Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 38741. Die Schlichtungsstelle
Allgemeines
In den Fällen der ersetzbaren (siehe 36.8.2.) bzw erzwingbaren (siehe 36.8.3.) Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen (zB Personaldaten- und Personalbeurteilungssysteme, Sozialpläne, Gleitzeitvereinbarungen nach § 4 b AZG) kann die Zustimmung des BR (ersetzbare Zustimmung) oder des AG oder des BR (erzwingbare Zustimmung) durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden.
Antrag auf Errichtung einer Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle ist auf Antrag eines der Streitteile zu errichten (§ 144 Abs 1 ArbVG). Die Schlichtungsstelle wird am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in 1. Instanz befassten Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Betrieb liegt, errichtet. Der Antrag auf Entscheidung durch die Schlichtungsstelle ist an den Präsidenten des zuständigen Gerichtshofes zu stellen. Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden (dies ist ein Berufsrichter) und 4 Beisitzern (Laien). Der Vorsitzende ist auf Grund eines einvernehmlichen Wunsches des Antragstellers und des Antragsgegners zu bestellen. Kommt eine Einigung der Verfahrensparteien binnen 2 Wochen nicht zu Stande, so ist der Vorsitzende vom Präsidenten aus dem Kreis der am Gerichtshof mit Arbeits- und Sozi...