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ÖBA 5, Mai 2024, Seite 364

Absonderung: Deckungsanspruch einer Haftpflichtversicherung

https://doi.org/10.47782/oeba202405036401

Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient. Ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG kann der Geschädigte nach Insolvenzeröffnung mit Klage gegen den IV geltend machen, eine Forderungsanmeldung ist nicht notwendig.

Die Ratio des § 157 VersVG liegt in der Sicherung des Haftungsfonds des Geschädigten. Das Absonderungsrecht beinhaltet den Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen/Vermögenswerten des Schuldners (= Sondermasse). Ist die (potentielle) Sondermasse nicht (mehr) vorhanden, kommt eine vorrangige Befriedigung daraus nicht infrage. Die Prüfung des geltend gemachten Absonderungsanspruchs erfordert damit aber auch die Beurteilung des Bestehens der Sondermasse (hier: den Deckungsanspruch des Schuldners gegenüber seiner Haftpflichtversicherung), weil die Absonderungsberechtigung Bestandteil des Streitgegenstands des Absonderungsverfahrens ist.

Aus der Begründung:

[1] Die Kl war bei Dr. S M (idF: Schuldner) in zahnärztlicher Behandlung. Über dessen Vermögen wurde am

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