Einführung in das Kärntner Bau- und Raumplanungsrecht
1. Aufl. 2018
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S. 211Anhang
1. Verfahrensabläufe im Überblick
S. 212
S. 213
S. 214
S. 215
S. 216
S. 217
S. 218
S. 2192. Rechtsgrundlagen
2.1. K-ROG
Gesetz vom über die Raumordnung (Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG), LGBl 76/1969 idF LGBl 24/2016
§ 1 Begriff und Abgrenzung
(1) Raumordnung ist die vorausschauende planmäßige Gestaltung des Gesamtraumes und der Teilräume des Landes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles unter Bedachtnahme auf die natürlichen und historisch gewachsenen Gegebenheiten, die ökologischen Erfordernisse, die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die freie Entfaltung des einzelnen in der Gemeinschaft.
(2) Die Planungszuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 2 Ziele und Grundsätze der Raumordnung
(1) Ziele der Raumordnung sind:
Die natürlichen Lebensgrundlagen sind möglichst zu schützen und pfleglich zu nutzen.
Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt und die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes sind zu bewahren.
Für die einzelnen Regionen des Landes ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturell...