VwGH vom 21.02.2012, 2011/11/0122
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A C in Wien, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom , Zl. UVS- 04/G/24/4619/2010-10, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH zu verantworten, dass diese als Inhaberin zweier Gastgewerbebetriebe am in ihren Betriebsstätten im Einkaufszentrum M. nicht dafür gesorgt habe, dass in öffentlichen Räumen nicht geraucht wird, da in den Gastronomiebereichen beider Betriebe geraucht worden sei, obwohl diese in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des öffentlichen Ortes "Einkaufszentrum M."
stehen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 3 des Tabakgesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Erstbeschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz iVm § 9 VStG zwei Geldstrafen von jeweils EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je elf Tage und vier Stunden) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Folge gegeben, das Straferkenntnis bestätigt und dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt EUR 1.200,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf Zeugenaussagen und folgte der diesen widersprechenden Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Personal seiner Lokale angewiesen, das Rauchverbot durchzusetzen, nicht. Sie begründete dies mit dem Berufungsvorbringen, die gegenständlichen Lokale dürften nach Ansicht des Beschwerdeführers noch bis als Raucherlokale geführt werden. Zum Verschulden verwies die belangte Behörde auf anlässlich der Novellierung des Tabakgesetzes ausgesandte Informationen offizieller Stellen, aus denen dem Beschwerdeführer die Gesetzeslage bekannt sein hätte müssen, sowie auf die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden nachzufragen. Überdies sei dem Beschwerdeführer aus dem die gegenständlichen Lokale betreffenden Bescheid vom die Rechtsmeinung der belangten Behörde bereits bekannt gewesen. Es sei daher von einer Vorsatztat auszugehen. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, aufgrund von vier einschlägigen Verwaltungsvormerkungen liege ein Wiederholungsfall vor, sodass der zweite, bis EUR 10.000,-- reichende Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz zur Anwendung gelange und überdies drei Verwaltungsvormerkungen als erschwerend zu werten seien. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, die dieser nicht bekannt gegeben habe, schätzte die belangte Behörde aufgrund seines Alters, seiner akademischen Ausbildung und seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der in verschiedenen Einkaufszentren mehrere Lokale betreibenden K. GmbH als überdurchschnittlich ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Hinsichtlich des angelasteten Sachverhalts, den der Beschwerdeführer nicht bestreitet, und der anzuwendenden Rechtslage gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0198, zugrunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
2. In der Beschwerde wird auch nicht bestritten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um einen Wiederholungsfall handelte, sondern ausschließlich gerügt, die belangte Behörde habe einen hinsichtlich der Strafbemessung inhaltlich rechtswidrigen Bescheid erlassen.
2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe - anders als die Erstbehörde - nicht nur zwei sondern vier Verwaltungsvormerkungen zur Strafbemessung herangezogen, ohne dies zu begründen, ist er auf die mündliche Berufungsverhandlung vom hinzuweisen, in der seiner Vertretung das Ergebnis der Vorstrafenabfrage zur Kenntnis gebracht und von dieser nicht bestritten wurde. Aus dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/11/0252, 0253, ergibt sich überdies, dass über den Beschwerdeführer zum vorliegend relevanten Tatzeitpunkt bereits vier Geldstrafen mit Bescheiden der belangten Behörde vom rechtskräftig verhängt worden waren. Auf diesen Umstand kann auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die Rechtslage sei für den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unklar gewesen, hingewiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer in der Verschuldensfrage überdies neuerlich vorbringt, er sei seinen Sorgfaltspflichten durch Anweisungen an das Personal nachgekommen, so ist er auf die oben angeführte - vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennende - Beweiswürdigung der belangten Behörde zu verweisen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde auch begründet, warum sie - anders als die Erstbehörde - von überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausging. Der Beschwerdeführer hatte überdies dazu in der Berufungsverhandlung keine Angaben gemacht und das Vorliegen überdurchschnittlicher Verhältnisse auch in der Beschwerde nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, worin der Beschwerdeführer die von ihm behauptete reformatio in peius bei der Strafbemessung im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Erstbescheid erblickt.
2.2. Insgesamt vermag der Verwaltungsgerichtshof trotz der relativ hohen verhängten Geldstrafe angesichts der Begründung der Strafbemessung im angefochtenen Bescheid - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hätte. Die Beschwerde zeigt auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles auf, die eine Herabsetzung der erstinstanzlich verhängten Geldstrafe nach sich ziehen hätten müssen.
2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-88302