Der einfache Weg zur Bilanz
1. Aufl. 2008
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S. 1019. Jahresabschlussbuchungen
Dieses Kapitel umfasst solche Jahresabschlussbuchungen, die in der Praxis im Zuge der Jahresabschlusserstellung häufig erforderlich sind. Ausgegangen wird von einem § 5-Ermittler, d.h. ein Unternehmer, der nach UGB buchführungspflichtig (vgl. Kapitel 2 und 3) ist. Dieser Unternehmer bucht nach den Bestimmungen des Unternehmensrechts und erstellt für Zwecke der Berechnung der Steuer (Einkommen-/Körperschaftsteuer) eine Mehr-Weniger-Rechnung.
9.1. Immaterielles Anlagevermögen und Sachanlagen
9.1.1. Bestandteile und Ausweis
Zum Anlagevermögen gehören nur Posten, die dem Unternehmen langfristig – mehr als ein Jahr – dienen sollen.
Gemäß § 224 UGB umfassen das immaterielle Anlagevermögen und das Sachanlagevermögen folgende Posten der Aktivseite der Bilanz. Diese Posten dürfen gemäß § 223 UGB erweitert werden, wenn die Erweiterung für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig ist:
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;
Geschäfts(Firmen)wert;
geleistete Anzahlungen;
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Sachanlagen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschli...