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VwGH vom 27.04.2011, 2011/23/0001

VwGH vom 27.04.2011, 2011/23/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A K in Wien, geboren 2004, vertreten durch Dr. Veronika Kozak, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädterstraße 62/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 307.860- C1/3E-VIII/22/06, betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der in Österreich geborene Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Z K und der Al K und wie diese russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der im Familienverfahren gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers vom wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Schon in erster Instanz war dem Beschwerdeführer (rechtskräftig) Refoulementschutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 2 AsylG erteilt worden.

Über die gegen die Abweisung seines Asylantrages gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/01/0016, wurde der den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers abweisende Berufungsbescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/20/0860 bis 0865, mwN), weshalb schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag nach § 1 Z. 1 lit. a dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits umfasst.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-92726