Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.12.2023, RV/7103930/2023

Gegenstandsloserklärung eines zurückgezogenen Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1***, über den in dieser Sache gestellten Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung) vom den Beschluss gefasst:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. d Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit (iVm) § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweise:
Damit gilt die Beschwerde vom gemäß § 264 Abs. 3 Satz 3 BAO wieder als durch die in dieser Angelegenheit ergangene Beschwerdevorentscheidung vom erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Ablauf des Verfahrens:

Mit Einkommensteuerbescheid 2021 des Finanzamtes Österreich vom (betreffend Arbeitnehmerveranlagung) wurde die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin (abgekürzt: Bf.) für das Jahr 2021 mit 495,00 € festgesetzt

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde.

Das Finanzamt Österreich entschied über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , mit welcher die Einkommensteuer der Bf. für das Jahr 2021 wiederum mit 495,00 € festgesetzt wurde.

Dagegen stellte die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht einen Vorlageantrag (=Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Verwaltungsgericht (hier: Bundesfinanzgericht) gemäß § 264 Abs. 1 BAO).

Mit weiterer Eingabe vom zog die Bf. den Vorlageantrag zurück.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die Bf. mit Anbringen vom den Vorlageantrag zurückgezogen hat, ist dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären, was durch den vorliegenden Beschluss geschieht.

Gemäß § 264 Abs. 3 Satz 3 BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage wäre laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103930.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at