurde die Beschwerde (wohl: Vorlageantrag) vom als nicht fristgerecht eingereicht, gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom wandte sich der Bf. gegen diese Feststellung und führte in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes aus:
"… Die Entscheidung erging mit der Begründung, dass ein entsprechender Antrag nicht fristgerecht eingereicht wurde. Der angefochtene Bescheid erging am . Dieser Bescheid änderte den vorigen Bescheid vom . Gegen diesen hatte ich fristgerecht Beschwerde eingelegt, so dass dieser auch für den Folgebescheid galt; da mein Anliegen nicht berücksichtigt wurde. Die Begründung für die Entscheidung ist somit nicht korrekt."
Weitere Ausführungen wurden nicht getätigt.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom mit einem als Beschwerde titulierten Schriftsatz vom , der als Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht zu werten war, bekämpft wurde.

In diesem Zusammenhang übersieht der Bf. in seinem Vorbringen, dass der vom Finanzamt erlassenen Beschwerdevorentscheidung die Gestalt einer Enderledigung der Beschwerde zukommt, falls diese nicht rechtzeitig - mit Vorlageantrag - angefochten wird.
Eine Weitergeltung der seinerzeit überreichten Beschwerde vom kann bei Erlassung einer (verspätet) bekämpften Beschwerdevorentscheidung nicht abgeleitet werden. Das Vorliegen weiterer Schriftsätze zwischen der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom und dem Vorlageantrag, bezeichnet als Beschwerde vom , wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht, weshalb von einer Verfristung des Vorlageantrages auszugehen war.

In materiell-rechtlicher Hinsicht erlaubt sich das Bundesfinanzgericht darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen, ob das Erstattungs- oder Veranlagungsverfahren zur Anwendung kommt, für jedes Jahr gesondert zu prüfen sind, weshalb bei Nichtvorliegen von entsprechenden Umsätzen primär und zwingend das Erstattungsverfahren nach der oa. Verordnung anzuwenden ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100509.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at