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immo aktuell 4, August 2020, Seite 225

Mietzinsüberprüfung und Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters

immo aktuell 2020/35

§ 16 Abs 1 Z 1 und 8 MRG

Im Fall der Übergabe des Bestandobjekts bereits vor Mietvertragsabschluss hat der Geschäftsraummieter die Mietzinsüberschreitung „unmittelbar bei Vertragsabschluss“ zu rügen.

Sachverhalt: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin, die aufgrund Unternehmenskaufs in die Hauptmietverträge ihrer Rechtsvorgänger über zwei verschiedene Geschäftslokale eingetreten war, anlässlich des Abschlusses eines neuen einheitlichen Mietvertrags über diese Geschäftslokale nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG zur Rüge der Überschreitung des Hauptmietzinses anlässlich des Abschlusses dieses Hauptmietvertrags verpflichtet war.

Das Erstgericht verneinte eine Rügepflicht und gab dem Mietzinsüberprüfungsbegehren für bestimmte Zeiträume in näher bezeichnetem Umfang statt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner Folge und wies den Hauptmietzinsüberprüfungsantrag mangels rechtzeitiger Rüge als präkludiert ab.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung: […] Gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG kann sich ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach § 16 Abs 8 Satz 1 MRG nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzügli...

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