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VwGH vom 21.12.2016, Ro 2014/10/0047

VwGH vom 21.12.2016, Ro 2014/10/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des J H in Graz, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. ABT10-31Ho-39/2008-18, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) festgestellt, dass die im (dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen) Plan gelb umrandete Teilfläche von ca. 287 m2 sowie die blau umrandete Teilfläche von ca. 2.900 m2 des Grundstückes Nr. 1138, EZ 2065, KG W, und die im (dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen) Plan gekennzeichnete Teilfläche von 3.448 m2 des Grundstückes Nr. 1140/1, EZ 842, KG W, Wald im Sinne des ForstG seien.

2 Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges u. a. das im Berufungsverfahren eingeholte forstfachliche Gutachten eines Amtssachverständigen vom zur Gänze wiedergegeben. Diesem Gutachten ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

" Forstfachlicher Befund:

Die zur Waldfeststellung beantragten Flächen am GSt.Nr. 1138 und 1140/1, je KG 63124 W befinden sich im Bereich der Hohenrainstraße (8042 Graz) - welche hier als Privatstraße geführt wird - im ansteigenden Hangbereich und umfassen den nach unten verlaufenden Hangbereich der ggst. Grundstücke; im Norden grenzt unmittelbar Bauland an, im Westen und Südwesten Wald ( bezogen auf das Gst.Nr. 1138 getrennt durch die Hohenrainstraße ). ...

Die Fläche des GSt.Nr. 1138 ist rd. 160 m lang und im Mittel rd. 37 m breit (Ausrichtung Nord-Süd) , liegt zwischen 420- 440 mSH und ist mit rd. 10-45 % nach Süd geneigt. Im Norden befindet sich begrüntes Bauland, im Süden der ggst. Feststellungsbereich, welcher derzeit zum Großteil locker mit verholzendem Bewuchs bestockt und von einer Rasen-Grasnarbe bedeckt ist. An Bewuchs finden sich sechs hochstämmige Rotbuchen und eine hochstämmige Schwarzerle, der Rest setzt sich aus einer Zaunhecke von Bechereiben (rd. 530 Stk in enger Linienform) und weiteren Pflanzen (rd. 25 Stk., alle mit hochstämmiger Wuchsform) aus vereinzelten Exoten (z.B. Tränenkiefer, Serbische Fichte, Hemlockstanne, Himalaya-Zeder) sowie Exemplaren von Walnuß, Edelkastanie, Aspe und Obstgehölzen zusammen. Die Oberhöhe der Hochstämmigen beträgt rd. 27 m, die Überschirmung rd. 0,2. Im unteren Drittel des Grundstückes nahe der westlichen Grundstücksgrenze findet sich ein Holzverschlag bzw. eine Hütte mit rd. 1,5 m Höhe und rd. 3 m2 Fläche; im mittleren Bereich des Grundstückes nahe der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine künstlich geschaffene Geländemulde (in welcher zeitweise Wasser steht und als ‚Tümpel', ‚Biotop' und ‚Retentionsbecken' bezeichnet wird) mit einer Fläche von rd. 55 m2.

Das GSt.Nr. 1140/1 ist länglich, rd. 150 m lang und im Mittel rd. 26 m breit (Ausrichtung Nordwest-Südost) , liegt ebenfalls zwischen 420-440 mSH und ist mit rd. 30 % nach Südwest geneigt. Im Osten des Grundstückes (Anlage A-1) befindet sich eine rd. 4,5 m breite, großteils konsensgemäß errichtete Privatstraße (...). Die Oberhöhe des forstlichen Bewuchses am Rest des GSt.Nr. 1140/1 beträgt rd. 25 m, die Überschirmung rd. 0,5.

...

Zur amtlichen Waldfeststellung wurde erstinstanzlich das

amtliche Orthofoto samt Kataster ... vom (...)

herangezogen (...). Als Gegenüberstellung diente ein amtliches Orthofoto aus dem Jahr 2004 (...) sowie ein amtliches Infrarot-Orthofoto aus dem Jahr 2009 (...). Zur Ergänzung dienten die vom (Revisionswerber) beigelegten Orthofotos aus unbekannter Quelle

... vom und ... vom ...

Am Orthofoto vom stockt in den auf Anlage A dargestellten Flächen ‚Blau', ‚Gelb' und ‚X' forstlicher Bewuchs mit einer Überschirmung von 1,0 (Überschirmung am Orthofoto aus 2004 ...: 0,9) . ... Das GSt.Nr. 1140/1 ist im Jahr 2000 ...

und 2004 ... ebenfalls mit forstlichem Bewuchs bestockt,

allerdings mit einer Überschirmung von 0,9 (Überschirmung am Orthofoto aus 2004 ...: 0,8) . In einem Bereich des ggst. Grundstückes rd. 80 m von Süden kommend und links der Verkehrsfläche (Ausmaß von rd. 150 m2) ist eine Rohbodenfläche vorhanden, ob Bewuchs vorhanden ist, ist anhand der Orthofotos vom und der Anlage C (2004) festzustellen (siehe unten) .

Bzgl. des GSt.Nr. 1138 sind am Orthofoto des (Revisionswerbers) vom dieselben Verhältnisse wie oben geschildert erkennbar, allerdings ist die Hauszufahrt (welche vom Wohnhaus weg erst nach Südost und dann mit einem Haken nach West führt) besser erkennbar. Diese Weganalage (Hauszufahrt) trennt die Waldflächen im östlichen und südlichen Bereich von dem bestockten Bereich im Nordwesten ab. ...

Am Gst.Nr. 1140/1 ist erkennbar, dass - mit Ausnahme der rd. 4,5 m breiten Verkehrsfläche im Osten des Grundstückes - die gesamte Fläche bestockt ist. Nur ein rd. 150 m2 großer Bereich dieses Grundstückes war zeitweilig ohne Bestockung, wuchs dann aber wieder zu (Bereich rd. 80 m nördlich der Grundstücksgrenze im Süden und links der Verkehrsfläche am GSt.Nr. 1140/1) . In diesem Bereich ist am Orthofoto vom sowie vom Bewuchs vorhanden, welcher aber niedrigwüchsiger als der Rest der umliegenden Hochstämmigen ist.

...

Forstfachliches Gutachten:

...

Bereich ‚Gelb' (vgl. Anlage A):

Im ggst. Bereich ‚Gelb' (...) ist sowohl am Orthofoto vom (...) sowie auf dem Orthofoto vom (...) durchgehend forstlicher Bewuchs in dichter Bestockung (von Strauch- und Baumarten) erkennbar, welcher unmittelbar an die Waldfläche des Bereiches "Blau" anschließt. Die durchschnittliche Breite bzw. Fläche des Bewuchses betrug im Zusammenhang mit angrenzenden Waldflächen immer mehr als durchschnittlich 10 m bzw. mehr als 1.000 m2, die Überschirmung betrug rd. zehn Zehntel, die Mittelhöhe lag jedenfalls über 3 m, geschätzt werden kann diese mit zumindest rd. 16 m. Nach fachlicher Auffassung erfüllte somit die ggst. Grundfläche innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre (konkret jedenfalls am ) die Kriterien der Waldeigenschaft, der gesamt Bereich von ‚Gelb' (...) ist daher aus forstfachlicher Sich als Wald im Sinne des Forstgesetzes (im Ausmaß von 287 m2) anzusprechen.

Bereich "Blau" (Anlage A):

Im ggst. Bereich ‚Blau' (...) findet sich sowohl am Orthofoto vom (...) sowie auf den Orthofotos vom (...) und vom (...) durchgehend forstlicher Bewuchs in dichter Bestockung (von Strauch- und Baumarten) . Dies wird

insbesondere durch das Orthofoto ... (vom) ... des

(Revisionswerbers) belegt.

Zu den in der Stellungnahme vom (...) in Punkt 1.1 angesprochenen ‚Waldausnehmungen' ist auszuführen, dass es sich nicht um ‚Waldausnehmungen', sondern in den Jahren 2007-2010 um Ausnehmungen des überschirmten Baumbestandes handelt. Tatsächlich ist am Orthofoto vom in den ggst. Bereichen eine durchgehende Bestockung mit forstlichem Bewuchs vorhanden, weswegen es sich zwingend um Wald handelt. Weiters ist zu ergänzen, dass aufgrund der Zusammensetzung mit unterschiedlichem Baumbewuchs verschiedener Größe, des vollen Kronenschlusses auf fast der gesamten Fläche ein gemeinschaftliches Waldinnenklima gegeben ist und es liegt - durch den langfristigen Bestand an forstlichem Bewuchs, den einheitlichen, geologischen Aufbau, den kontinuierlichen Wechsel von Licht, Schatten und Niederschlag - ein gleichmäßiger Aufbau des Waldbodens vor, welcher auch besteht, wenn im Laufe der Sukzession gerade einmal kein(e) Überschirmung vorliegt. D.h. Lücken im Kronendach bedingen keine automatische Nichtwaldfunktion. Lediglich ein kleiner, rd. 3 m2 großer Holzverschlag (...) ist aus forstfachlicher Sicht von der Waldeigenschaft auszunehmen, da diese eindeutig waldfremde Nutzung zumindest seit dem Jahr 1996 besteht (...).

Die durchschnittliche Breite bzw. Fläche des Bewuchses (Bereich ‚Blau') betrug immer mehr als durchschnittlich 10 m bzw. mehr als 1.000 m2, die Überschirmung betrug rd. zehn Zehntel, die Mittelhöhe lag jedenfalls über 3 m, geschätzt werden kann diese mit zumindest rd. 16 m.

Nach fachlicher Auffassung erfüllte somit die ggst. Grundfläche (mit einer Ausnahme, s.u.) innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre (konkret jedenfalls schon am , wie auch am ) die Kriterien der Waldeigenschaft, der gesamt Bereich von ‚Blau' (mit Ausnahme eines rd. 3 m2 großen Bereiches, vgl. Anlage A, ‚Holzverschlag') ist aus forstfachlicher Sich als Wald im Sinne des Forstgesetzes (im Ausmaß von 2.900 m2) anzusprechen.

(Anmerkung: Die Fläche von 2.900 m2 ergibt sich nach Abzug der 3 m2 großen Nichtwaldfläche).

GSt.Nr. 1140/1:

Die östlich gelegene Verkehrsfläche des GSt.Nr. 1140/1 ist offenbar (...) konsensgemäß errichtet worden und besteht in dieser Form zumindest seit 1992 (...). Aufgrund der mehr als 10 Jahre andauernden, waldfremden Nutzung ist diese Fläche daher aus forstfachlicher Sicht nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes

(...).

Die Restfläche ist durchgehend mit forstlichem Bewuchs (vorwiegende Rotbuche) mit einer Überschirmung von rd. 0,5 (2012) und einer Oberhöhe von 25 m bestockt. Die durchschnittliche Breite bzw. Fläche dieses Bewuchses betrug 2000 und 2004 immer mehr als durchschnittlich 10 m bzw. mehr als 1.000 m2, im Zusammenhang mit den unmittelbar angrenzenden Waldflächen weiterer Grundstücke erreichte die durchschnittliche Breite im Mittel rd. 100 m, die zusammenhängend bestockte Grundfläche erreichte zumindest mehrere Hektar.

In einem Bereich des Gst.Nr. 1140/1, rd. 80 m nördlich der Grundstücksgrenze im Süden und links der Verkehrsfläche befindet sich (belegt durch die chronologisch geordneten Orthofotos) eine alternierend bestockte/nicht bestockte Waldfläche (Ausmaß von rd. 150 m2) . Diese Fläche ist am ggst. Orthofoto von 2007 nicht bewaldet, ebenso wie am Orthofoto von 1996. Auf den Orthofotos aus den Jahren 1992 und 2000 (...) wie auch aus 2004 (...) ist aber eindeutig forstlicher Bewuchs erkennbar. D.h. der Bewuchs wurde entfernt, kam wieder an und wurde wieder entfernt etc. Da die Fläche nach 1992 offenbar nur zeitweise einer anderen Verwendung diente und sonst wieder zuwachsen konnte, ging aus forstfachlicher Sicht die Waldeigenschaft nicht verloren.

Das Gst.Nr. 1140/1 war somit in den Jahren 2000 und 2004 (alleinig mit Ausnahme der Verkehrsfläche gem. Anlage A-1) jedenfalls Wald iSd Forstgesetzes. Somit handelt es sich aus forstfachlicher Sicht bei der ggst. Fläche um Wald iSd Forstgesetzes (ausgenommen die ggst. Verkehrsfläche gem. Anlage A-1) . Das Ausmaß dieser Waldfläche beträgt

3.448 m2, die Verkehrsfläche weist 501 m2 auf.

..."

3 Im Weiteren führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, im gegenständlichen Verfahren sei am gegen den Revisionswerber ein Wiederbewaldungsauftrag erlassen worden. Als Beobachtungszeitraum im Sinne des § 5 Abs. 2 ForstG sei daher der Zeitraum vom bis anzunehmen. Im Hinblick auf die Beweisanbote des Revisionswerbers bezüglich der Flächen "Blau" und "Gelb", die beweisen sollten, dass diese Flächen seit 1998 nicht zu forstlichen, sondern zu Park- und Gartenzwecken verwendet worden seien, sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0052). Die bloße Absicht der Freizeitnutzung zu Beginn des Jahres 1998 und die tatsächliche Freizeitnutzung in den darauffolgenden Jahren sei für das Feststellungsverfahren nicht relevant, sofern noch eine Bestockung der Waldflächenareale gegeben gewesen sei und diese Flächen Wald im Sinne des ForstG dargestellt hätten. Diesbezüglich könne eine heutige örtliche Erhebung nicht mehr dienlich sein, zumal die Wurzelkörper entfernt bzw. eingeebnet, der Boden planiert sowie der forstliche Bewuchs entfernt worden sein könnte. Darüber hinaus gehe aus dem forstfachlichen Gutachten eindeutig hervor, dass das Mähen auf Grund der Bestockung vor dem unmöglich gewesen sei. Das Gutachten beziehe sich dabei auf das Orthofoto vom , das vom Revisionswerber am vorgelegt worden sei. Das Gutachten stelle fest, dass der Bereich "Gelb" aufgrund der dichten Bestockung Wald sei. Es werde auch ausgeführt, dass die gemauerte Zaunführung nicht die Grenze des Waldes darstellen habe können. Selbst das vom Revisionswerber vorgelegte Privatgutachten spreche davon, dass ein "Baumbewuchs vage erkennbar" sei.

4 Das vom Revisionswerber angesprochene Thema der "Waldanbindung" der Dreiecksfläche südlich des Zaunes sei nicht Gegenstand des Verfahrens; die Feststellungsflächen der Grundstücke Nr. 1140/1 und 1138 ("Blau" samt "Gelb") bedürften keiner Waldanbindung, da sie das nach dem ForstG erforderliche Mindestausmaß ohnedies erreichten und das forsttechnische Gutachten keine Zweifel daran lasse, dass es sich bei diesen Flächen um Wald handle. Die Annahme des Revisionswerbers, dass die lückig verlegten und zwischenzeitig überwachsenen Waschbetonplatten den Verlust der Waldeigenschaft herbeigeführt hätten, sei unrichtig. Diese Verlegung könne forstrechtlich allenfalls eine Waldverwüstung bzw. eine strafbare Handlung nach § 175 Abs. 3 lit. b Z. 1 ForstG darstellen. Dem weiteren Einwand des Revisionswerbers, dass die Erdaufschüttung im Bereich "Gelb" den Verlust der Waldeigenschaft herbeigeführt habe, sei unter Hinweis auf die Feststellung im Amtssachverständigengutachten, wonach am Orthofoto aus dem Jahr 2000 forstlicher Bewuchs bestehe, nicht zu folgen. Die Aufschüttung habe allenfalls eine Waldverwüstung, aber keinen Verlust der Waldeigenschaft zur Folge gehabt. Dasselbe gelte für die Anlage des Rückhaltebeckens, das überdies erst nach dem geschaffen worden sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG).

6 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG sinngemäß weiter anzuwenden sind.

8 Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2013 (ForstG), lautet auszugsweise:

" Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

...

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

...

b) bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues

ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft

dienen,

...

Feststellungsverfahren

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

a) eine Grundfläche Wald ist oder

...

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

§ 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum

Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen

zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit

Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um

Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der

Antragsteller nach, dass

1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine

angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

..."

9 Die Revision macht zunächst geltend, dem angefochtenen Bescheid mangle es an den für die Beurteilung der Waldeigenschaft notwendigen Feststellungen bzw. weise dieser Begründungsmängel auf. Es fehlten hinsichtlich der in Rede stehenden Flächen Feststellungen zum forstlichen Bewuchs und zur Bestockung im vom ForstG geforderten Mindestausmaß. Weiters fehle "(zum Teil) die (korrekte) Feststellung darüber, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre" Wald iSd § 1a Abs. 1 ForstG vorhanden gewesen sei.

10 Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:

11 Die belangte Behörde legt ihrem Bescheid unmissverständlich jenen Sachverhalt zugrunde, der vom im Berufungsverfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen erhoben wurde. Dieser geht nach Ausweis des oben auszugsweise wiedergegebenen Gutachtens - unter anderem - davon aus, dass der Bereich "Gelb" am einen durchgehenden forstlichen Bewuchs in dichter Bestockung von Strauch- und Baumarten aufgewiesen hat, der unmittelbar an die Waldfläche des Bereiches "Blau" anschließt. Die durchschnittliche Breite bzw. Fläche des Bewuchses betrug im Zusammenhang mit angrenzenden Waldflächen mehr als durchschnittlich 10 m bzw. mehr als 1.000 m2, die Überschirmung betrug rd. 1,0. Der Bereich "Blau" hat (mit Ausnahme eines rd. 3 m2 großen Bereiches) am und am einen durchgehenden forstlichen Bewuchs in dichter Bestockung von Strauch- und Baumarten aufgewiesen. Die durchschnittliche Breite bzw. Fläche des Bewuchses betrug mehr als durchschnittlich 10 m bzw. mehr als 1.000 m2, die Überschirmung betrug rd. 1,0. Der Bereich des Grundstückes Nr. 1140/1 (mit Ausnahme der Verkehrsfläche) war im Jahr 2012 mit forstlichem Bewuchs (vorwiegend Rotbuche) mit einer Überschirmung von rd. 0,5 bestockt. Dieser Bereich war sowohl im Jahr 2000 als auch 2004 mit forstlichem Bewuchs bestockt, wobei die Überschirmung im Jahr 2000 0,9 und im Jahr 2004 0,8 betrug. Die durchschnittliche Breite bzw. Fläche dieses Bewuchses betrug 2000 und 2004 mehr als durchschnittlich 10 m bzw. mehr als 1.000 m2, im Zusammenhang mit den unmittelbar angrenzenden Waldflächen weiterer Grundstücke erreichte die durchschnittliche Breite im Mittel rd. 100 m, die zusammenhängend bestockte Grundfläche erreichte zumindest mehrere Hektar.

12 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind dem angefochtenen Bescheid demnach die für die Feststellung der Waldeigenschaft relevanten Sachverhaltsannahmen zu entnehmen. Soweit die Revision geltend macht, es fehlten "konkret nachvollziehbare Feststellungen darüber, dass die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m" erreiche bzw. erreicht habe, wird weder konkret dargelegt, dass die vom Sachverständigen erhobenen Flächen- und Breitenangaben bzw. die dem Bescheid zugrunde gelegten planlichen Darstellungen unzutreffend seien, noch wird ausgeführt, aus welchen Gründen von einer Unterschreitung der in § 1a Abs. 1 ForstG genannten Mindestausmaße auszugehen gewesen wäre.

13 Bei einer Feststellungsfläche, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald steht, der an die Feststellungsfläche angrenzt, kommt es im Übrigen gerade nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß iSd § 1a Abs. 1 ForstG aufweist oder nicht; vielmehr ist die unmittelbar räumlich zusammenhängende Bestockung auf angrenzenden Grundstücken in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0088, mwN).

14 Soweit in der Revision unzureichende Feststellungen zu den Arten von Holzgewächsen bemängelt werden, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber den diesbezüglichen Annahmen des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht etwa dahin entgegengetreten ist, dass die festgestellte Bestockung mit Holzgewächsen nicht die Waldeigenschaft begründen könne, weil diese keine solchen der im Anhang zum ForstG angeführten Arten seien. Die belangte Behörde war von daher nicht gehalten, die insofern nicht bestrittenen Annahmen des Sachverständigen über den forstlichen Bewuchs im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Eine konkrete Bestreitung dahin, dass im Jahr 2000 ("Gelb", "Blau" und Grundstück Nr. 1140/1) bzw. 2004 ("Blau" und Grundstück Nr. 1140/1) der festgestellte Bewuchs kein solcher im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG gewesen sei, ist auch der Revision nicht zu entnehmen. Sämtliche der hier in Rede stehenden Flächen betreffen im Übrigen Grundstücke (Grundstück Nr. 1140/1 sowie die ehemaligen Grundstücke Nr. 1140/2 und Nr. 1140/3, die nachfolgend dem Grundstück Nr. 1138 zugeschrieben wurden), die im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet waren.

15 Die Revision macht auch geltend, die Annahme der belangten Behörde, der "Beobachtungszeitraum" im Sinne des § 5 Abs. 2 ForstG sei vom bis anzunehmen, sei "in dieser Form nicht (gänzlich) richtig". Dieser Zeitraum könne nur für jene Flächen gelten, die Gegenstand des forstpolizeilichen Wiederbewaldungsverfahrens gewesen seien. Dies seien nur - wie in der Revision auch grafisch dargestellt werde - Teilbereiche des Grundstückes Nr. 1138. Für die davon nicht betroffenen Teile des Grundstückes Nr. 1138 sowie für das Grundstück Nr. 1140/1 beginne der maßgebliche Rückrechnungszeitraum frühestens mit Juni 2010.

16 Mit diesem Vorbringen kann allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht dargetan werden, weil die belangte Behörde auf sachverständiger Grundlage lediglich für den Bereich "Gelb" von einer bloß im Jahr 2000 vorgelegenen Bestockung mit forstlichem Bewuchs im genannten Ausmaß ausgegangen ist. Für den Bereich "Blau" und das Grundstück Nr. 1140/1 wurde (auch) von einer die Waldeigenschaft begründenden Bestockung im Jahr 2004 ausgegangen. Nach der vom Revisionswerber selbst ins Treffen geführten grafischen Darstellung - die mit den vorgelegten Verwaltungsakten in Einklang zu bringen ist - liegt der Bereich "Gelb" aber zur Gänze innerhalb jenes Bereiches, hinsichtlich dessen im Jahr 2008 der Wiederbewaldungsauftrag ergangen ist.

17 Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einem während eines - gemäß § 38 AVG unterbrochenen - Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren betreffend dieselbe Grundfläche die Waldeigenschaft dann zu bejahen ist, wenn die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG war (wenn nicht inzwischen eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und keine Wiederbewaldung eingetreten ist). Ansonsten könnte die vom Grundeigentümer oder einem Dritten erfolgte Bewuchsentfernung in Verbindung mit der Verwendung der Fläche zu waldfremden Zwecken trotz Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zum Verlust der Waldeigenschaft durch Zeitablauf führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0136).

18 Die Revision bringt auch vor, es fehlten Feststellungen darüber, dass "die bewussten Flächen keine Ausnahme iSd § 1a Abs 4 ForstG" darstellten. Der Revisionswerber habe durch sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bzw. das von ihm vorgelegte Privatgutachten vom dargelegt, dass die in Rede stehenden Flächen, insbesondere das Grundstück Nr. 1138, "durch Herstellung einer entsprechenden räumlichen Ordnung zu einem Parkbereich mutierten, wodurch eine waldfremde Nutzung erfolgte". Das vorgelegte Privatgutachten zeige auf, "dass bereits vor dem Jahr 2000 (sogar 10 bis 15 Jahre vor dem Jahr 2000) eine Waldfunktion durch eine Parkfunktion ersetzt worden" sei. Es lägen insofern Begründungsmängel vor, die belangte Behörde hätte überdies dazu namhaft gemachte Zeugen einvernehmen müssen.

19 Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:

20 Der Revisionswerber hat im Verwaltungsverfahren in seiner Stellungnahme vom vorgebracht, dass er die Grundstücke Nr. 1138 und Nr. 1140/2 (nachfolgend dem Grundstück Nr. 1138 zugeschrieben) mit Kaufvertrag vom erworben habe. Mit dem Hausbau sei im Jahr 1998 begonnen worden (Baubewilligung vom ), die Errichtung des Baues habe bis ins Jahr 2000 gedauert. Im Rahmen dieser Bauführung sei es zur Veränderung der natürlichen Höhenlage des Baugeländes in der Form gekommen, dass überschüssiges Aushubmaterial zur Planierung verwendet worden sei, um ebenerdige Garten- und Terrassenflächen anlegen zu können. Dies habe darauf abgezielt, diese Fläche als Park- und Gartenfläche zu verwenden, was "mit einer forstlichen Nutzung nichts gemeinsam" habe. Für dieses Vorbringen hat der Revisionswerber auch die Einvernahme von Zeugen bzw. seine Einvernahme angeboten.

21 Dieses Vorbringen - das sich lediglich auf das ehemalige Grundstück Nr. 1140/2 bezogen hat, das jene Flächen beinhaltet hat (Bereich "Gelb" und nördlicher Bereich "Blau"), die vom Wiederbewaldungsauftrag 2008 erfasst waren - ist allerdings nicht geeignet, das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1a Abs. 4 lit. b ForstG aufzuzeigen, wird damit in konkreter Weise doch nicht einmal behauptet, dass die in Rede stehenden Teile des Grundstückes Nr. 1140/2 vor Erteilung der Baubewilligung im August 1998 einen parkmäßigen Aufbau im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG aufgewiesen hätten. Der Ausnahmetatbestand des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG ist aber nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Waldfläche in eine Gartenanlage integriert wird. Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG ist vielmehr, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen "Landschaftsgarten" anzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0175, mwN). Der in bestimmter Art und Weise, nämlich parkmäßig gestaltete Aufbau des Bewuchses bildet die primäre Tatbestandsvoraussetzung des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG. Erst wenn die bestockte Fläche "infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses" überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dient, gilt sie nicht als Wald. Der Umstand nicht forstlicher Nutzung einer Fläche, ohne dass dies Folge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses wäre, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0043).

22 Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten vom stützt, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Gutachten zum nördlichen Teil des nunmehrigen Grundstückes Nr. 1138 "bis ehemaliger Zaun" (d.h. für den Bereich "Gelb" und den nördlichen Bereich "Blau" des ehemaligen Grundstückes Nr. 1140/2) auf die Schlussfolgerung beschränkt, dass aus "der Aktenlage (Hausbau zwischen 1998 - 2000) sowie den vorgelegten Luftbildern und Erkenntnissens des UVS" eindeutig abzuleiten sei, dass diese Flächen schon vor dem Stichtag "" einer andern Nutzung als Wald zugeführt worden seien. Sachverhaltsmäßige Darlegungen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG enthält das Gutachten nicht.

23 Was den südlichen Teil des nunmehrigen Grundstückes Nr. 1138 "vom vorhandenen Zaun bis zur südlichen Grundstücksgrenze" (d.h. den südlichen Bereich "Blau" des ehemaligen Grundstückes Nr. 1140/3) anbelangt, nimmt das Privatgutachten einerseits den Standpunkt ein, es sei laut Luftbild von bestockten Flächen im Sinne des ForstG und daher von Wald auszugehen. Veränderungen an diesen Flächen seien (aufgrund einer Luftbildinterpretation) "erst nach 2000 eingetreten". Andererseits wird die Auffassung vertreten, es sei festzustellen, dass "diese als ‚Waldfläche' bezeichneten Areale schon vor dem Jahr 2000 in Wirklichkeit eher Parkflächen gleichkommen bzw. gleichzustellen sind und auch so genutzt werden und wurden". Der nun vorhandene Zustand sei "eine Konsequenz einer 30-jährigen Siedlungstätigkeit im Umfeld des Waldstückes, d.h. dass schon ~ 10 - 15 Jahre vor dem Jahr 2000 eine Umgestaltung, insbesondere der Nutzung" vorgelegen habe.

24 Damit wird aber - abgesehen davon, dass nicht begründet wird, worauf die zuletzt genannten Annahmen gestützt werden - ebenfalls nicht konkret dargelegt, dass in diesem Bereich die Voraussetzungen für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG vor dem im Jänner 2005 erfolgten Erwerb dieses Grundstückes durch den Revisionswerber vorgelegen hätten.

25 Mit dem dargestellten Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber somit nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

26 Ergänzend ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Nach Ausweis der vorgelegen Verwaltungsakten wurde dem Revisionswerber mit Schreiben der Forstbehörde vom aufgrund einer örtlichen Erhebung im November 1998 zur Kenntnis gebracht, dass auf der damaligen Bauparzelle Nr. 1138 und dem südlich daran anschließenden Waldgrundstück Nr. 1140/2 anfallender Bauaushub in Form von massiven Aufschüttungen gelagert worden sei. Von der Schüttung sei vor allem die Waldparzelle Nr. 1140/2 im Ausmaß von rd. 930 m2 gemäß einer planlichen Darstellung betroffen. Es liege dadurch der Tatbestand der Waldverwüstung vor.

27 Der Revisionswerber hat dazu mit Äußerung vom Stellung genommen und vorgebracht, dass ein Teil dieser Fläche "nicht Wald, sondern Verkehrsfläche" sei; es werde diesbezüglich die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 5 ForstG beantragt. In der Sache sei auszuführen, dass auf der fraglichen Fläche "keine Bäume, sondern nur Gestrüpp" stocke. Die Produktionskraft des Waldbodens werde weder wesentlich geschwächt noch gänzlich vernichtet, da die vorübergehend aufgebrachten Erd- und Humusmassen wieder entfernt würden. Im genannten Antrag auf Waldfeststellung vom hat der Revisionswerber weiters ausgeführt, das Grundstück Nr. 1140/2 sei nach § 3 ForstG mit der Kulturgattung Wald ausgewiesen. Teilflächen dieses Grundstückes nach Maßgabe einer planlichen Darstellung dienten aber nicht der forstlichen Nutzung, sondern seit mehr als 15 Jahren der Nutzung als Verkehrsfläche zur Erschließung von Wohngebieten.

28 Angesichts dieses Vorbringens des Revisionswerbers ist aber nicht nachvollziehbar, dass die hier in Rede stehenden Bereiche des ehemaligen Grundstückes Nr. 1140/2 (Bereich "Gelb" und nördlicher Bereich "Blau"), die vom Wiederbewaldungsauftrag 2008 erfasst waren, zu Beginn des Jahres 1999 einen parkmäßigen Aufbau im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG aufgewiesen hätten.

29 Was schließlich den verfahrensgegenständlichen Bereich des ehemalige Waldgrundstückes Nr. 1140/3 (südlicher Bereich "Blau") anbelangt, ist dem vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass dieser Bereich vor dem Erwerb dieses Grundstückes durch den Revisionswerber im Jänner 2005 einen parkmäßigen Aufbau im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG aufgewiesen hätte. Weder einem Schreiben der Voreigentümerin vom März 2000 - dieses geht unmissverständlich von einem bestehenden forstlichen Nutzung aus - noch einem Vermerk eines Amtssachverständigen über eine Begehung am - dieser vermerkt zwar die Fällung des Bestandes, hält aber fest, dass keine Änderungsmaßnahmen an der Waldfläche gesetzt worden seien - sind derartige Hinweise zu entnehmen. Auch das nunmehrige Revisionsvorbringen zum Vorliegen eines parkmäßigen Aufbaues im südlichen Bereich "Blau" (vor dem Jahr 2005) ist daher aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

30 Der Revisionswerber wendet sich im Weiteren mit umfangreichen Darlegungen und unter Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren gegen das Amtssachverständigengutachten vom . Er bringt dazu vor, er sei diesem Gutachten im Verwaltungsverfahren "sowohl selbsttätig durch Aufzeigen von Unschlüssigkeiten, Unvollständigkeiten und Widersprüchlichkeiten als auch durch Vorlage eines Privatgutachtens" vom entgegengetreten. Die vom Sachverständigen herangezogenen Orthofotos seien für die Feststellung des Vorhandenseins von Wald untauglich, die Abgrenzung der bestockten Fläche sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden und das Rekurrieren auf den Überschirmungsgrad sei unzulässig.

31 Dem ist zu erwidern, dass dieses Amtssachverständigengutachten, das sich im Detail mit den vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen auseinandersetzt, nicht als unschlüssig zu erkennen ist. Der Amtssachverständige gründet seine Einschätzung maßgeblich auf die forstfachliche Auswertung von Orthofotos aus dem Jahr 2000 und 2004, die auf die oben wiedergegebene Bestockung schließen ließen. Dem ist der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das von ihm vorgelegte Privatgutachten enthält keine konkreten Darlegungen, warum diese Auswertung aus forstfachlicher Sicht als fehlerhaft anzusehen wäre. Der Privatgutachter beschränkt sich in Ansehung des Bereichs "Gelb" und des nördlichen Bereichs "Blau" insofern auf die Bezugnahme auf ein Orthofoto vom , auf dem ein Baumbewuchs "nur vage erkennbar" sei, sowie auf ein Foto aus dem Jahr 2003, das keinen erkennbaren Bewuchs zeige. Es sei daher davon auszugehen, dass im Jahr 2000 einige Bäume vorhanden gewesen seien, ein Waldcharakter sei aber "zweifelhaft". Bezüglich des südlichen Bereichs "Blau" wird - insofern die Luftbildauswertung des Amtssachverständigen bestätigend - ausgeführt, dass aus "dem Vergleich der Luftbilder 1994 - 2013" erkennbar sei, dass "diese Fläche mit baumartigen Bewuchs bis 2007 bestockt" gewesen sei.

32 Mit diesen Ausführungen wird daher eine Unschlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens nicht aufgezeigt. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist es auch nicht unschlüssig, aufgrund einer gegebenen Überschirmung auf eine entsprechende Bestockung iSd ForstG zu schließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0177).

33 Aus all diesen Gründen war die Revision daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

34 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-91209