Suchen Hilfe
VwGH 03.04.2015, Ra 2015/06/0013

VwGH 03.04.2015, Ra 2015/06/0013

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4 litk;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs6 lita;
RS 1
Bei der Beurteilung, ob das geplante Garagengebäude eine zu einem Wohngebäude dazugehörige sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 3 Abs. 6 lit. a Krnt GdPlanungsG 1995 ist, kann es jedenfalls nur auf baurechtliche Aspekte der Dazugehörigkeit ankommen. Eine Dazugehörigkeit kann sich somit etwa ergeben, wenn durch die Garage Pflichtstellplätze für ein Wohnhaus geschaffen werden bzw. wenn die Benützung der Garage nur durch Eigentümer oder andere rechtlich befugte Benützer des Wohnhauses erfolgt (nichts verschlagen an der Benützung durch einen Bewohner des Wohnhauses würde allerdings die kurzfristige Überlassung der Stellplätze an Besucher, Lieferanten und dergleichen).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Ing. C, vertreten durch Dr. Karin Rest, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG- 235-237/11/2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Dr. M; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeindevorstand der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der gegenständliche Antrag ist damit begründet, dass die Umsetzung des Garagengebäudes nur der mitbeteiligten Partei entweder durch private oder gewerbliche Nutzung zugutekomme. Es bestünden keine zwingenden öffentlichen Interessen, die den Bau des Garagengebäudes notwendig machten. Als unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG befürchte die Revisionswerberin konkret, dass sie durch die Errichtung der geplanten Garage im Bauland-Kurgebiet eine Beeinträchtigung des durch die Widmung Kurgebiet gewährleisteten Erholungsfaktors zu gewärtigen hätte. Ein Garagenbetrieb verursache erhöhte Lärmbelastung durch die einfahrenden und ausfahrenden Autos. Auch verändere ein Garagengebäude den örtlichen Charakter eines Kurgebiets, bringe eine unzumutbare Umweltbelastung mit sich und sei der Naherholung nicht dienlich. Die Revisionswerberin sei durch ihre berufliche Tätigkeit einer erhöhten Stresssituation ausgesetzt und benötige die Erholungszeit zu ihrer persönlichen Regeneration. Falle diese Erholungsphase, fürchte die Revisionswerberin gesundheitliche Schäden. Käme es hier zur Bauführung, entstünde der Revisionswerberin aufgrund ihrer persönlichen Situation ein extrem weitreichender Schaden, nämlich die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, den sie auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu tragen hätte. Der mitbeteiligten Partei könnten durch die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwachsen, da sie nicht einmal Miteigentümerin der Liegenschaft sei, bislang zum einen in der Lage gewesen sei, die Garagierung der in ihrem Eigentum stehenden Pkw an einem anderen Ort zu bewerkstelligen bzw. als Arzt auch ohne den Betrieb eines Garagierungsbetriebes durchaus in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. Auf der Grundlage davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses, ist davon auszugehen, dass das Landesverwaltungsgericht im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren geprüft hat. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Revisionswerberin stellen sich als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die von ihr auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/06/0064).

Während grundsätzlich die Interessen des Bauwerbers an der Umsetzung einer Baubewilligung auf der Hand liegen, wurde von der Revisionswerberin somit nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Damit ist auch nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein sollte (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/06/0043, mwN).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der Ing. C F in W, vertreten durch Dr. Karin Rest, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG-235-237/11/2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Dr. M S in J, vertreten durch Seifried & Beglari Rechtsanwälte in 8750 Judenburg, Burggasse 40; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde:

Gemeindevorstand der Gemeinde S; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von sieben PKW-Fertigteilgaragen auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 917/5, EZ 819, KG S. Die Revisionswerberin ist Miteigentümerin des an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 917/4, EZ 808, KG S.

Mit Eingabe vom wandte sich unter anderem die Revisionswerberin gegen das Bauvorhaben. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die beiden auf der Liegenschaft EZ 711 KG S befindlichen Gebäude (J und R) seien aufgrund des Baubewilligungsbescheides vom errichtet worden. In der seinerzeitigen Verhandlungsschrift sei festgehalten worden, dass der Bauwerber auf eigenem Grund 100 PKW-Stellplätze für beide Häuser vorsehen werde. Bauwerber sei damals die R GmbH gewesen, die erst mit Kaufvertrag vom die jetzt zu bebauende Liegenschaft EZ 819 an den nunmehrigen Bauwerber veräußert habe. Im Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens sei die damalige Bauwerberin bücherliche Eigentümerin sowohl der EZ 711 als auch der EZ 819 gewesen, sodass die Erklärung in der seinerzeitigen Verhandlungsschrift als Widmung für die geforderten Pflichtstellplätze qualifiziert werden müsse. Dazu komme, dass im Baubewilligungsbescheid vom als Auflagenpunkt 8 die Verpflichtung zur Schaffung von 100 PKW-Stellplätzen auf eigenem Grund enthalten gewesen sei. Die Benützungsbewilligung sei am erteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde pflichtgemäß die tatsächliche Herstellung aller baubewilligten Baumaßnahmen, damit aber auch die Schaffung von 20 Stellplätzen auf dem nunmehr neu zu bebauenden Grundstück, überprüft und zur Kenntnis genommen habe. Es seien auf dem jetzt zu bebauenden Grundstück insgesamt 20 Pflichtabstellplätze für die EZ 711 tatsächlich geschaffen und von den Eigentümern dieser Liegenschaft auch widmungsgemäß verwendet worden. Im nunmehrigen Flächenwidmungsplan sei das Baugrundstück Nr. 917/5 als Bauland-Kurgebiet ausgewiesen. Die Errichtung von Garagen diene nicht dieser Widmung und sei daher als widmungswidrig unzulässig.

Am fand eine mündliche Bauverhandlung über das gegenständliche Bauvorhaben statt. Dabei wurde seitens der Revisionswerberin ergänzt, dass es für das Baugrundstück keinen unmittelbaren Anschluss an das öffentliche Gut gebe.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung. In der Bescheidbegründung wurde der Einwand betreffend die Flächenwidmung zurückgewiesen, da sich aus dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz nicht ergebe, dass Garagen nicht im Bauland-Kurgebiet errichtet werden dürften. Bezüglich der Verbindung zur Fahrstraße bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht. Das Vorbringen betreffend die Stellplätze für die Wohnanlage R und J werde als nicht subjektivöffentlichrechtlicher Einwand abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die Revisionswerberin Berufung.

Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung unter anderem der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die Bescheidbegründung gleicht jener des Bescheides erster Instanz.

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die Revisionswerberin Vorstellung.

Im Verfahren vor dem mittlerweile zuständigen Landesverwaltungsgericht Kärnten erstattete der Mitbeteiligte eine Stellungnahme vom in einem mit einer Ergänzung der Antragsunterlagen. Im Wesentlichen führte er aus, durch umliegende Wohnobjekte sei ein erheblicher Bedarf an Stellplätzen und Garagen gegeben. Er selbst und seine Ehefrau seien Eigentümer von zwei Wohneinheiten im Haus J. Die Garagen würden den Wohnungseigentümern und Feriengästen der umliegenden Appartmenthäuser bzw. den sonst ansässigen Personen zur Miete angeboten. Anfragen dazu lägen bereits vor.

In einer Stellungnahme dazu vom führte die Revisionswerberin im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Mitbeteiligten lasse jede Relevanz vermissen, weil die beabsichtigte Nutzung eines zu errichtenden Baues völlig unbeachtlich sei. Ebenso gleichgültig sei ein allfälliger Bedarf nach Garagenplätzen, weil im Bauverfahren nur technische und nicht wirtschaftliche Fragen von Bedeutung seien. Zur fehlenden Verbindung mit dem öffentlichen Gut habe sich der Mitbeteiligte nicht geäußert.

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die nunmehr als Beschwerde anzusehende Vorstellung unter anderem der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, das Baugrundstück Nr. 917/5 sei als Bauland-Kurgebiet gewidmet. Das Garagengebäude sei dem südöstlich davon gelegenen Wohngebäude J auf Grundstück Nr. 917/3, KG S, zugeordnet, wovon zwei Wohneinheiten im Eigentum des Mitbeteiligten und seiner Gattin stünden. Das Wohnhaus J sei durch zwei Gemeindetennisplätze mit Grünanlage vom Baugrundstück Nr. 917/5 getrennt. Die geplante Zufahrt führe über ein als Verkehrsfläche gewidmetes privates Grundstück der mitbeteiligten Gemeinde zur öffentlichen Gemeindestraße. Dem Nachbarn stehe gemäß § 23 Abs. 3 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Ein Kurgebiet sei gemäß § 3 Abs. 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (GplG) vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt und im Übrigen auch für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen. Als dazugehörige sonstige bauliche Anlagen seien im § 3 Abs. 4 lit. a GplG Garagen, Gartenhäuser und Gewächshäuser ausdrücklich angeführt. Da der Mitbeteiligte glaubwürdig dargelegt habe, dass er und seine Gattin Eigentümer zweier Wohneinheiten des nahegelegenen Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 917/3 seien, seien die geplanten Garagen als zum Wohngebäude des Mitbeteiligten dazugehörige sonstige bauliche Anlagen zu bewerten. Daraus ergebe sich die Widmungskonformität. Die Vorschriften betreffend das Erfordernis einer Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße begründeten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Grundbuch komme der mitbeteiligten Partei weder am Wohngebäude J noch an der Liegenschaft EZ 711 Miteigentum zu. Ein solches sei im Verfahren fälschlicherweise angenommen worden. Das geplante Garagengebäude sei nicht als zum Wohngebäude gehörige sonstige bauliche Anlage zu werten. Das Baugrundstück stehe nicht im Miteigentum sämtlicher Miteigentümer jener Liegenschaft, der es angeblich zugeordnet sei. Um zum Wohngebäude zugehörig zu sein, müsste es sich bei der Garage entweder um eine Gemeinschaftsanlage aller Miteigentümer oder um Wohnungseigentumszubehör der mitbeteiligten Partei handeln. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben. Damit sei die Errichtung der Garage im Bauland-Kurgebiet unzulässig. Eine Zufahrt zum Baugrundstück sei nicht vorhanden. Der maßgebliche Grundstücksstreifen, der das Baugrundstück vom öffentlichen Gut trenne, stehe im Privateigentum der Gemeinde. Das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße könne ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen, da § 23 Abs. 3 BO in lit. d vorsehe, dass Einwendungen von Anrainern auf die Lage des Vorhabens gestützt werden könnten. Gerade diese Einwendung habe die Revisionswerberin geltend gemacht. Die Lage des Vorhabens entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Ehefrau des Mitbeteiligten sei Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 711. Aus diesem Miteigentumsanteil sei aber nicht auf eine Nutzungsberechtigung des Mitbeteiligten zu schließen. Es sei auch nicht unbestritten, dass das Garagengebäude dem Wohngebäude J zugeordnet sei, da die Revisionswerberin in allen Instanzen diese Zuordnung in Frage gestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Zuordnung gründe. Die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes seien auch nicht auf den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Grundbuchsauszüge stützbar. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Es sei auch nicht geprüft worden, ob das Garagengebäude gewerblich oder privat benutzt werden solle.

In der Revisionsbeantwortung wird unter anderem ausgeführt, es sei richtig, dass die mitbeteiligte Partei nicht Miteigentümer der Liegenschaft EZ 711 sei. Allerdings seien die Mutter und die Gattin der mitbeteiligten Partei Miteigentümerinnen dieser Liegenschaft. Die mitbeteiligte Partei habe daher seit der Kindheit große Teile der Freizeit in dieser Anlage verbracht, ebenso der Sohn der mitbeteiligten Partei. Die Familie verfüge über mehrere Fahrzeuge, für die Abstellplätze, insbesondere Garagenplätze, benötigt würden. Das GplG meine mit der zugehörigen sonstigen baulichen Anlage keinen Rückgriff auf den Begriff des zivilrechtlichen Zubehörs, sondern wohl nur die Widmung dieser Anlagen zu Zwecken, die den Bewohnern des Wohngebäudes dienten.

Die Revision ist im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Garage einem Wohngebäude zuordenbar und daher im Bauland-Kurgebiet bewilligungsfähig ist, zulässig, sie ist aber nicht begründet.

§ 23 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO), LGBl. Nr. 62 idF vor

der Novelle LGBl. Nr. 31/2015 lautet auszugsweise:

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

...

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

...

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

b)

die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

c)

die Bebauungsweise;

d)

die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

e)

die Lage des Vorhabens;

f)

die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

g)

die Bebauungshöhe;

h)

die Brandsicherheit;

i)

den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

j)

den Immissionsschutz der Anrainer.

..."

§ 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (GplG), LGBl. Nr. 23, lautet auszugsweise:

"§ 3

Bauland

...

(4) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen

k) für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),

...

(6) Als Kurgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen

l) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs 4 lit a,

..."

Dem Nachbarn kommen aus den Vorschriften über die erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu (vgl. die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, S. 317 unter Z 114 zitierte hg. Rechtsprechung). Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Der Nachbar hat aber jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S. 293 unter Z 19 zitierte hg. Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall ist es daher entscheidungswesentlich, ob das geplante Garagengebäude eine zu einem Wohngebäude dazugehörige sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 3 Abs. 6 lit. a GplG ist. Dabei kann es jedenfalls nur auf baurechtliche Aspekte der Dazugehörigkeit ankommen. Eine Dazugehörigkeit kann sich somit etwa ergeben, wenn durch die Garage Pflichtstellplätze für ein Wohnhaus geschaffen werden bzw. wenn die Benützung der Garage nur durch Eigentümer oder andere rechtlich befugte Benützer des Wohnhauses erfolgt (nichts verschlagen an der Benützung durch einen Bewohner des Wohnhauses würde allerdings die kurzfristige Überlassung der Stellplätze an Besucher, Lieferanten und dergleichen).

Im konkreten Fall hat sich das Landesverwaltungsgericht darauf gestützt, dass der Mitbeteiligte Eigentümer der Garage und auch Miteigentümer des Wohnhauses sei, somit auf ein nach den obigen Ausführungen relevantes Kriterium, das die Annahme der Zugehörigkeit der Garage zum Wohnhaus rechtfertigt. Das Revisionsvorbringen, dass der Mitbeteiligte nicht Miteigentümer des Wohnhauses sei, unterliegt dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot. Bemerkt wird, dass es im Übrigen auf die Anzahl der Stellplätze nicht ankommt, wohl aber würde eine Benützung der Garage durch andere Personen als Eigentümer oder sonst rechtlich befugte Benützer des Wohnhauses dem Baukonsens nicht entsprechen (vgl. § 6 lit. c BO, wonach die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung bedarf, sofern für die neue Verwendung andere öffentlichrechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige).

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060013.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAE-93067