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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.02.2024, RV/7101241/2023

Zurückweisung - Vorlageantrag verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache der O***B***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer 123/456*** den Beschluss:

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung

Mit erließ das Finanzamt einen Bescheid mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 vom zurückgewiesen wurde, da sie im Jahr 2018 keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt habe.

Am stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 und beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für fünf Kinder.

Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom wurde der Beschwerdeführerin der Alleinverdienerabsetzbetrag für vier der fünf Kinder zugesprochen.

Gegen den Bescheid vom betreffend die Zurückweisung des (ersten) Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 vom hatte die Beschwerdeführerin am eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen: Die Abweisung wurde zusammengefasst damit begründet, dass ein Kind für den Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann berücksichtigt werden könne, wenn für dieses Kind vom Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG zustünde. Für das Kind A***M*** (geboren am **.**.2000) sei im Jahr 2018 nur für drei Monate Familienbeihilfe (inklusive Kinderabsetzbetrag) bezogen worden. Der Alleinverdienerabsetzbetrag könne daher nur für vier Kinder anerkannt werden. Der Alleinverdienerabsetzbetrag für vier Kinder sei bereits im Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigt worden. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

Am langte über FinanzOnline ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin gerichtet gegen den Bescheid vom (Beschwerdevorentscheidung) mit dem Text "Bitte noch mal" beim Finanzamt ein.

Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als verspäteter Vorlageantrag gewertet und dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Zwischen Beschwerdevorentscheidung vom und Vorlageantrag vom liegen fast vier Jahre. Der Vorlageantrag ist daher offensichtlich verspätet. Die Verspätung wurde der Beschwerdeführerin vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom vorgehalten und von ihr bestritten.

§ 26 Zustellgesetz bestimmt:

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der war ein Dienstag. Der dritte Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bzw die Post war daher Montag der .

Die Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen gilt daher gemäß § 26 Abs 2 ZustG als am bewirkt.

Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat.

Da die Zustellung als am bewirkt gilt, endete die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am Mittwoch, .

Der am eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet und ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 und 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101241.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAF-18668